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VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 56 Abs. 3; LV, Art. 56 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 13; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7; VerfGGBbg, § 32 Abs. 1
- VwGO, § 92 Abs. 2
Schlagworte: - Parlamentsrecht
- Erledigung der Hauptsache
- Auslagenerstattung
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 4, 167
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/96



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren

Dr. Peter Wagner, MdL,
Landtag Brandenburg,
Am Havelblick 8,
14473 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.,

gegen

Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Heinrich- Mann- Allee 107, 14473 Potsdam,

Antragsgegnerin,

betreffend die Vorlage von Unterlagen gemäß Art. 56 Abs.3 und 4 Landesverfassung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 23. Mai 1996

b e s c h l o s s e n:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auslagen sind dem Antragsteller nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Der Antragsteller hat in dem Verfahren VfGBbg 3/96 gegen die Antragsgegnerin am 5. Februar 1996 Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens gestellt. In dem im Organstreitverfahren durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 1996 haben die Beteiligten das Verfahren in dem aus den Gründen zu B.I. ersichtlichen Umfang in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom gleichen Tage ist das Verfahren insoweit abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen weitergeführt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, der Antragsgegnerin die Erstattung seiner notwendigen Auslagen aufzuerlegen(dazu B.II.).

B.
I.

Das Verfahren ist gemäß § 13 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg(VerfGGBbg) iVm § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen. Die Beteiligten haben das Organstreitverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Antragsteller in dem Verfahren VfGBbg 3/96 ursprünglich beantragt hat,

1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, die nachfolgend bezeichneten Unterlagen in Kopie vorzulegen:

1.1 Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Arbeiter- Samariter-Bund, Landesverband Baden-Württemberg vom 4. November 1991

1.2 Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und Herrn K. vom 28. November 1991 bzw. 16. Dezember 1991

1.3 Neufassung des Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 28. November 1991 zwischen dem MASGF und Herrn K. vom 29. Juni 1992

1.4 2. Neufassung des Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 10.März 1993 zwischen dem MASGF und Herrn K.

1.5 Schreiben des MASGF an Herrn K. vom 26.08.1993

1.6 Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Baden-Württemberg vom 31. Juli 1992

1.7 Entwurf eines Schreibens des MASGF an die ILB vom 9. September 1992

1.8 Entwurf eines Schreibens des MASGF an die ILB vom 18. September 1992

1.10 Zuwendungsbescheid des MASGF an die P. GmbH vom 31. Januar 1994

1.11 Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und der Firma M. und Partner Gesellschaft für Projektmanagement mbH für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1994

1.12 Vertrag zwischen dem MASGF und Herr M. vom 4. Oktober 1994

1.13 Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und der P., Dienstleister für Pflegeeinrichtungen GmbH vom 20. April 1994

1.14 Schreiben des MASGF an die ILB vom 24. März 1995.

2.1 Zusatzvereinbarung zwischen der ILB und der P. GmbH zu dem Vertrag vom 8. Oktober 1992, geschlossen am 9. Oktober 1995 sowie ein Schreiben der ILB an die P. GmbH vom 11. Juli 1995

2.2 Vertrag zwischen der Landesagentur für Struktur und Arbeit und der KBB-Kooperation, Beteiligungen, Wirtschaftsförderung Consulting GmbH vom26. Januar 1993

2.3 Zuwendungsbescheid des MASGF an die BIV (Baubedarf und Industrieproduktevermittlungs GmbH) vom 19. Dezember 1994

2.4 Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 10. Oktober 1992

2.5 Zweiter Entwurf eines Vertrages zwischen der MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 11. Februar 1993

2.6 Werkvertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 26. August 1993

2.7 Vertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt) vom1. April 1993

2.8 Beratungsvertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt), Vertragsbeginn 1. Juli 1993

2.9 Vertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 20. April 1994

2.10 Schreiben des MASGF an Adressat (geschwärzt) betr. Verlängerung des Beratervertrages vom 22. Dezember 1994

2. dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche übrigen Verträge zum Landesaltenpflegeheimprogramm oder dem Investitionsprogamm Pflege vom MASGF oder in dessen Auftrag oder in Abstimmung mit dem MASGF von anderen geschlossen wurden, insbesondere aber nicht abschließend des Arbeiter-Samariter-Bundes Ortsverband Achern oder des Arbeiter-Samariter-Bundes Baden-Württemberg, oder mit der Fa. M. und Partner, vormals KBW, oder mit der Baubedarfs- und Industrieprodukte Vermittlungs GmbH und Co. KG (im weiteren “BIV”), mit dem Architekten T., der Prognos GmbH oder der LBB Kommunalbau GmbH,

hilfsweise

1. ihm folgende Unterlagen im Original vollständig vorzulegen:

1.1 Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Arbeiter- Samariter-Bund, Landesverband Baden-Württemberg vom 4. November 1991

1.2 Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und Herrn K. vom 28. November 1991 bzw. 16. Dezember 1991

1.3 Neufassung des Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 28. November 1991 zwischen dem MASGF und Herrn K. vom 29. Juni 1992

1.4 2. Neufassung des Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 10.März 1993 zwischen dem MASGF und Herrn K.

1.5 Schreiben des MASGF an Herrn K. vom 26.08.1993

1.6 Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Baden-Württemberg vom 31. Juli 1992

1.7 Entwurf eines Schreibens des MASGF an die ILB vom 9. September 1992

1.8 Entwurf eines Schreibens des MASGF an die ILB vom 18. September 1992

1.10 Zuwendungsbescheid des MASGF an die P. GmbH vom 31. Januar 1994

1.11 Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und der Firma M. und Partner Gesellschaft für Projektmanagement mbH für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1994

1.12 Vertrag zwischen dem MASGF und Herr M. vom 4. Oktober 1994

1.13 Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und der P., Dienstleister für Pflegeeinrichtungen GmbH vom 20. April 1994

1.14 Schreiben des MASGF an die ILB vom 24. März 1995,

sowie die folgenden Unterlagen ihm in Begleitung seines Anwalts vollständig vorzulegen:

2.1 Zusatzvereinbarung zwischen der ILB und der P. GmbH zu dem Vertrag vom 8. Oktober 1992, geschlossen am 9. Oktober 1995 sowie ein Schreiben der ILB an die P. GmbH vom 11. Juli 1995

2.2 Vertrag zwischen der Landesagentur für Struktur und Arbeit und der KBB-Kooperation, Beteiligungen, Wirtschaftsförderung Consulting GmbH vom26. Januar 1993

2.3 Zuwendungsbescheid des MASGF an die BIV (Baubedarf und Industrieproduktevermittlungs GmbH) vom 19. Dezember 1994

2.4 Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 10. Oktober 1992

2.5 Zweiter Entwurf eines Vertrages zwischen der MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 11. Februar 1993

2.6 Werkvertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 26. August 1993

2.7 Vertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt) vom 1.April 1993

2.8 Beratungsvertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt), Vertragsbeginn 1. Juli 1993

2.9 Vertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 20. April 1994

2.10 Schreiben des MASGF an Adressat (geschwärzt) betr. Verlängerung des Beratervertrages vom 22. Dezember 1994 ,

2. dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche übrigen Verträge zum Landesaltenpflegeheimprogramm oder dem Investitionsprogamm Pflege vom MASGF oder in dessen Auftrag oder in Abstimmung mit dem MASGF von anderen geschlossen wurden, insbesondere aber nicht abschließend des Arbeiter-Samariter-Bundes Ortsverband Achern oder des Arbeiter-Samariter-Bundes Baden-Württemberg, oder mit der Fa. M. und Partner, vormals KBW, oder mit der “BIV”, mit dem Architekten T., der Prognos GmbH oder der LBB Kommunalbau GmbH,

hilfsweise

1. festzustellen, daß er in seinem Recht auf Akteneinsicht aus Art. 56 Abs. 3 LV dadurch verletzt wurde, daß die Antragsgegnerin es unterließ, ihm unverzüglich und vollständig folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1 Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Arbeiter- Samariter-Bund, Landesverband Baden-Württemberg vom 4. November 1991

1.2 Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und Herrn K. vom 28. November 1991 bzw. 16. Dezember 1991

1.3 Neufassung des Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 28. November 1991 zwischen dem MASGF und Herrn K. vom 29. Juni 1992

1.4 2. Neufassung des Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 10.März 1993 zwischen dem MASGF und Herrn K.

1.6 Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Baden-Württemberg vom 31. Juli 1992

1.7 Entwurf eines Schreibens des MASGF an die ILB vom 9. September 1992

1.8 Entwurf eines Schreibens des MASGF an die ILB vom 18. September 1992

1.10 Zuwendungsbescheid des MASGF an die P. GmbH vom 31. Januar 1994

1.11 Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und der Firma M. und Partner Gesellschaft für Projektmanagement mbH für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1994

1.12 Vertrag zwischen dem MASGF und Herr M. vom 4. Oktober 1994

1.13 Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und der P., Dienstleister für Pflegeeinrichtungen GmbH vom 20. April 1994

1.14 Schreiben des MASGF an die ILB vom 24. März 1995.

2.1 Zusatzvereinbarung zwischen der ILB und der P. GmbH zu dem Vertrag vom 8. Oktober 1992, geschlossen am 9. Oktober 1995 sowie ein Schreiben der ILB an die P. GmbH vom 11. Juli 1995

2.2 Vertrag zwischen der Landesagentur für Struktur und Arbeit und der KBB-Kooperation, Beteiligungen, Wirtschaftsförderung Consulting GmbH vom26. Januar 1993

2.3 Zuwendungsbescheid des MASGF an die BIV (Baubedarf und Industrieproduktevermittlungs GmbH) vom 19. Dezember 1994,

2. festzustellen, daß er in seinem Recht auf Akteneinsicht aus Art. 56 Abs. 3, Abs.4 LV dadurch verletzt wurde, daß die Antragsgegnerin andere Abdeckungen als die Namen der mit dem Vorgang in Zusammenhang stehenden Dritten (wie etwa deren Kontonummer und Adresse) in folgenden Unterlagen vorgenommen hatte und daß sie insoweit gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage verstoßen habe:

1.5 Schreiben des MASGF an Herrn K. vom 26.8.1993

2.4 Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 10. Oktober 1992

2.5 Zweiter Entwurf eines Vertrages zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom 10. Febr. 1993

2.6 Werkvertrag zwischen dem MASGF und Auftragnehmer (geschwärzt) vom26. August 1993

2.7 Vertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt) vom 1.April 1993

2.8 Beratungsvertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt) vom 29. Juni 1993, Vertragsbeginn 1. Juli 1993

2.9 Vertrag zwischen dem MASGF und dem Auftragnehmer (geschwärzt) vom20. April 1994

2.10 Schreiben des MASGF an Adressat (geschwärzt) betr. Verlängerung des Beratervertrages vom 22. Dezember 1994

3. festzustellen, daß der Antragsteller in seinem Recht aus Art.56 Abs. 3 LV dadurch verletzt wurde, daß die Antragsgegnerin es unterließ, ihm vollständig und unverzüglich darüber Auskunft zu erzeilen,daß zumindest ein weiterer Vertrag zwischen dem MASGF und der ILB, sowie ein Vertrag zwischen der ILB mit der LBB zustandegekommen war und ihm keine Einsicht gewährt wurde.

Beide Erklärungen haben zur Folge, daß die Sache nicht mehr zur Entscheidung steht(vgl. bereits Beschluß des Gerichts vom 17.8.1995-VfGBbg 7/94-, S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

II.

Das Gericht läßt offen, ob eine Auslagenerstattung im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen ist; dies könnte hier der Fall sein, wenn Antragsteller und Antragsgegnerin als zwei Verfassungsorgane derselben Rechtsperson anzusehen wären (vgl. Mellinghoff in Umbach/Clemens, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 34a, Rn 32,mwN).

Denn der Antrag auf Erstattung der Auslagen ist jedenfalls unbegründet.

Über die Erstattung der Auslagen ist nach Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärungen gemäß § 32 Abs.7 VerfGGBbg nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt - angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 32 Abs 1 VerfGGBbg) und des fehlenden Anwaltszwangs - eine Erstattung nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 -VfGBbg 9/93 EA -, Seite 2 des Entscheidungsumdrucks). Ist das Verfahren - wie vorliegend - durch Rücknahme oder Erledigungserklärung beendet worden, kommt dem Grund, der zu der Erledigung (vgl. dazu BVerfGE 91, 146,147) bzw. zu der Rücknahme geführt hat, erhebliche Bedeutung zu. Eine volle Auslagenerstattung kann in Betracht kommen, wenn die verfassungsrechtliche Lage inzwischen durch eine Entscheidung in einem anderen Verfahren geklärt ist und sich daraus ergibt, daß das Verfahren erfolgreich gewesen wäre. Ansonsten sieht das Gericht, wenn nunmehr über die Auslagenerstattung zu entscheiden ist, von einer mehr als summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens grundsätzlich ab (für die Verfassungsbeschwerde vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. August 1995 - VfGBbg 7/94 -, Seite 4 des Entscheidungsumdrucks).

Besondere, die Auslagenerstattung rechtfertigende Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat, nachdem das Gericht ihn im Rahmen der Erörterung auf Bedenken an einem Erfolg seines Hauptantrages und seines ersten Hilfsantrages hingewiesen hat, an der Weiterverfolgung dieser Anträge nicht mehr festgehalten. Auch soweit der Antragsteller das Verfahren im Rahmen des zweiten - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten - Hilfsantrages seinen Antrag für erledigt erklärt hat, nachdem er Einblick in die für ihn bereitgestellten Unterlagen genommen hatte, kommt eine Auslagenerstattung nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht in Betracht. Auch für den Fall, daß die Antragsgegnerin mit der Bereithaltung der Unterlagen zur Einsicht seit dem 21. Februar 1996 ihrer Pflicht zur “unverzüglichen” Vorlage im Sinne von Art. 56 Abs.3 Satz3 LV nicht oder nicht in genügender Weise nachgekommen sein sollte, führte dies nicht zu einer (teilweisen) Anordnung der Auslagenerstattung. § 32 Abs. 7, Satz1 VerfGGBbg ordnet eine solche nur bei gänzlich oder teilweise erfolgreicher Verfassungsbeschwerde zwingend an (vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 1994, aaO). Nach dem hier einschlägigen § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg gilt dies nicht; es ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Hinreichende Gründe, die eine Auslagenerstattung ausnahmsweise billig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dr. Knippel Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz