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VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 1/00 -

 

Verfahrensart: Wahlprüfung/Verlust des Mandats
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; VerfGGBbg, § 59 Abs. 2
Schlagworte: - Wahlrecht
- Beschwerdebefugnis
- Beschwerdefrist
- Fristversäumung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 1/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Landtags Brandenburg vom 24. November 1999 in der Wahlprüfungsache Az.: 3/WPA/LTW99/6 (BePr 3/3)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz
und Prof. Dr. Will

am 23. Mai 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer gab im Anschluß an die Landtagswahl vom 5. September 1999 am 24. September 1999 im Haupt- und Personalamt der Stadt L. mündlich eine “Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauptausschusses des Landtages Brandenburg bezüglich der Wahlhandlung der DVU”, gerichtet an den Präsidenten des Landtages Brandenburg, zu Protokoll. Der Wahlprüfungsausschuß wertete dieses Protokoll als einen auf Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum 3. Landtag Brandenburg gerichteten Einspruch gemäß § 1 Abs. 1 1. Alt. Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Einspruch zum einen damit, daß die DVU in C. an der F.-Schule mit der Werbung auch “im unmittelbaren Wahlbereich von Lokalen teilweise sehr diktatorisch auf Wähler eingewirkt” und “sogar ihr Emblem der DVU an Baulichkeiten der Wahllokale angebracht” habe. Zum anderen vertrat er die Ansicht, daß die Aufstellung der Landeslistenbewerber auf dem Landesparteitag der DVU am 20. März 1999 in B. nicht rechtmäßig gewesen sei, weil die Bestimmung der Kandidaten blockweise erfolgt sei.

Mit Beschluß vom 24. November 1999 wies der Landtag Brandenburg den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. In der Begründung führte er aus: Die Frage, ob die Kandidatenaufstellung rechtmäßig erfolgt sei, könne dahinstehen, weil gemäß § 4 Abs. 2 WPrüfG der Einspruch nicht darauf gestützt werden könne, daß eine Landesliste zu Unrecht zugelassen worden sei. Auch eine einen Wahleinspruch rechtfertigende Wahlbehinderung sei nicht greifbar. Der Beschluß des Landtags enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, derzufolge gemäß § 12 WPrüfG eine Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht erhoben werden könne.

Mit der am 10. Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Wahlprüfungsbeschwerde, die allein seine Unterschrift trägt, hat der Beschwerdeführer die Wahlanfechtung weiter verfolgt. Nach seiner Meinung ist die Wahl vom 5. September 1999 ungültig. Zu der Entscheidung über seinen Wahleinspruch rügt er, daß die undemokratischen Methoden der DVU als nicht wesentlich angesehen worden seien. Er habe erfahren, daß auch an anderen Wahllokalen das DVU-Emblem angebracht gewesen sei. Er schildert allgemein die Angst vor Gewalttätern aus der rechten Szene, die auch DVU-Plakate geklebt hätten, und wirft dem Wahlbüro vor, daß es nicht reagiert habe, nachdem es am Wahltag auf die DVU-Schmierereien aufmerksam gemacht worden sei.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 - zugestellt am 3. März 2000 - hat der Präsident des Landtages Brandenburg dem Beschwerdeführer eine berichtigte Rechtsmittelbelehrung übermittelt. Darin wird auch auf die in § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) genannte Zulässigkeitsvoraussetzung hingewiesen, daß der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages einhundert Wahlberechtigte beitreten müßten. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Unterstützungsunterschriften vorgelegt.

II.

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt. Der Beschwerdeführer hat nicht die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VerfGGBbg erforderlichen beitretenden Erklärungen von einhundert weiteren Wahlberechtigten vorgelegt. Es kann hier dahinstehen, ob die Frist von zwei Monaten, binnen derer die Wahlprüfungsbeschwerde - mit den Unterstützungsunterschriften - einzulegen ist, bereits mit der Entscheidung des Landtages beginnt, wie es der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nahelegt, oder hier erst mit der Zustellung der vollständigen Rechtsmittelbelehrung in Gang gesetzt worden ist. Selbst wenn man die Zwei-Monats-Frist erst mit der Zustellung der ergänzten Rechtsmittelbelehrung beginnen läßt, ist sie inzwischen verstrichen, ohne daß der Beschwerdeführer beitretende Erklärungen von einhundert weiteren Wahlberechtigten vorgelegt hat.

Das Verfassungsgericht hat gemäß § 59 Abs. 2 VerfGGBbg von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Dr. Macke Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will