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VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 11/95 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 12 Abs. 1 Satz 1
- ZPO, § 520 Abs. 2; ZPO, § 139
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- rechtliches Gehör
- Willkür
- Zivilprozeßrecht
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 4, 175
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 11/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/95



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

H.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: J.,

betreffend das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. März 1995

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 23. Mai 1996

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung.

I.

Im Ausgangsverfahren beim Amtsgericht Luckenwalde machte der Beschwerdeführer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen seine Versicherung geltend.

Der Beschwerdeführer befuhr am 23.5.1993 bei Dunkelheit und Regennässe die Zubringerstraße von Klein-Ziethen zur B 96a, auf die er rechts abzubiegen beabsichtigte. Er bemerkte den Kreuzungsbereich zu spät und konnte trotz eingeleiteter Bremsung nicht mehr wie gewollt abbiegen. Er geriet über die B 96a hinaus in einen jenseits der Straße lagernden Sandhaufen. Es entstand ein Schaden an seinem PKW. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Zahlung unter Hinweis auf § 61 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab, wonach eine Haftung u.a. bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Zur Begründung seiner erstinstanzlichen Klage machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer u.a. geltend, der Kreuzungsbereich sei schlecht ausgeschildert gewesen. Die auf Bild 3 des Sachverständigengutachtens zu sehenden reflektierenden Wegweiser (Zeichen 419), welche den Einmündungsbereich bei Dunkelheit verdeutlichten, seien zum Unfallzeitpunkt noch nicht aufgestellt gewesen; hierzu trat der Beschwerdeführer Beweis an.

Mit dem am 24. November 1994 zugestellten Urteil wurde der Klage stattgegeben. Die Entscheidungsgründe basierten im wesentlichen auf der Feststellung, Unfallursache sei die verspätete Reaktion bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich gewesen. Darin sei jedoch lediglich ein als einfache Fahrlässigkeit zu wertendes Augenblicksversagen zu sehen.

Am 24. Dezember 1994 legte die Beklagte Berufung zum Landgericht Potsdam ein, die sie unter anderem damit begründete, bereits vor der Einmündung befänden sich Vorwegweiser (Zeichen 439), die die T-Kreuzung mit der Vorfahrtsstraße anzeigten. Hierzu legte die Beklagte in den Prozeß bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeführte Fotografien vor. Die Berufungsbegründung wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu Kenntnisnahme übersandt. Dieser erwiderte auf die Berufung, indem er zur “Vermeidung von Wiederholungen” auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug nahm. Darüber hinaus bat er um richterlichen Hinweis für den Fall, daß dem Gericht die Inbezugnahme nicht genügen sollte. Am 6. oder 7. März 1995 erhielt der Prozeßbevollmächtigte eine telefonische Ladung zur Sitzung am 9. März 1995. Auf Vorlage des Fotos, das das Zeichen 439 zeigte, und die Frage des Gerichts, ob dieses bereits zum Unfallzeitpunkt aufgestellt gewesen sei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte, daß er dies nicht wisse. Das dem Beschwerdeführer am 13. April 1995 zugestellte Urteil des Landgerichts hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht nahm eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 61 VVG im wesentlichen mit der Begründung an, der Beschwerdeführer hätte den herannahenden Einmündungsbereich aufgrund der unstreitigen entsprechenden Beschilderung erkennen können und müssen.

II.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 1995 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 12, 52 Abs. 3 und 4 Landesverfassung (LV). Er meint, er habe davon ausgehen können, daß sich das Berufungsgericht der 1. Instanz anschließe, da er die Berufungsbegründung lediglich zur Kenntnisnahme erhalten habe und eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin nicht erfolgt sei. Das Gericht wäre gem. §§ 520 Abs. 2 i.V.m. 139 Zivilprozeßordnung (ZPO) verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß es unter Umständen zu einer anderen Ansicht als die Vorinstanz gelangen könne. Durch diese Vernachlässigung der Prozeßförderungspflicht habe das Gericht das Verfahrensrecht willkürlich angewandt und zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Auch die Befragung in der mündlichen Verhandlung habe ihn eher in seiner Vermutung, das erstinstanzliche Urteil werde aufrechterhalten, bestärkt. Es habe ihn daher völlig überrascht, daß der Berufung stattgegeben worden sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es fehlt bereits an der für die Beschwerdebefugnis erforderlichen Möglichkeit der Verletzung der gerügten Grundrechtspositionen. Dies gilt sowohl bei einer Überprüfung der vom Beschwerdeführer im einzelnen gerügten Maßnahmen bzw. Unterlassungen - jeweils für sich gesehen - als auch bei einer Gesamtschau der Dinge.

I.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör geltend macht, ist eine Rechtsverletzung durch das vom Beschwerdeführer im einzelnen dargelegte Verhalten von vornherein ausgeschlossen.

  1. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe ihm die Berufungsbegründung der Beklagten und Berufungsklägerin lediglich zur Kenntnisnahme übersandt, scheidet eine Verletzung des Art. 52 Abs. 3 LV aus. Der Beschwerdeführer konnte trotzdem - und hat dies auch mit Schriftsatz vom 27. Februar 1995 getan - bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Berufungsbegründung Stellung nehmen.
  2. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, bei Übermittlung der Berufungsbegründung einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. Zwar kann es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - im Einzelfall zweckmäßig sein, daß das Gericht von dem von §§ 520 Abs. 2 i.V.m. 139 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch macht und auf die Möglichkeit, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge zu gelangen, hinweist. Es ist auch denkbar, daß sich dies unter besonderen Umständen zu einer Hinweispflicht verdichtet. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Der Berufungskläger hat in seiner Begründung neue Tatsachen eingebracht, die das erstinstanzliche Gericht demzufolge rechtlich nicht hat würdigen können. Das Berufungsgericht ist schon einfachrechtlich nicht gehalten, auf neuen Sachvortrag und dessen eventuelle Bedeutung für den Verfahrensausgang hinzuweisen.
  3. Auch die nicht ordnungsgemäße Ladung vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich erscheinen lassen. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers ist im Termin erschienen und hätte hier von seinen Rechten, insbesondere der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung, in umfassender Weise Gebrauch machen können.
  4. Die in der mündlichen Verhandlung gestellte - wenn auch unglücklich protokollierte - Frage nach der Straßenbeschilderung konnte und durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers bei Anwendung der im Prozeß erforderlichen Sorgfalt nicht als Bestärkung seiner Vermutung, die Berufungsinstanz werde sich der erstinstanzlichen Entscheidung anschließen, verstehen. Das Landgericht hat hier über die von § 139 ZPO festgelegte Hinweispflicht hinaus eindeutig zu erkennen gegeben, daß der in der Berufung neu eingeführte Tatsachenvortrag zur Beschilderung der Straße entscheidungserheblich war. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte als Rechtsanwalt die Bedeutung dieser Frage auch erkennen müssen. Eine besondere Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht hätte rechnen müssen (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Daß der Beschwerdeführer jedoch dem Umstand der auf der Unfallstraße vorhandenen Beschilderung für die Beurteilung der Rechtsfrage der groben Fahrlässigkeit Bedeutung beigemessen hat, hatte er schon selbst durch seine erstinstanzliche Klagebegründung, in der er das Vorhandensein der Straßenschilder Zeichen 419 bestritten hatte, zum Ausdruck gebracht.
  5. Nach alledem könnte sich eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör auch nicht bei einer Zusammenschau des gerügten Verhaltens des Landgerichts ergeben. Der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Vertrauenstatbestand, er hätte davon ausgehen können, das Gericht halte den in der ersten Instanz beigebrachten Sachvortrag für hinreichend substantiiert, wenn es nicht auf Gegenteiliges hinweise, existiert hier nicht. Ein solcher Vertrauenstatbestand wäre lediglich dann in Betracht gekommen, wenn das Berufungsgericht den bereits von der 1. Instanz gewürdigten Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung unterziehen wollte, der Berufungsbeklagte - hier der Beschwerdeführer - sich also darauf hätte beschränken können, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen (vgl. dazu BVerfGE 36, 93 ff..; 60, 305 ff.; BVerfG NJW 78, 413 f.; NJW 87, 485, 486). Um einen solchen Fall geht es aber, wie bereits dargelegt, gerade nicht.

II.

Der Vortrag läßt auch die Möglichkeit der Verletzung des in Art. 12 Abs .1 Satz 1 LV enthaltenen Willkürverbotes nicht erkennen. Willkürlich wäre der Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 -). Von einer solch willkürlichen Mißachtung des Rechts kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil das Gericht das Verfahrensrecht - wie bereits dargelegt - in einer in einem Anwaltsprozeß vertretbaren Weise angewandt hat. Entsprechendes gilt für den in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht. Ist, wie oben dargelegt, das Gerichtsverfahren in (einfach-) rechtlich vertretbarer Weise durchgeführt worden, besteht für die Annahme einer Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts kein Raum.

Dr. Knippel Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz