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VerfGBbg, Urteil vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art, 100
- VerfGGBbg, § 12 Nr. 5; VerfGGBbg, § 30
- KNGBbg, § 26
- SpkAV, § 1
Schlagworte: - Beschwerdegegenstand
- Vorwegnahme der Hauptsache
nichtamtlicher Leitsatz: 1. "Gesetz", wie es mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nach § 51 Abs. 1 VerfGGBbg angegriffen werden kann, ist auch eine Rechtsverordnung.

2. Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, daß die Nachteile, die ohne beantragte einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache hinzunehmen sind, die nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, in ihrer Gesamtheit deutlich überwiegen.

3. Zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Nachteile für eine Kommune, die sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verschmelzung ihrer Sparkasse mit anderen Sparkassen zur Wehr setzt, kann es geboten sein, der Sparkassenaufsichtsbehörde des Landes durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Verschmelzung der Sparkassen nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen.
Fundstellen: - OLG-NL 1994, 75
- LVerfGE 1, 214
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/93 EA



IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L

In dem Verfahren zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

der Stadt Schwedt,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Lindenallee 25 - 29, 16303 Schwedt,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. u.a.,

betreffend § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte (Art. 1 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte sowie zur Änderung weiterer Gesetze - Kreis- und Gerichtsneugliederungsgesetz, KGNGBbg) vom 24. Dezember 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I S. 546) und § 2 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur vom 29. November 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II S. 727)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1993
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

für R e c h t erkannt:

Dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg als oberster Sparkassenaufsichtsbehörde wird aufgegeben, die Vereinigung der Sparkassen im Landkreis Uckermark nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin, die als Folge des Kreis- und Gerichtsneugliederungsgesetzes (KGNG) ihre Kreisfreiheit verloren hat und nunmehr dem Landkreis Uckermark angehört, setzt sich für den Fortbestand einer eigenen Sparkasse ein. Sie macht im verfassungsgerichtlichen Hauptverfahren (VerfGBbg 9/93) geltend, daß sie durch § 26 Abs. 1 Satz 1 KGNG, demzufolge die Landkreise und kreisfreien Städte die in ihrem Gebiet ansässigen Sparkassen in der Weise zu vereinigen haben, daß ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder ein kommunaler Sparkassenverband Gewährträger nur einer Sparkasse wird, sowie durch § 2 Abs. 1 der auf § 26 Abs. 2 KGNG gestützten Verordnung des Ministers der Finanzen über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur (SparkassenanpassungsVO, SpkAV) vom 16. November 1993 (GVBl. II S. 727), wonach mit der Aufhebung der Kreisfreiheit der Antragstellerin der Landkreis Uckermark zum Gewährträger der Stadtsparkasse Schwedt bestimmt wird, in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt werde. Sie beantragt anzuordnen, daß die Anwendung des § 2 Abs. 1 SpkAV bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird.

Dem Landtag Brandenburg, der Landesregierung und dem Landkreis Uckermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.

1. Gemäß Art. 100 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit §§ 12 Nr. 5, 51 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg (VerfGGBbg) kann die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Unter "Gesetz" sind, wie mit Blick auf die von der Antragstellerin mit angefochtener Bestimmung des § 2 Abs. 1 SpkAV bemerkt sei, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Verordnungen zu verstehen (vgl. BVerfGE 26, 228 [236]). Die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ist hiernach nicht offensichtlich unzulässig. Im derzeitigen Stadium des Verfahrens ist auch keine offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde festzustellen. Von daher ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig.

2. § 30 Abs. 1 VerfGGBbg setzt für eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung voraus, daß diese zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hat, gegenüber denjenigen Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die beantragte einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, in ihrer Gesamtheit deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind ("schwere Nachteile") bzw. keinen gleichwertigen "anderen" Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Normen angeführt werden, müssen außer Betracht bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit als solche nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (vgl. BVerfGE 18, 151 [153]). In den Blick zu nehmen sind, wie das erkennende Gericht bereits durch Urteil vom 1. Dezember 1993 in dem Verfahren VerfGBbg 3/93 EA ausgesprochen hat, insbesondere solche Nachteile, die über die Folgen des bloßen Gesetzesvollzugs hinausgehen; anderenfalls würde, da im verfassungsgerichtlichen Verfahren zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht zu prüfen sind, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regel. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung "zum gemeinen Wohl" dringend geboten sein. Diesbezüglich ist nicht nur das gemeine Wohl auf Seiten der Antragstellerin, sondern auch das gemeine Wohl des gesamten neuen Großkreises zu berücksichtigen. Dies vorausgeschickt gilt vorliegendenfalls folgendes:

a) Der Antragstellerin werden keine irreversibelen schweren Nachteile zugemutet, wenn jetzt zunächst die Gewährträgerschaft für die Sparkasse Schwedt bei dem Landkreis Uckermark liegt. Der Übergang der Gewährträgerschaft bedeutet noch nicht das Ende der "Stadtsparkasse Schwedt." Diese geht vielmehr erst mit der Vereinigung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 KGNG in Verbindung mit § 4 SpkAV unter, die ihrerseits der Genehmigung nach § 27 Abs. 3 Sparkassengesetz bedarf. In ihre Gewährträgerschaft kann die Antragstellerin gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder eintreten.

b) Unbeschadet dessen bleibt zu prüfen, ob und in welcher Hinsicht für die Antragstellerin ohne Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Zwischenzeit Folgen eintreten, die als solche irreparabel sind. Liegt keine Irreparabilität vor oder kann eine angenommene Irreparabilität als zumutbar angesehen werden, fehlt es regelmäßig an einem "schweren Nachteil", wie ihn § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ebenso wie § 32 Abs. 1 BVerfGG voraussetzt.

aa) Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß ihr, wenn jetzt keine vorläufige Regelung getroffen wird und die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg hat, bis dahin die Möglichkeit zur Ausübung ihrer Gewährträgerstellung entzogen wird. Das reicht jedoch für sich allein nicht aus. Zwar ließe sich die Gewährträgerschaft der Antragstellerin nicht rückwirkend wiederherstellen. Indessen hätte es sich eben doch nur um eine vorübergehende Entziehung der Gewährträgerrolle gehandelt. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, können demgegenüber nur die über den bloßen Gesetzesvollzug hinausgehenden Nachteile veranschlagt werden, die sich k o n k r e t aus dem Verlust der Gewährträgerrechte ergeben.

bb) Konkrete Auswirkungen der sofortigen Erstreckung der Gewährträgerschaft des Landkreises Uckermark (auch) auf die Sparkasse der Antragstellerin ergeben sich daraus, daß nach § 3 Abs. 2 SpkAV in Verbindung mit § 21 Abs. 3 KGNG der neue Landrat des Kreises Uckermark als Vorsitzender des - im übrigen allerdings "bis zur Vereinigung der Sparkasse" im Amt bleibenden - Verwaltungsrates zu bestellen ist. Zugleich ist der Jahresabschluß 1993 von dem Verwaltungsrat nicht mehr der Antragstellerin, sondern der Vertretung des Landkreises Uckermark vorzulegen. Diese hat gemäß § 22 Abs. 3 Sparkassengesetz auch über die Zuführung des Überschusses und über die Entlastung der Organe der Sparkasse zu beschließen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß der Landkreis Uckermark als Gewährträger auf die in § 26 Abs. 1 KGNG vorgesehene Vereinigung der Stadtsparkasse Schwedt mit den anderen auf den Uckermarkkreis übergehenden Sparkassen hinzuwirken versucht. Die Antragstellerin geht indessen ausweislich ihrer Antragsschrift selbst davon aus, daß man "dies alles" "letztlich rückabwickeln" könnte.

c) Die Grenzen des für die Antragstellerin Hinnehmbaren werden jedoch überschritten, wenn die Stadtsparkasse Schwedt durch Vereinigung mit anderen Sparkassen ihre rechtliche Selbständigkeit vor einer Entscheidung in der Hauptsache verliert. In diesem Fall gewinnen bei der Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin die Oberhand. Dem hat das Gericht durch die aus dem Tenor ersichtliche Auflage Rechnung getragen.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder