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VerfGBbg, Urteil vom 22. November 2007 - VfGBbg 75/05 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 97 Abs. 3; LV, Art. 99
 Satz 2; LV, Art. 99 Satz 3
- FAG, § 3; FAG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; FAG, § 11;
  FAG, § 14 Abs. 1
  FAG, § 15 Satz 1; FAG, § 16; FAG, § 24 Abs. 1;
  FAG, § 24 Abs. 2 Satz 1; FAG, § 24 Abs. 3; FAG, § 24
  Abs. 4 Satz 1;
- HStrG 2005, Art. 1 Nr. 1a)
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- kommunale Selbstverwaltung
- Finanzhoheit
- Rechtsschutzbedürfnis
- interkommunales Gleichbehandlungsgebot
- Konnexitätsprinzip
- Subsidiarität
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Zu den Darlegungs- und Begründungsobliegenheiten für eine kommunale Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf eine den Aufgaben angemessene finanzielle Mindestausstattung geltend gemacht wird.

2. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs ein weiter Ermessens-, Gestaltungs- und Prognosespielraum. Dieser ist bei der Überprüfung derartiger Entscheidungen des Gesetzgebers durch das Landesverfassungsgericht zu berücksichtigen.

3. Zur besonderen Bedeutung des Ausgleichsfonds zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999 – VfGBbg 28/98 -). Es ist verfassungsrechtlich geboten, daß die Bescheidung des jeweiligen Antrags auf Mittelgewährung aus dem Ausgleichsfonds in angemessener Zeit erfolgt.
Fundstellen: - DVBI 2008, 132 (nur LS)
- LKV 2008, 271 (nur LS)
- NVwZ-RR 2008, 292 (nur LS)
- LVerfGE 18, 159
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 22. November 2007 - VfGBbg 75/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 75/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

des Landkreises Uckermark,
vertreten durch den Landrat,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: G. Rechtsanwälte,

gegen §§ 3; 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; 11; 14 Abs. 1; 15 Satz 1 sowie 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I 262) sowie gegen Art. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2005 - HStrG 2005 -) vom 24. Mai 2005 (GVBl. I 196)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007

für R e c h t erkannt:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Bestimmungen des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG -) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I 262) sowie gegen das - u. a. das Finanzausgleichsgesetz ändernde - Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2005 - HStrG 2005 -) vom 24. Mai 2005 (GVBl. I 196). Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die sich hiernach für ihn ergebende Finanzausstattung in verfassungswidriger Weise unzureichend sei, da ihm sowohl im Jahr 2005 als auch in den Folgejahren die Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts nicht möglich sei und er über keinen finanziellen Spielraum zur Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verfüge. Er greift insbesondere die Regelungen in den §§ 3 Abs. 1 und 2; 5 Abs. 1; 11; 14 Abs. 1; 15 Satz 1 sowie 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BbgFAG an, darüber hinaus aber auch das Finanzierungssystem als solches.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Fläche von 3.058,1 km² der größte Landkreis der Bundesrepublik Deutschland, weist zugleich aber die geringste Bevölkerungsdichte (45,8 Einwohner/km²) im Land Brandenburg auf. Die Arbeitslosenquote betrug im Juni 2005 26,7 %.

I.

Das Land Brandenburg regelte bis einschließlich 2004 den kommunalen Finanzausgleich nach Art. 99 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) durch Gemeindefinanzierungsgesetze, die jeweils nur für ein oder zwei Jahre galten. Durch das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz werden erstmals auf Dauer angelegte Grundsätze der zwischen dem Land und den Kommunen bestehenden Finanzbeziehungen geregelt und für die Kommunen ein längerfristiger Finanzrahmen vorgegeben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, S. 1 f., LT-Drucksache 3/7215).

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen durch das Finanzausgleichsgesetz 20 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 BbgFAG entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 und der Bundesergänzungszuweisungen nach
§ 11 Abs. 2 des (Bundes-) Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3955, 3956) zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG). Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise 40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des (Bundes-) Finanzausgleichsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BbgFAG). § 3 Abs. 3 BbgFAG sieht vor, daß die Hundertsätze nach Abs. 1 erstmals für das Ausgleichsjahr 2007 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus im Hinblick auf die proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen überprüft und bei Bedarf angepaßt werden.

Die Finanzausgleichsmasse, die sich aus der Verbundmasse und weiteren Beträgen bildet (§ 1 Abs. 4 BbgFAG), wird den Kommunen in Form allgemeiner (§§ 6 - 12 BbgFAG) bzw. investiver (§ 13 BbgFAG) Schlüsselzuweisungen, des Sonderlastenausgleichs (§§ 14, 15 BbgFAG) und im Rahmen des Ausgleichsfonds
(§ 16 BbgFAG) zugeteilt. Dabei werden der Finanzausgleichsmasse im Wege der Vorwegentnahme für die Förderung der Landeshauptstadt Potsdam zunächst 2,5 Mio. Euro und für die Förderung von Theatern und Orchestern weitere 13 Mio. Euro entnommen; die Mittelzuwendungen für die Theater- und Orchesterförderung werden durch Rechtsverordnung (§ 5 Abs. 1 BbgFAG) geregelt. Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht dafür und nach den
§§ 13 bis 16 BbgFAG eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen verwendet (§ 5 Abs. 2 BbgFAG).

Die Schlüsselzuweisungen werden nach Bedürftigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften verteilt. Um festzustellen, ob ein Landkreis in diesem Sinn bedürftig ist, wird - zur Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen - zunächst mit Hilfe der Bedarfsmeßzahl der fiktive Finanzbedarf eines Landkreises errechnet. Zu diesem Zweck wird zunächst aus einem Einwohneransatz und einem Flächenansatz ein Bedarfsansatz gebildet, wobei der Einwohneransatz eines Landkreises seiner Einwohnerzahl entspricht (§ 11 Abs. 2 BbgFAG). Im Wege des Flächenansatzes werden zur Einwohnerzahl je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner hinzugerechnet (§ 11 Abs. 3 BbgFAG). Der gewonnene Bedarfsansatz wird mit dem nach § 10 Abs. 2 BbgFAG gebildeten Grundbetrag vervielfältigt.

Der Bedarfsmeßzahl wird die Umlagekraftmeßzahl gegenübergestellt. Die Umlagekraftmeßzahl bemißt sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des jeweiligen Ausgleichsjahres (§ 12 BbgFAG).

Ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen, wenn die Umlagekraftmeßzahl hinter der Bedarfsmeßzahl zurückbleibt. Diese Schlüsselzuweisungen betragen 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Bedarfsmeßzahl und der Umlagekraftmeßzahl (§§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 3 Satz 1 BbgFAG).

Neben den Schlüsselzuweisungen gibt es zweckgebundene Zuweisungen. So erhalten Gemeinden und Landkreise, die Träger von Schulen sind, aus der Finanzausgleichsmasse einen Schullastenausgleich (§ 14 BbgFAG). Zum Ausgleich der besonderen Belastungen in den Bereichen soziale Grundsicherung und Jugendhilfe wird den Landkreisen und kreisfreien Städten (erstmals) ein Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich gewährt (§ 15 BbgFAG), für den durch das Land die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) gemäß § 11 Abs. 3a des (Bundes-) Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Art. 30 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) in voller Höhe von 190 Mio. Euro sowie zusätzlich aus der Verbundmasse ein Betrag in Höhe von 40 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Diese Zuweisungen erfolgen nach dem speziellen Sonderlasten-Bedarf und unabhängig von der sonstigen Bedürftigkeit der Kommune.

Des weiteren werden den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des Ausgleichsfonds nach § 16 BbgFAG - in der Fassung vom 29. Juni 2004 - 50 Mio. Euro aus der Verbundmasse zum Ausgleich besonderen Bedarfs zur Verfügung gestellt.

Die Kommunen erhalten zudem für die Wahrnehmung der vor dem 05. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben einen Kostenausgleich. Das Land hat hierfür - außerhalb der Finanzausgleichsmasse - einen Betrag in Höhe von 155 Mio. Euro bereitgestellt (§ 24 BbgFAG).

Die vom Beschwerdeführer insbesondere angegriffenen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes - in der Fassung vom 29. Juni 2004 - haben folgenden Wortlaut:

§ 3 Verbundmasse

(1) Die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres beträgt:

1. 20 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 dieses Gesetzes entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes,

2. 40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956).

(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Ansätzen des Haushaltsplans des Landes für die jeweilige Einnahmeart vorläufig berechnet. Die endgültige Feststellung erfolgt nach den Ergebnissen des Haushaltsjahres. Der Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltsplans des Landes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(3) Die Hundertsätze nach Absatz 1 werden für das Ausgleichsjahr 2007 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen überprüft und bei Bedarf angepaßt. Der Überprüfungszeitraum kann bei besonderen Entwicklungen verkürzt werden.

§ 5 Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Der Finanzausgleichsmasse werden für die Förderung der Landeshauptstadt Potsdam 2 500 000 Euro und für die Förderung von Theatern und Orchestern 13 000 000 Euro entnommen. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht nach Absatz 1 und nach den §§ 13 bis 16 eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben verwendet und wie folgt aufgeteilt:

1. 70,7 vom Hundert an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,

2. 25,7 vom Hundert an Landkreise und

3. 3,6 vom Hundert an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.

§ 11 Bedarfsansatz für die Landkreise

(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.

(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.

§ 14 Schullastenausgleich

(1) Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird ein Schullastenausgleich gewährt. Die Höhe des Schullastenausgleichs für das jeweilige Ausgleichsjahr bemißt sich nach einem fortzuschreibenden Grundbetrag je Schüler und den für das Ausgleichsjahr prognostizierten Schülerzahlen an öffentlichen Schulen nach der jeweils jüngsten Prognose. Im Jahr 2005 beträgt der Grundbetrag 266 Euro für die Verteilung nach Absatz 3.

(2) Der Schullastenausgleich wird den Gemeinden und Landkreisen für Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt.

(3) Für die Verteilung des Schullastenausgleichs werden die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

...

§ 15 Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich

Zum Ausgleich der besonderen Belastungen in den Bereichen soziale Grundsicherung und Jugendhilfe werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3 a des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 30 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) in Höhe von 190 000 000 Euro sowie ein Betrag in Höhe von 40 000 000 Euro aus der Verbundmasse zur Verfügung gestellt. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Arbeit und Soziales zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Verteilung der Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II durch Rechtsverordnung zu regeln. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Jugend und Soziales zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Verteilung der zusätzlichen Mittel in Höhe von 40 000 000 Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Belastungen durch Jugendhilfe sowie sonstige Sozialleistungen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 24 Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben

(1) Der Kostenausgleich für die vor dem 5. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 4 niedergelegten Grundsätzen.

(2) Für den Kostenausgleich der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wird ab dem Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 155 000 000 Euro gewährt. Dieser Betrag wird fortgeschrieben und ist bei Änderungen im Aufgabenbestand anzupassen.

(3) Von den jährlichen Zuweisungsbeträgen nach Absatz 2 erhalten die kreisfreien Städte einen Anteil von 19 vom Hundert, die kreisangehörigen Gemeinden einen Anteil von 31 vom Hundert und die Landkreise einen Anteil von 50 vom Hundert.

(4) Die nach Absatz 3 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt angehörigen Gemeinden bemißt.

Das Haushaltsstrukturgesetz vom 24. Mai 2005 sieht - soweit es mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffen wird - folgende Änderungen vor:

Art. 1

Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Nr. 1

wird um einen Betrag in Höhe von 50 000 000 Euro

gemindert.

(3) Im Rahmen des Symmetrieberichts 2006 wird der Eingriff nach Abs. 2 überprüft.

Diese Norm trat zum 01. Januar 2006 in Kraft (Art. 4 HStrG).

Durch Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (1. BbgFAGÄndG) vom 27. Oktober 2006 (GVBl. I 118) wurde § 3 Abs. 5 BbgFAG folgender Satz 3 angefügt:

Soweit die Feststellungen der Überprüfung vorangegangene Ausgleichsjahre betreffen, unterbreitet die Landesregierung einen entsprechenden Vorschlag zur Erhöhung oder zur Verminderung der Verbundmasse im laufenden oder in einem der Feststellung folgenden Jahr.

Das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Nachtragshaushaltsgesetz 2006 - NTHG 2006 -) ebenfalls vom 27. Oktober 2006 (GVBl. I 119) füllt die durch das 1. BbgFAGÄndG geschaffene Anpassungsregelung dahingehend aus, daß der Haushaltsplan 2005/2006 für das Jahr 2006 zusätzliche Ausgaben für Schlüsselzuweisungen - eine sogenannte Nachsteuerung - in Höhe von 105,721 Mio. Euro vorsieht. Beide Regelungen sind seit dem 2. November 2006 in Kraft (Art. 3 Satz 1
1. BbgFAGÄndG, Art. 2 NTHG 2006).

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1997 nicht mehr in der Lage, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Er hatte erstmalig für das Haushaltsjahr 1998 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, welches seitdem fortgeschrieben wird. Im Haushaltsjahr 2005 konnte er im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts zum ersten Mal keine Frist mehr benennen, nach deren Ablauf er zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts in der Lage sein würde. Gegen die darauf mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 folgende Versagung der Genehmigung seines Haushaltssicherungskonzepts 2004 - 2008 durch das Ministerium des Innern erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, die noch anhängig ist. Ebenfalls anhängig sind seine Klagen u. a. gegen die Bescheide des Ministeriums der Finanzen über Schlüsselzuweisungen, den Schullastenausgleich sowie über Zuweisungen nach den §§ 15 und 24 BbgFAG für das Haushaltsjahr 2006.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Ministerium des Innern Bedarfszuweisungen nach § 16 BbgFAG in Höhe von 13,7 Mio. Euro. Der Antrag ist noch nicht beschieden.

Die Haushaltspläne des Beschwerdeführers seit 2000 weisen - bei jeweils ausgeglichenem Vermögenshaushalt - folgende Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt auf:

Jahr Fehlbedarf zusätzlicher Fehlbe-
darf ggü. dem Vorjahr
     
2000 16.705.009 11 557.089,86
2001 19.440.015,69 2.735.006,56
2002                0                      (ohne Vorjahre)               0
2003 23.462.009,19   4.021.993,50
2004 33.280.100,00   9.818.090,00
2005 51.549.000,00 18.268.900,00
2006 65.649.900,00 14.100.900,00
(Prognose)    

II.

Mit seiner am 29. Dezember 2005 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die §§ 3, 5, 11, 14, 15 und 24 BbgFAG - in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt - in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), wie es in Art. 99 Sätze 2 und 3 LV näher ausgestaltet sei, sowie in Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vor dem 7. April 1999 (alte Fassung - a. F. -) verletzt zu sein. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich auch gegen das Finanzierungssystem in seiner Gesamtheit, mit dem das Land den Kommunen Mittel nur in unzureichendem Umfang zur Verfügung stelle.

Ziel der Verfassungsbeschwerde sei es, zu einer Finanzausgleichsgesetzgebung zu gelangen, die die Situation des Beschwerdeführers in ihren strukturellen und langfristigen Besonderheiten berücksichtigt und ihm in Zukunft die Aufstellung eines gesetzmäßigen Haushalts unter Aufrechterhaltung eines Mindestbestandes an kommunaler Selbstverwaltung ermöglicht. Unter Hinweis auf die vorgelegten Haushaltssatzungen und Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 führt der Beschwerdeführer aus, daß er aus eigener Kraft weder seine Einnahmen erhöhen noch seine Ausgaben senken könne. Nur das Land könne und müsse - auch wenn es selber in einer prekären finanziellen Situation sein sollte - durch Änderung gesetzlicher Vorschriften auf Landesebene oder durch entsprechende Initiativen auf Bundesebene erreichen, daß der Beschwerdeführer in einem Umfang weitere Einnahmemöglichkeiten erhalte oder von Ausgabeverpflichtungen befreit werde, die einen nachhaltigen Haushaltsausgleich denkbar erscheinen ließen und damit eine verantwortliche Selbstverwaltung überhaupt erst wieder möglich machte. Es sei ausschließlich auf das angegriffene Gesetz zurückzuführen, daß er nunmehr im Jahr 2005 im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts 2004 bis 2008 erstmals keine Frist benennen konnte, nach deren Ablauf er zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts in der Lage sein werde, was seinen Haushaltsnotstand dokumentiere.

Zur Haushaltslage der Jahre 2004 bis 2006 trägt er unter Vorlage der Haushaltssatzungen und -pläne vor, daß das weitere Anwachsen des Defizits auf den Anstieg der Ausgaben für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben trotz sparsamer Wirtschaftsführung und Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten zurückzuführen sei. Demgegenüber wären geringere staatliche Zuweisungen zu verzeichnen, ohne daß die dadurch entstandene Lücke durch eigene Einnahmen habe gedeckt werden können. Die Schlüsselzuweisungen seien schon zur Deckung des aus den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung resultierenden Zuschußbedarfs nicht ausreichend gewesen. Der Umfang der freiwilligen Leistungen liege mit ca. 3,2 Mio. Euro pro Jahr auf einem sehr niedrigen Niveau. Ebenso seien die Zuschüsse des Landes für Theater und Orchester sowie für den Schullastenausgleich unzureichend. Im Jahr 2005 seien insbesondere die im Rahmen der Hartz-IV-Gesetzgebung verursachten Ausgaben für soziale Leistungen gestiegen. Auf die Aufforderung des Ministeriums zu weiteren Konsolidierungsmaßnahmen habe der Beschwerdeführer erwidert, daß die Möglichkeiten dafür, insbesondere in den kostenschweren Aufgabenbereichen des SGB II, KJHG und SGB XII, weitgehend ausgeschöpft seien. Weitere Konsolidierungsmöglichkeiten bestünden nicht. Die Kreisumlage könne ohne dramatische Folgen für die Gemeinden des Beschwerdeführers nicht weiter erhöht werden. Auch eine weitere Erhöhung der Gebühren und Beiträge sei wegen drohender Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht möglich, darüber hinaus aber auch den - in einer von höchster Arbeitslosigkeit geprägten Region lebenden - Bürgern nicht zumutbar.

Aus Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 99 Sätze 2 und 3 LV resultiere die Verpflichtung des Landes zur finanziellen Mindestausstattung der Landkreise. Das Land habe die Landkreise in die Lage zu versetzen, pflichtige Aufgabe im eigenen und übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen und über einen finanziellen Spielraum für Maßnahmen der freiwilligen Selbstverwaltung zu verfügen. Das Unterschreiten dieser finanziellen Mindestgrenze könne nicht mit der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gerechtfertigt werden. Die dem Beschwerdeführer durch das Finanzausgleichsgesetz 2005 zur Verfügung gestellten Mittel seien evident unzureichend. Ihm verbleibe für eine Selbstverwaltung kein Spielraum. Er sei nicht einmal in der Lage, die anfallenden Ausgaben für die pflichtigen Aufgaben zu tragen. Art. 97, 99 LV erhielten besonderes Gewicht durch die Staatszielbestimmung des Art. 44 LV.

Insbesondere verstoße § 3 BbgFAG gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben, da er nicht die Bildung einer Verbundmasse ermögliche, die ihrem Umfang nach die finanzielle Mindestausstattung des Beschwerdeführers gewährleiste. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 3 BbgFAG den zur Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung notwendigen Finanzbedarf entweder nicht ermittelt oder aber unberücksichtigt gelassen. Nachdem der Gesetzgeber zuletzt anläßlich des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 die Grundlagen zur Bildung der Verbundmasse in Umsetzung des Neulietzegöricke-Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. September 1999 dahingehend überprüft habe, ob die zur Verfügung gestellte Finanzmasse geeignet ist, den an den Aufgaben zu bemessenden Finanzbedarf der Landkreise zu decken, hätte er dies - außerhalb des dreijährigen Rhythmus - im Zusammenhang mit dem angegriffenen Gesetz erneut prüfen müssen, denn die Regelung des Finanzausgleichsgesetzes habe die Zusammensetzung der Verbundmasse neu geordnet. Zur Überprüfung der Verteilungsgrundlagen auch außerhalb des dreijährigen Rhythmus sei der Gesetzgeber aber auch aufgrund der in der Vergangenheit immens gestiegenen Ausgabenlast der Landkreise (Grundsicherung im Alter, Grundsicherung für Arbeitsuchende) und der Preisentwicklung bei Heizöl- und Treibstoffkosten verpflichtet gewesen. Daß die Verbundmasse nicht ausreichend sei, hätte der Gesetzgeber aus den im Anhang 2 zur Begründung zum Entwurf des Finanzausgleichsgesetzes vorgenommenen Berechnungen erkennen müssen. Denn dort sei der Gesetzgeber zwar von einem Anstieg der Zuweisungen in Folge des Finanzausgleichsgesetzes für den Beschwerdeführer in Höhe von 3.684.685,00 Euro ausgegangen. Dem habe jedoch bereits in diesem Zeitpunkt ein Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt des Beschwerdeführers in Höhe von 33.280.100,00 Euro gegenübergestanden. Zwar hätten sich die Einnahmen der Landkreise im Jahr 2005 insgesamt erhöht, diese seien jedoch durch die stark gestiegene Ausgabenlast übertroffen worden. Nur noch drei der 14 Landkreise seien ab 2005 in der Lage, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Der Gesetzgeber sei - wie § 4 BbgFAG zeige - selbst von der Unterfinanzierung der Verbundmasse ausgegangen, da bisher von den Fachministerien bewirtschaftete Mittel zukünftig in die Finanzausgleichsmasse eingegliedert werden.

Die zum 01. Januar 2006 durch das Haushaltsstrukturgesetz bewirkte Reduzierung der Verbundmasse um 50 Mio. Euro bedeute Mindereinnahmen für den Beschwerdeführer im Jahr 2006 in Höhe von ca. 3.884.000 Euro. Daß diese Mindereinnahmen im Haushalt 2006 nicht in Anschlag gebracht würden, sei auf erhöhte Umlagegrundlagen, insbesondere auf gestiegene Gewerbesteuereinnahmen im Land Brandenburg zurückzuführen. § 3 Abs. 2 BbgFAG in der ab 01. Januar 2006 geltenden Fassung werde er in das vorliegende Verfahren einbeziehen, sobald diese Regelung in Kraft getreten sei.

§ 3 BbgFAG verstoße auch gegen den sich aus Art. 99 Sätze 2 und 3 LV ergebenden Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Finanzausstattung. Die Verbundquote verhalte sich nicht proportional zu den von Land und Gemeindeverbänden wahrgenommenen Aufgaben. Insbesondere im Bereich der sozialen Dienste seien 2005 neue Aufgaben auf die Landkreise übertragen worden, beispielsweise Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ohne daß die Verbundquote entsprechend angepaßt worden sei. Die neue pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe “Leistungsgewährung Kosten der Unterkunft für SGB-II-Empfänger“ sei mit einem Zuschußbedarf in Höhe von 1.217.700,00 Euro verbunden und übertreffe um ein Vielfaches die 178.524,00 Euro Einsparungen bei der Wohngeldstelle gegenüber 2004. Zudem habe der Gesetzgeber die stark gestiegene Ausgabenlast der Landkreise vor allem im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unberücksichtigt gelassen. So sei für den Beschwerdeführer der Zuschußbedarf für Leistungen der Grundsicherung im Alter von 844.166 Euro im Jahr 2004 auf voraussichtlich 2.804.800 Euro im Jahr 2006 gewachsen.

Des weiteren seien die Vorschriften der §§ 5, 14 und 15 BbgFAG mit Art. 99 Satz 2 LV unvereinbar, da der Gesamtumfang dieser Zuweisungen nicht ausreichend bemessen sei, um die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Kreisumlage und den allgemeinen Schlüsselzuweisungen zum Ausgleich der ihm entstehenden Belastungen angemessen zu ergänzen. Die Bildung solcher Sonderumlagemassen mache nur Sinn, wenn sie in einer Höhe gebildet und nach einem Schlüssel verteilt würden, der den jeweiligen Sonderbedarf der Kommunen auch sachgerecht abbilde. Da die entsprechenden Mittel der Verbundmasse verloren gingen, wäre es unsinnig, wenn ihre Verausgabung für den entsprechenden Sonderbedarf zu einer Deckungsquote führen würde, die schon durch Schlüsselzuweisungen erreicht werde. Es käme dann zu dem gleichheitswidrigen Zustand, daß derjenige, der besonders hohe Sonderbelastungen habe, über die Schmälerung der allgemeinen Verbundmasse fühlbarer getroffen werde, als er durch die Zuteilung aus der Sonderverbundmasse entlastet werde. Genau dies sei bei dem Beschwerdeführer jedoch der Fall. Schließlich seien die drei Sonderverbundmassen gebildet worden, weil in den Sachbereichen, die sie betreffen, die kommunalen Gebietskörperschaften außerordentlich unterschiedlichen und in ihren Strukturen auch nicht immer vergleichbaren Sonderbedarf haben. Dies sei beim Beschwerdeführer, der weder über eigene, im Bereich von Kultur und Bildung leistungsfähige größere Städte verfüge sowie einen dramatischen Rückgang der Schülerzahlen zu verzeichnen habe, offenkundig. Der Bundeszuschuß nach § 15 BbgFAG genüge ebenfalls nicht, um die durch strukturelle Arbeitslosigkeit und die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe entstehenden Sonderbelastungen zu decken. Vor diesem Hintergrund würden mit der Verteilung nach den Vorschriften der §§ 5, 14 und 15 BbgFAG beim Beschwerdeführer Deckungsquoten erreicht werden, die so niedrig seien, daß die durch diese Vorschriften bezweckte Entlastung strukturschwacher Landkreise in verfassungswidriger Weise verfehlt werde. Einem Schullastenausgleich in Höhe von 3,3 Mio. Euro im Jahr 2004 stünden Ausgaben in Höhe von 13,3 Mio. Euro gegenüber. Für den Bereich Theater, Konzerte und Musikpflege seien im Haushaltsplan 2005 Ausgaben in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro veranschlagt worden, wovon nur ein Bruchteil, nämlich 187.000 Euro habe gedeckt werden können. Da dem Gesetzgeber die Haushaltspläne sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005 bei Verabschiedung des Finanzausgleichsgesetzes und des Änderungsgesetzes vorgelegen haben, hätte er erkennen können, daß die bereitgestellten Finanzmittel ihrem Unfang nach nicht angemessen seien.

Die Vorschrift des § 11 BbgFAG sei mit Art. 99 Sätze 2 und 3 LV unvereinbar, da der Gesetzgeber die Verteilung der Finanzausgleichsmasse zwischen den einzelnen Gemeindeverbänden nicht unter Berücksichtigung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebotes vorgenommen habe. Der Bedarfsansatz des § 11 BbgFAG führe nicht zu einer bedarfsgerechten Verteilung der Finanzmittel auf die Landkreise. Der Gesetzgeber habe nicht berücksichtigt, daß Gemeindeverbände wie der Beschwerdeführer, die zwar eine sehr geringe Bevölkerungszahl, jedoch eine sehr große Fläche aufwiesen, im Verhältnis zu anderen Landkreisen keinen angemessenen Ausgleich für ihre Kosten erhielten und dementsprechend sachwidrig benachteiligt würden. Zwar würden dem Beschwerdeführer aufgrund des Flächenansatzes ca. 14 % mehr Finanzmittel als bei durchschnittlicher Fläche zugewiesen werden. Die Ausgaben, deren Höhe an die Fläche des Landkreises gebunden seien, wie z. B. für die Unterhaltung des Kreisstraßennetzes, den Rettungsdienst, die Tierkörperbeseitigung, die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Schülertransport, würden über den Flächenansatz indes nicht angemessen ausgeglichen. Der Beschwerdeführer erhalte, verglichen mit anderen Landkreisen, einen unverhältnismäßig geringen Anteil der Schlüsselzuweisungen. Berechnungen zeigten, daß ca. 2,4 Mio. Euro flächenbedingte Sonderbelastungen des Beschwerdeführers ohne entsprechenden Ausgleich blieben. Der durch die Fläche eines Landkreises bedingte Zuschußbedarf liege damit 35,1 % über dem Bedarf für Landkreise mit durchschnittlicher Landkreisfläche.

Auch die Vorschrift des § 24 BbgFAG verstoße gegen Art. 97 LV - a. F. -. Die in § 24 BbgFAG pauschalierte Gesamtsumme genüge nicht, um eine angemessene Kostendeckung zu erzielen, da die übertragenen Aufgaben zu - nicht vom Beschwerdeführer verursachten - erhöhten Ausgaben u. a. durch die Preisentwicklung bei Benzin und Heizöl geführt hätten, ohne daß der Gesetzgeber diesen Kostenanstieg bei der Gewährung der Ausgleichssumme angemessen berücksichtigt habe. Dazu sei er aber verpflichtet gewesen. Ebenso habe es der Gesetzgeber versäumt, den in § 24 Abs. 4 BbgFAG festgelegten Verteilungsmaßstab den veränderten Umständen anzupassen. Die Regelung sei sogar gleichheitswidrig. Sie wirke nämlich invers, d. h. Landkreise, deren Einwohnerzahl gleich bleibe, während die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Einwohner falle, erhielten mehr Geld, obwohl sich ihr Aufgabenbestand nicht verändert habe.

Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, den Abschluß eines Verfahrens nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 BbgFAG abzuwarten. Denn damit könne - angesichts seines Defizits von 65,6 Mio. Euro - das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel nicht erreicht werden.

Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen,

daß §§ 3; 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; 11; 14 Abs. 1 und 15 Satz 1 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I 262) sowie Art. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2005 - HStrG 2005 -) vom 24. Mai 2005 (GVBl. I 196) mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 99 Sätze 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie daß § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 FAG mit Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vor dem 07. April 1999 unvereinbar sind.

Mit seinem am 19. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er „nunmehr förmlich die erst zum 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Regelungen des Haushaltsstrukturgesetzes in die Verfassungsbeschwerde“ einbeziehe.

III.

Der Landtag, die Landesregierung und der Landkreistag Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Landesregierung macht mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2006 geltend, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde bereits teilweise unzulässig sei. Soweit der Beschwerdeführer sich auch gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BbgFAG geregelte Entnahme eines Betrages in Höhe von 2,5 Mio. Euro aus der Finanzausgleichsmasse zur Förderung der Landeshauptstadt Potsdam wende, habe er weder dargelegt noch sei ersichtlich, daß er durch diese Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Gleiches gelte im Ergebnis auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 1 Satz 2, § 15 Sätze 2 und 3, § 24 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 4 Satz 2 BbgFAG sowie die in Artikel 1 Nr. 1 HStrG 2005 vorgesehene Einfügung von § 3 Abs. 3 BbgFAG wende. Auch Art. 44 LV sei im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig.

Im übrigen sei die kommunale Verfassungsbeschwerde unbegründet, da das Land seinen aus Art. 99 Sätze 2 und 3 LV resultierenden Verpflichtungen nachgekommen sei. Die durch § 3 Abs. 1 BbgFAG in der Fassung vom 29. Juni 2004 gebildete Verbundmasse sei nicht evident unzureichend. Aus den in § 3 Abs. 1 BbgFAG festgelegten quotalen Beteiligungen an den Landessteuereinnahmen einerseits und den Sonderbedarfsergänzungszuweisungen andererseits folge eine durchschnittliche Verbundquote von nahezu 27 %. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, daß mit einer dementsprechenden Verbundmasse den Kommunen die Grundlage für eine sinnvolle Betätigung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung belassen werde. Seine Einschätzung habe er auf die seinerzeit aktuellen Erkenntnisse der Jahresrechnungsstatistik der Jahre 1997 bis 2002 und der Vierteljahresstatistik der ersten drei Quartale des Jahres 2003, ersichtlich aus der Darstellung zur Entwicklung der kommunalen Finanzen in Brandenburg als Anhang 1 zur Begründung des Finanzausgleichsgesetzes, gestützt. Danach sei das Jahr 2002 mit einem positiven Finanzierungssaldo von 48 Mio. Euro abgeschlossen worden. Unter Berücksichtigung auch der sogenannten Altfehlbeträge habe das Gesamtdefizit im Jahr 2002 213 Mio. Euro betragen. Dabei sei der weitaus größere Anteil dieser Fehlbeträge auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallen, während bei den Landkreisen nur in geringerem Umfang Fehlbeträge zu verzeichnen gewesen seien. Der Gesetzgeber habe auch davon ausgehen können, daß die von ihm beschlossenen Gesetze zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 und vom 17. Dezember 2003 verstärkt ihre Wirkung entfalten würden. Zudem sei zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Finanzausgleichsgesetzes bereits eine Trendwende bei den kommunalen Steuereinnahmen zu verzeichnen gewesen; im 1. Halbjahr 2004 seien die Steuereinnahmen gegenüber dem Zeitraum des Vorjahres um 63,8 Mio. Euro gestiegen gewesen. Entsprechend positiv seien auch die Prognosen für die Folgejahre ausgefallen. Für 2005 hätten sich die Zuweisungen des Landes nach § 15 BbgFAG gegenüber dem Vorjahr um 447 Mio. Euro erhöht, wovon 190 Mio. Euro auf die Grundsicherung für Erwerbslose entfielen. Eine für alle Kommunen evident unzureichende Finanzausstattung bestünde angesichts dessen nicht. Nach einer Analyse des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (LDS) hätten die Gemeinden und Gemeindeverbände das Jahr 2005 mit einem positiven Finanzierungssaldo in Höhe von rund 130 Mio. Euro abgeschlossen. Diese Entwicklung sei auf die erhöhten Zuweisungen des Landes nach näherer Maßgabe des hier angegriffenen Gesetzes und die positive Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen, die um 148,3 Mio. Euro gewachsen seien, zurückzuführen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß den Kommunen des Landes die finanzielle Grundlage für eine sinnvolle Betätigung der kommunalen Selbstverwaltung insgesamt fehle. Im Beobachtungszeitraum von 2000 bis 2004 hätten Gemeinden und Gemeindeverbände freiwillige Leistungen in relativ konstantem Umfang von etwa 9 % gemessen am kommunalen Zuschußbedarf wahrgenommen. Gleiches gelte auch speziell für die Ebene der Landkreise. Diese hätten zwar im Jahr 2005 ihre Ausgaben noch nicht in voller Höhe durch Einnahmen ausgleichen können. Gegenüber dem Vorjahr sei aber der negative bereinigte Finanzierungssaldo deutlich gesenkt worden und reduziere sich durch die Restmittelfestsetzung im Mai 2006 nach § 15 BbgFAG für das Jahr 2005 um weitere 16,5 Mio. Euro. Soweit bei dieser Betrachtung die Alt-Fehlbeträge der Landkreise in Höhe von ca. 105 Mio. Euro außer Betracht blieben, sei auf den Beschluß der Landesregierung verwiesen (LT-Drucksache 4/3350), wonach das Land unter Bezugnahme auf die Empfehlung des DIW in seinem Gutachten vom März 2006 für die Jahre 2003 und 2004 einen Betrag in Höhe von 105,7 Mio. Euro nachsteuere. Dementsprechend würden sich die Schlüsselzuweisungen für die Landkreise 2006 um ca. 27,2 Mio. Euro und die Umlagegrundlagen um einen Betrag von ca. 61 Mio. Euro erhöhen. Das ergebe für die Landkreise auch zusätzliche Einnahmen aus der Kreisumlage in Höhe von ca. 26 Mio. Euro. Würden die Landkreise den Empfehlungen der Aufsichtsbehörde folgen und die Nachsteuerungsbeträge insbesondere zum Defizitabbau verwenden, bestünde rechnerisch die Voraussetzung zur deutlichen Defizitminderung.

Ungeachtet der Nachsteuerung würden sich auch im Jahr 2006 die Einnahmen der Landkreise aus der Kreisumlage infolge des Einnahmezuwachses bei den Umlagegrundlagen um ca. 31 Mio. Euro erhöhen. Damit würden die Verluste der Landkreise in 2006 bei den Schlüsselzuweisungen gegenüber dem Vorjahr in Höhe von ca. 8 Mio. Euro deutlich überkompensiert. Ungeachtet möglicher anderer Be- und Entlastungen bestünden aus Sicht der Landesregierung in 2006 reale Chancen für einen strukturellen Haushaltsausgleich auf der Ebene der Landkreise.

Auch die spezifische Situation des Beschwerdeführers deute nicht darauf hin, daß die Finanzausstattung durch das Finanzausgleichsgesetz evident unzureichend sei und für eine Selbstverwaltung keinen Raum mehr lasse. Die strukturschwachen Landkreise, zu denen der Beschwerdeführer zweifelsfrei zähle, erhielten durch das BbgFAG deutlich höhere Pro-Kopf-Zuweisungen als im Jahr zuvor. Diese lägen mit 913 Euro im Vergleich der Landkreise an der Spitze und würden lediglich von der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel übertroffen. Aber auch die Zuweisungen aus den Schlüsselzuweisungen und dem Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich hätten sich 2005 um einen Betrag von ca. 3,2 Mio. Euro erhöht. Für das Jahr 2005 sei beim Beschwerdeführer zunächst noch keine Entlastung zu verzeichnen. Ungeachtet des Nachtragshaushalts wiesen die Umlagegrundlagen für den Beschwerdeführer in 2006 einen Zuwachs von ca. 3,1 Mio. Euro aus, aus denen höhere Einnahmen aus der Kreisumlage in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro folgten. Dieser Betrag gleiche die Minderung bei den Schlüsselzuweisungen in 2006 im Vergleich zum Vorjahr (ca. 0,5 Mio. Euro) mehr als aus. Die Abweichung der Zahlenangaben des Beschwerdeführers und des Landkreistages könne die Landesregierung nicht im Einzelnen nachvollziehen.

Der Beschwerdeführer habe auch im Jahr 2005 Selbstverwaltungsaufgaben in nicht unerheblichem Umfang wahrgenommen. So liege beispielhaft der Anteil anderer Landkreise für die Förderung der Kultur zum Teil weit unter dem des Beschwerdeführers. Daß der Beschwerdeführer sich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichtet habe, der Stadt Schwedt/Oder einen Zuschuß zur Finanzierung der Uckermärkischen Bühnen zu zahlen, verkenne die Landesregierung nicht. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, daß der Beschwerdeführer sich damit höhere Pro-Kopf-Ausgaben leiste als andere Landkreise. Ähnliches ergebe sich für den Bereich der Sportförderung. Es bleibe weitgehend offen, welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternommen habe, um seine Einnahmesituation zu verbessern, insbesondere ob und durch welche Schritte im Einzelnen er seine eigenen Beitrags- und Gebühreneinnahmen optimiert habe. Seine Annahme, allein das Land sei für seine derzeitige unausgeglichene Haushaltslage verantwortlich, wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn er selbst bislang sowohl die pflichtigen als auch die freiwillig von ihm wahrgenommenen Aufgaben unter strukturell geringst möglichem sächlichen und personellen Mitteleinsatz erledigt hätte. Das sei indes nicht der Fall. Vielmehr sei der von ihm zu leistende Konsolidierungsprozeß durch erschwerte Ausgangsbedingungen belastet. So hätte er trotz wiederholter Hinweise in den Haushaltsgenehmigungserlassen die Haushaltskonsolidierung in den vergangenen Haushaltsjahren nicht mit der notwendigen Intensität betrieben.

Die vom Landesgesetzgeber festgelegte Verbundquote bewege sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben. So habe er insbesondere den den Kommunen zustehenden Anteil an den Landessteuern in angemessener Weise bestimmt. Aufgrund des Berichts des LDS „Entwicklung der kommunalen Finanzen im Land Brandenburg“ (Anlage 1 zum Gesetzentwurf) sei eine zum Teil besorgniserregende Entwicklung festgestellt worden. Auf dieser Basis habe er sich für eine Erhöhung des kommunalen Anteils an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen um 15 % auf 40 % entschieden. Wegen dieser Erhöhung sei es andererseits möglich gewesen, die allgemeine Verbundquote mit einem Einsparziel von 125 Mio. Euro um 2,4 % Punkte zu senken. Die weitere Absenkung der Verbundquote erkläre sich in erster Linie aus den Aufgabenveränderungen im Schulbereich unter Herausnahme der Kosten für übertragene Aufgaben aus der Finanzausgleichsmasse. Der Gesetzgeber habe seine Einschätzung, daß damit eine der Aufgabenwahrnehmung entsprechende, proportionale Finanzmittelverteilung zwischen dem Land und den Kommunen erzielt werde, insbesondere auf das als Anhang zum Gesetzentwurf des GFG 2004 veröffentlichte Gutachten von Seitz aus dem Jahr 2003 gestützt. Der Gutachter habe auf der Basis einer isolierten Auswertung der Ausgabenentwicklung der kommunalen Ebene nach Aufgabenbereichen im Zeitraum von 1998 bis 2000 keinen Hinweis auf eine unzureichende Finanzausstattung der Brandenburger Kommunen finden können. Daß der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Verbundquote im Finanzausgleichsgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt habe, werde durch die Ergebnisse des Gutachtens des DIW „Überprüfung der Verbundquote und der Hauptansatzstaffel im kommunalen Finanzausgleich Brandenburgs“, Endbericht März 2006, bestätigt. Das DIW konstatiere für das Jahr 2005 eine absolute Erhöhung der Zuweisungen um 21 % und schätze ein, daß der Nachsteuerungsbedarf, der eine Folge verschiedener finanzpolitischer Entwicklungen aus dem Jahr 2004 sei, gedeckt sei. Die Landkreise hätten ihr Defizit von 53 Euro je Einwohner auf 16 Euro reduzieren können. Es ergäben sich aus dem Gutachten auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Mittelzuweisungen zwischen dem Land und der kommunalen Ebene mit Blick auf die jeweils wahrzunehmenden Aufgaben zu Lasten der Kommunen offensichtlich disproportional wären. Dem DIW-Gutachten zufolge könnten die Kommunen zukünftig mit Zuweisungen des Landes rechnen, die sich etwa parallel zu den Einnahmen des Landes entwickeln würden. Das Finanzierungsdefizit auf Landesebene betrage im Jahr 2005 insgesamt 512 Mio. Euro und damit 201 Euro je Einwohner. Es sei damit höher als das Finanzierungsdefizit des Landes aus dem Jahre 2004, das insgesamt 489 Mio. Euro und damit 191 Euro je Einwohner betragen habe.

Der Gesetzgeber habe auch nicht seine Verpflichtung verletzt, für eine angemessene Verteilung der Finanzausgleichsmittel im Verhältnis der Kommunen untereinander zu sorgen, indem er sich für eine Beibehaltung des bisherigen – in Abhängigkeit von Einwohnerzahl und auf Ebene der Landkreise auch der jeweiligen Fläche errechneten – Bedarfsansatzes entschieden habe. Der Finanzbedarf eines Landkreises stehe im maßgeblichen Zusammenhang mit der Zahl der Einwohner, für die die öffentlichen Güter bereitzustellen seien. Der in Brandenburg daneben geltende Flächenansatz habe zur Folge, daß sich die Bedarfsberechnung eines Kreises im Landesdurchschnitt mit etwa 12 % und für den Beschwerdeführer mit etwa 17 % aus der Fläche ergebe. Der Flächenansatz sei maßgebend dafür, daß der Beschwerdeführer in der Finanzmittelverteilung zwischen den Landkreisen in Brandenburg die Landesspitze mit anführe.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhänge zwischen kommunalen Zuschüssen und Fläche, insbesondere in der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, dem Schülertransport, der Tierkörperbeseitigung, der Naturschutz- und Landschaftspflege sowie dem ÖPNV ließen sich bei einem landesweiten Vergleich nicht bestätigen. Die Angemessenheit des Bedarfsansatzes nach § 11 BbgFAG werde auch durch das Gutachten des DIW aus März 2006 bestätigt. Das DIW habe darauf verwiesen, daß der sich infolge des Bevölkerungsrückgangs ergebende Sonderbedarf nur begrenzt durch eine Veränderung des Verteilungsmodus auf der Ebene der Schlüsselzuweisungen gedeckt werden könne. Eine Lösungsmöglichkeit habe das DIW vielmehr in der zielgerichteten Zuweisung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds nach § 16 BbgFAG gesehen. Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers werde voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2007 beschieden.

Bei den Regelungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 14 und 15 BbgFAG habe der Landesgesetzgeber seinen Ermessensspielraum nicht verletzt. Die gewählten Bedarfsansätze seien geeignet, die jeweiligen kommunalen Bedarfslagen in angemessener Weise auszugleichen. Die Differenzierung nach Schulformen und Bildungsgängen bewirke eine zielgerichtete Entlastung in Bezug auf den jeweiligen besonderen Bedarf. Entsprechende umfangreiche Untersuchungen seien vorausgegangen. Auch der in § 15 BbgFAG geregelte Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich erziele sachgerechte Ergebnisse. Das Land Brandenburg stelle den vom Bund bereitgestellten Betrag gemäß § 15 Sätze 1 und 2 BbgFAG den Landkreisen und kreisfreien Städten in voller Höhe von 190 Mio. Euro zur Verfügung. Überdies reiche das Land seine Wohngeldersparnisse infolge des SGB II an die Kommunen weiter. Unter Berücksichtigung dieser und weiterer Entlastungsfaktoren sowie der unmittelbar bei den Aufgabenträgern eingetretenen Sozialhilfeeinsparungen sei bei diesen in der Summe im Jahr 2005 von einer leichten Entlastung auszugehen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang ferner, daß sich der Verordnungsgeber in der SoBEZVertV gerade mit Blick auf die besondere Problemlage des Beschwerdeführers dafür entschieden habe, einen Anteil von 10 % der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach besonderer Bedürftigkeit zu verteilen. Der Beschwerdeführer erhalte nahezu ein Viertel der in diesem Rahmen zur Verfügung stehenden Mittel. Bei der Aufgabe nach dem SGB II handele es sich zudem um eine völlig neue Aufgabe, für die bisher keine Erfahrungswerte vorlägen. In Abhängigkeit zu der ab dem Jahr 2007 noch ausstehenden Anschlußregelung des Bundes werde auch der Landesgesetzgeber gegebenenfalls neu zu befinden haben.

§ 24 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG verstoße nicht gegen das relative Konnexitätsprinzip des Art. 97 Abs. 3 LV a. F. Den Vorgaben des erkennenden Gerichts im Urteil vom 18. Dezember 1997 habe der Landesgesetzgeber erstmals im Rahmen des GFG 1999 genügt. Die Effektivierung des Verwaltungshandelns infolge der Gemeindegebietsreform und durch das Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 habe eine Herabsetzung des Kostenerstattungsbetrages von 158 Mio. Euro auf 155 Mio. Euro gerechtfertigt. Ebenso seien die Modalitäten der Verteilung des Erstattungsbetrages nicht zu beanstanden.

Auch mit der Veränderung der Verbundmasse nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 a) HStrG 2005 habe sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Die Reduzierung der Verbundmasse um 50 Mio. Euro wahre die Verteilungssymmetrie zwischen Land und Kommunen, was durch das Gutachten des DIW, Endbericht 2006, belegt werde. Zu der Veränderung habe sich der Gesetzgeber wegen der positiven Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen veranlaßt gesehen. Die kommunalen Steuereinnahmen würden im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 sogar um 88 Mio. Euro anwachsen. Noch deutlicher falle der Zuwachs dieser Einnahmen mit 148 Mio. Euro im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr aus.

IV.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 stellt der Beschwerdeführer zum Verfahrensgegenstand klar, daß er sich durch das in der Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes erzielte Ergebnis in seinen Rechten verletzt fühle. Das Ergebnis beruhe auf einer Vielzahl von im Gesetz geregelter Variablen, hinsichtlich derer er nicht eindeutig feststellen könne, auf welchen die Verfassungswidrigkeit des Ergebnisses im einzelnen beruhe. Vor diesem Hintergrund wende er sich mit der Verfassungsbeschwerde nicht direkt gegen die §§ 15 Sätze 2 und 3, 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 BbgFAG, sondern gegen das Finanzierungssystem in seiner Gesamtheit. Auch Art. 44 LV werde nicht direkt als subjektives Recht des Beschwerdeführers in Anspruch genommen, sondern solle vielmehr nur die Pflicht des Landes hervorheben, durch eine bedarfsorientierte wirtschaftliche Förderung der Landkreise dafür Sorge zu tragen, daß alle Gemeindeverbände entsprechend ihrer Finanzkraft und ihres Finanzbedarfs finanziell in die Lage versetzt werden, auf das gesamte Landesgebiet bezogene gleichwertige Lebensbedingungen in ihrem Bereich zu schaffen.

Das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2006 bis 2010 sehe bei optimistischer Prognose im Jahr 2012 einen ausgeglichenen Haushalt vor. Die durch die vorliegend angegriffenen BbgFAG-Regelungen verfassungswidrig entstandene Unterdeckung 2005/2006 sei jedoch auch dann noch nicht beseitigt. Er hoffe, ab 2007 jedenfalls den Zustand einer lediglich vorläufigen Haushaltswirtschaft beenden zu können.

Es bestehe insbesondere bei dem in § 11 Abs. 3 BbgFAG vorgesehenen Flächenansatz Nachsteuerungsbedarf. Nach den eigenen Berechnungen des Beschwerdeführers müsse der Flächenansatz von zehn auf mindestens elf erhöht werden. Der durch § 24 Abs. 2 BbgFAG zur Verfügung gestellte Betrag decke nicht annäherungsweise den Zuschußbedarf des Beschwerdeführers in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro. Die bei den übertragenen Aufgaben bestehende Finanzierungslücke von 6,3 Mio. Euro könne man auch mit noch so großem verwaltungsorganisatorischem Geschick nicht schließen. Die in § 15 BbgFAG vorgesehenen Finanzmittel würden keine nennenswerten Umsteuerungswirkungen bei den von Sozialleistungen besonders betroffenen Aufgabenträgern entfalten. Nur durch einen Einwohner-Flächen-Soziallasten-Ansatz könne den Vorgaben des Verfassungsgerichts entsprochen werden und ein finanzieller Ausgleich unter Berücksichtigung der Aufgabenbelastung erreicht werden. Die Aufnahme eines Soziallasten-Ansatzes sei geboten, da Einwohnerzahlen allein nicht geeignet seien, Soziallasten abzubilden. Nur ein Viertel des über allgemeine Mittel zu deckenden Zuschußbedarfs des Beschwerdeführers werde tatsächlich durch die Zahl der Einwohner bestimmt. Solange die Schlüsselzuweisungen beim Beschwerdeführer nur eine um 6,67 % höhere Finanzkraft bewirkten, seine Fläche und die Arbeitslosigkeit jedoch jeweils um 54 % über dem Landesdurchschnitt lägen, sowie die flächen- und zugleich sozialfallbestimmten Leistungen bereits drei Viertel der Zuschußbedarfe des Landkreises bedingen würden, könne er diese Disproportionen nicht aus eigener Kraft ausgleichen. Entgegen der Auffassung der Landesregierung könne keinesfalls eine Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers erwartet werden. Sofern die Landesregierung prognostiziere, daß infolge des Nachtragshaushalts 2006 sich die Einnahmesituation des Beschwerdeführers um ca. 4 Mio. Euro verbessern werde, sei gleichzeitig festzustellen, daß sich im gleichen Zeitraum sein Defizit um 12 Mio. Euro vergrößert habe. Auch die Aufgabenentlastung auf der Grundlage des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtaufgaben sei vom Beschwerdeführer schnellstmöglich umgesetzt worden. Als einer der ersten Landkreise Brandenburgs habe er eine Satzung zur Beteiligung der Eltern an den Schülerfahrkosten erlassen. Ohne diese Maßnahme wäre sein strukturelles Defizit ca. 1 Mio. Euro höher ausgefallen. Unter dem Gesichtspunkt der Verteilungssymmetrie werde die offensichtliche Disproportionalität zwischen Mittelzuweisungen und vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Aufgaben schon dadurch dokumentiert, daß er seit Jahren um ca. 8 Mio. Euro pro Jahr steigende Fehlbeträge aufweise. Maßgebliches Verteilungskriterium müsse die aktuelle Aufgabenbelastung der Landkreisebene sein und keine sieben Jahre alte Auswertung. Eine Lösung der strukturellen Disparität könne nicht über § 16 BbgFAG gesucht werden, weil die kommunalen Gebietskörperschaften damit auf Dauer von Ermessensentscheidungen des Innenministeriums abhängig wären. Der Antrag des Beschwerdeführers nach § 16 BbgFAG sei zudem seit einem Jahr unbearbeitet und betreffe nicht nur freiwillige Aufgaben, wie von der Landesregierung dargestellt, sondern fast ausschließlich pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Es liege damit ein existentieller Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht vor, wenn Kommunen für die Finanzierung freiwilliger und pflichtiger Aufgaben auf einen Fonds verwiesen würden, auf den sie keinen Rechtsanspruch hätten und bei dem der Zeitpunkt der Mittelauszahlung nicht bestimmbar sei. Angesichts freiwilliger Leistungen mit einem Gesamtvolumen von 4,4 Mio. Euro bei einem Zuschußbedarf von 3,4 Mio. Euro stünden ihm keine weiteren Einsparmöglichkeiten zur Verfügung. Unrichtig sei die Darstellung der Landesregierung, daß der Beschwerdeführer für die Förderung der Kultur einen höheren pro-Kopf-Betrag aufwende als andere Landkreise. Die Landesregierung habe hierbei nicht die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung „Denkmalschutz“ sowie „Naturschutz und Landschaftspflege“ aus der Berechnung der Ausgaben für Kultur herausgerechnet. Auch die Volkshochschulen seien gemäß des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes keine freiwilligen Aufgaben des Beschwerdeführers. Die besondere Verantwortung des Beschwerdeführers lasse sich nicht an der Kennzeichnung „Euro/Ew“ festmachen, da die Kulturaufgabe des Beschwerdeführers nicht von großen Städten wie Berlin, Potsdam und Cottbus wahrgenommen werden könne. Das Kulturangebot in Form eines Theaterbetriebes könne nicht beliebig heruntergefahren werden, ohne daß es nur noch als Scheinangebot existiere. Auch im Bereich der Sportförderung weise der Beschwerdeführer ein weit unterdurchschnittliches Ausgabeverhalten auf. Der Beschwerdeführer habe alle ihm zumutbaren Konsolidierungsmöglichkeiten wahrgenommen. Zur Aufgabenkritik des Innenministerium bleibe festzuhalten, daß die größte Finanzierungslücke des Beschwerdeführers bei den Pflichtaufgaben nach Weisung bestehe. Insgesamt habe er alle Konsolidierungsmöglichkeiten zeitnah ausgeschöpft, sei aber dennoch nicht in der Lage, sein strukturelles Defizit aus eigener Kraft abzubauen oder gar zu beseitigen.

Schließlich führe § 24 BbgFAG nicht zu einem angemessenen Kostendeckungsgrad, soweit das Land für nur ca. 45 % der Zuschußbedarfe aus der Aufgabenerledigung aufkomme. Obwohl gerade die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung stark flächenbestimmt seien, würden die Verteilungskriterien nicht Bezug nehmen auf die überproportionale Fläche des Beschwerdeführers. Der Zuschußbedarf 2006 des Beschwerdeführers sei zu 41 % bevölkerungsbestimmt, zu 52 % flächenbestimmt und zu 7 % sozialfallbestimmt. Nur mit der Einführung eines Flächenansatzes bei den Aufgaben nach § 24 BbgFAG könne die unterschiedliche Aufgabenlast der Landkreise angemessen ausgeglichen werden.

V.

In ihrer abschließenden Stellungnahme mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 vertritt die Landesregierung die Auffassung, daß es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 16 BbgFAG verwiesen zu werden. Die fondsverwaltende Stelle habe grundsätzlich das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß und auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszuüben, was dazu führen könne, daß sich der Bescheidungsanspruch zu einem Verpflichtungsanspruch verdichte. Dies sei stets der Fall, wenn einer Kommune trotz sparsamster Wirtschaftsführung und Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten kein finanzieller Spielraum für freiwillige Selbstverwaltung verbleibe. Die rechtsverbindliche Festsetzung erfolge unverzüglich zu Beginn eines Kalenderjahres. Eine Festsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolge ausschließlich bei der Verteilung der Sonderbedarfs -Bundesergänzungszuweisungen (§ 15 BbgFAG) zum Ausgleich der besonderen Belastungen nach dem SGB II.

Entsprechend der Methodik zur Ermittlung des Anteils der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben sei für die Landkreise im Jahr 2005 ein Anteil von 3 % (2004: 3,6 %) ermittelt worden. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 geäußerte Behauptung, bei ihm bestehe eine andauernde Unterfinanzierung, werde durch die im Jahr 2006 erzielten Ergebnisse eines strukturell ausgeglichenen Haushalts widerlegt. Ausweislich einer Analyse des Amtes für Statistik Berlin/ Brandenburg zu ausgewählten Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers würden die Einnahmen im genannten Jahr die Ausgaben seines Verwaltungshaushalts decken. Dieses Ergebnis stimme mit den Angaben des Beschwerdeführers aus seinem Konsolidierungsbericht vom 10. November 2006 überein, aus dem sich ergebe, daß für das Jahr 2006 mit einem ausgeglichenen Ergebnis (ohne Fehlbeträge der Vorjahre) gerechnet werden könne. Somit bestätige sich die Erwartung der Landesregierung, daß im Jahr 2006 reale Chancen für einen strukturellen Haushaltsausgleich auf der Ebene der Landkreise allgemein bestünden. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die endgültigen Haushaltszahlen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht zur Verfügung gestanden hätten, ändere nichts daran, daß vom Gericht die jeweils aktuell verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen seien. Den vom Beschwerde-führer zur Begründung seiner Sondersituation im Bereich des ÖPNV u. a. bemühten größeren Entfernungen in seinem Gebiet werde dadurch Rechnung getragen, daß sich bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Flächenansatz im Landesdurchschnitt auf die Landkreise mit ca. 12 %, auf den Beschwerdeführer jedoch mit 17 % auswirke. Soweit der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des durch die Schlüsselzuweisungen bewirkten Finanzkraftausgleichs rüge, vernachlässige er die weiteren finanziellen Leistungen durch den Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich. Der Forderung des Beschwerdeführers nach einem Einwohner-Flächen-Soziallasten-Ansatz könne sich die Landesregierung nicht anschließen. Die in der Verordnung zur Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen enthaltene Verteilungsregelung entfalte eine deutliche horizontale Umverteilungswirkung zugunsten besonders belasteter Aufgabenträger, wie die Zuweisungen an den Beschwerdeführer im Jahr 2005 belegten. Weniger belastete Aufgabenträger hätten weitaus geringere Zuweisungen erhalten. Seit dem Inkrafttreten des SGB II Anfang des Jahres 2005 würden die Soziallasten maßgeblich durch die Folgen dieses Gesetzes bestimmt. Wie dargelegt, erhielten die Aufgabenträger für diese Aufgabe spezielle Zuweisungen, deren Höhe sich am jeweiligen Bedarf orientiere. Der kommunale Finanzausgleich habe nicht die Funktion einer „Stellschraube“, um etwaige Defizite jedweder Art auszugleichen.

VI.

Der Landkreistag hält das Finanzausgleichsgesetz für verfassungswidrig. Mit Schriftsatz vom 13. April 2006 führt er aus, daß sich dies schon aus der Erhöhung des strukturellen Defizits der Landkreise im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 26,16 % ergebe. Hätten im Jahr 2002 lediglich drei Landkreise keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen können, seien es im Jahr 2005 schon elf Landkreise gewesen. Geringeren Landeszuweisungen stünden erhöhte Ausgaben, insbesondere im Sozialbereich gegenüber. Als Ausgabenbelastung erwiesen sich für die Landkreise besonders die seit 2005 wahrzunehmenden SGB-II-Aufgaben. Auch seien die Landkreise nicht in der Lage, die Einschnitte im Finanzausgleich der Jahre 2003 und 2004 mit eigenen Möglichkeiten auszugleichen. Das Symmetriegutachten des DIW sei zu dem Ergebnis gelangt, daß es in diesen Jahren zu einem Ungleichgewicht in der Finanzmittelverteilung zwischen Land und Kommunen gekommen sei, was hinsichtlich der Defizite der Landkreishaushalte auch nicht durch die gestärkten Finanzzuweisungen durch das Finanzausgleichsgesetz beseitigt worden sei. Den um 87,5 Mio. Euro höheren Zuweisungen durch das Finanzausgleichsgesetz 2005 stünden Kürzungen aus den Jahren 2003 und 2004 in Höhe von ca. 250 Mio. Euro gegenüber. Dieses Ungleichgewicht sei für den Gesetzgeber auch erkennbar gewesen, da zumindest das Ministerium des Innern als Kommunalaufsicht aufgrund der seit 2004 nahezu flächendeckend erstellten Haushaltssicherungskonzepte Kenntnis über die Haushaltslage der Landkreise gehabt habe. Die Zuweisungen an den Beschwerdeführer lägen unter denen des Jahres 2002; seine Einnahmen aus der Kreisumlage habe er im Zeitraum von 2002 bis 2004 nur durch Erhöhung des Hebesatzes von 42,95 % auf 46,78 % auf stabilem Niveau halten können. Angesichts dessen, daß das Gutachten des Landesrechnungshofes dem Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches Ausgabeverhalten bescheinige, sei nicht ersichtlich, woraus sich das von der Landesregierung behauptete Einsparvolumen ergeben könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer - rein hypothetisch - seine Ausgaben für freiwillige Leistungen von 3 Mio. Euro einsparen würde, wiese er immer noch ein Defizit von 7 Mio. Euro auf. Auch der Antrag nach § 16 BbgFAG sei nicht geeignet, der Unterfinanzierung des Beschwerdeführers überhaupt und rechtzeitig zu begegnen. Zum einen bestehe auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch, zum anderen seien die von zwei Landkreisen Mitte 2004 gestellten Anträge - trotz in einem Fall abgeschlossener Prüfung - im Jahr 2006 noch nicht beschieden.

Zwar habe die Landesregierung den Finanzbedarf der kommunalen Ebene erkannt, aber mit dem Finanzausgleichsgesetz nicht ausreichend gedeckt. So hätte sie schon aus dem Seitz-Gutachten entnehmen können, daß die auf der Einnahmeseite festgestellte Asymmetrie als noch gravierender einzustufen wäre, wenn dem Gut-achter die für die Ausgabenseite prüfbaren Daten vorgelegen hätten. Auch sei eine finanzielle Entlastung durch die Gemeindegebietsreform nicht belegt. Der Gesetzgeber habe nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Daten zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs genutzt. Es sei für ihn geboten gewesen, zumindest das Gesamtergebnis der amtlichen Kassenstatistik für das I. bis IV. Quartal des Jahres 2003 sowie für das I. Quartal des Jahres 2004 zu berücksichtigen, was zur Folge gehabt hätte, daß ein noch größeres Defizit festgestellt worden wäre. Letztlich ergebe sich gerade für die Landkreise für das Jahr 2005 ein negativer Saldo. Das Kassenkreditvolumen habe zum 30. September 2006 rund zwei Drittel der den Kommunen insgesamt zugewiesenen Schlüsselzuweisungen ausgemacht, was belege, daß die kommunale Finanzausstattung auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes evident unzureichend sei, insbesondere wenn man die Altfehlbeträge berücksichtige. Deswegen wäre eine - wie vom DIW in Höhe von 216 Mio. Euro empfohlene - Nachsteuerung auch dringend notwendig gewesen. Statt dessen habe das Land unzutreffende Abrechungsbeträge in Ansatz gebracht. Die tatsächlich erbrachte Nachsteuerung habe im Jahr 2006 noch nicht zu einer Beseitigung der aus den Jahren 2003 und 2004 herrührenden kommunalen Unterfinanzierung geführt. Insbesondere weise der Beschwerdeführer auch im Jahr 2005 ein erhebliches strukturelles Haushaltsdefizit auf. Dem Beschwerdeführer könne von der Landesregierung nicht vorgeworfen werde, er nehme Selbstverwaltungsaufgaben in überdurchschnittlichem Umfang wahr. Hierzu bedürfe es einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, die vom Land erst plausibel gemacht werden müsse. Schon gar nicht könne auf der Grundlage der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorliegenden Erkenntnisse - etwa der von der Landesregierung in Bezug genommenen Jahresrechnungsstatistik 2005 - eine bedeutsame Aussage über die Finanzsituation des Beschwerdeführers getroffen werden. Das Seitz-Gutachten könne für die Bemessung der Verbundquote nicht herangezogen werden, da die Betrachtung der kommunalen Ausgaben im Jahr 2000 ende und die zwischenzeitlich hinzugetretenen neuen Aufgaben im Sozialbereich nicht mehr berücksichtige.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 richtet, ist sie zum Teil unzulässig (1.), im wesentlichen aber zulässig, jedoch unbegründet (2.).

1.

a) Der Sache nach will der Beschwerdeführer erreichen, daß ihm durch das Finanzausgleichsgesetz mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, um in Zukunft und auf Dauer einen ausgeglichenen Haushalt aufstellen und den Haushaltsnotstand beseitigen zu können. Die höheren Finanzzuweisungen sollen auch dazu dienen, die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zu sichern. Mit diesem Ziel greift der Beschwerdeführer letztlich das Gesamtkonzept des Finanzausgleichsgesetzes an und macht eine Verletzung in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV) in Ausprägung des Anspruchs auf angemessene Finanzausstattung (Art. 99 Sätze 2 und 3 LV) sowie des (relativen) Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vom 20. August 1992 - a. F. -) geltend. Die so verstandene kommunale Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 100 LV, § 51 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft.

b) Der beschwerdeführende Landkreis ist als „Gemeindeverband“ gemäß § 51 Abs. 1 VerfGGBbg im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren auch beteiligtenfähig (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 19. Mai 1994 – VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 102; vom 15. Oktober 1998 – VfGBbg 38/97 -, LVerfGE 9, 121, 131 ff. und vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 108).

c) Die am 29. Dezember 2005 eingegangene und zunächst nur gegen die angegriffenen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg für die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen das mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten Finanzausgleichsgesetz (§ 26 BbgFAG) gewahrt.

d) Der Beschwerdeführer ist nur hinsichtlich eines Teils der erhobenen Beanstandungen beschwerdebefugt. Das Gericht hat zu Inhalt und Umfang des aus Art. 97, 99 LV resultierenden Rechts auf kommunale Selbstverwaltung bereits ausgeführt (zuletzt u. a. Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -, S. 16 des Entscheidungsumdrucks, insoweit nicht abgedruckt in LKV 2006, 505 ff.):

„Gemeindliche Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Der Gewährleistung einer eigenverantwortlichen - auch angemessene Handlungs- und Gestaltungsspielräume belassenden - Wahrnehmung dieser Angelegenheiten dient die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. etwa BVerfGE 71, 25, 36; 26, 228, 244). In diesem Sinne umfaßt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG). Zu diesen Grundlagen gehören auch die Zuweisungen, die eine einzelne kommunale Gebietskörperschaft aus dem Landeshaushalt erhält. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in Art. 97 Abs. 3 und 99 LV geregelt; beide konkretisieren die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155 für Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg vom 07. April 1999 sowie Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, [insoweit nicht abgedruckt]). Während Art. 97 Abs. 3 LV die Finanzierungsverantwortung für auf die Kommunen übertragene staatliche Aufgaben und - nach der Änderung des Art. 97 Abs. 3 LV durch das Gesetz vom 07. April 1999 - auch für neu begründete pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben im einzelnen betrifft, regelt Art. 99 LV die darüber hinausgehende Finanzierungspflicht des Landes und die Beteiligung der Gemeinden an dem allgemeinen Steuerverbund.“

Verfassungsrechtlich verbürgt ist aber nicht nur das Recht auf eine angemessene Finanzausstattung. Vielmehr ergeben sich aus Art. 99 Sätze 2 und 3 LV mit Blick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot Anforderungen auch an das „Verteilungssystem“ (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159, 174; vom 16. September 1999, a.a.O. und vom 18. Mai 2006, LKV 2006, 505). Aus Art. 99 Satz 1 und 2 LV folgt in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, der als Teil des Rechtsstaatsgebotes auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander gilt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O. sowie Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98 und VfGBbg 3/99 -, LVerfGE 11, 99, 119; vgl. dazu BVerfGE 83, 363, 393; VerfGH NW, DVBl. 1999, 391, 394; DVBl. 1993, 1205, 1206 f.; BayVerfGH, NVwZ-RR 1998, 601, 602; VerfG M-V, Urteil vom 11. Mai 2006 - LVerfG 1/05, 5/05, 9/05 -), das Verbot, bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006, a.a.O.; vgl. auch LVerfG LSA, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05 -, LKV 2007, 128 - nur LS -).

Träger des Rechts auf kommunale Finanzhoheit sind neben den Gemeinden auch die Landkreise (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., Urteile vom 14. Februar 2002, a.a.O. und vom 15. Oktober 1998, a.a.O.; Nierhaus, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Auflage 2002, Art. 28 Rn. 69).

(1) Nach diesen Maßgaben unzulässig ist die kommunale Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BbgFAG wendet.

aa) § 24 BbgFAG regelt den Kostenausgleich für die Wahrnehmung der vor dem 05. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben. Der Beschwerdeführer rügt insoweit zutreffend eine Verletzung des Art. 97 Abs. 3 in der vor Einführung des strikten Konnexitätsprinzips durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg vom 07. April 1999 geltenden Fassung, demzufolge das Land gleichzeitig Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen hatte, wenn es die Kommunen verpflichtete, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen (relatives Konnexitätsprinzip).

bb) Soweit der Beschwerdeführer im Einzelnen rügt, durch die Mittelzuweisung nach § 24 BbgFAG werde kein angemessener Kostendeckungsgrad erreicht [dazu (a)], der Gesetzgeber habe den Kostenanstieg, insbesondere bei Benzin und Heizöl, bei der Reduzierung der bereitgestellten Summe gegenüber dem Jahr 2004 um 3 Mio. Euro nicht berücksichtigt [dazu (b)] und das Verteilungssystem des § 24 Abs. 4 BbgFAG beinhalte in gleichheitswidriger Weise keinen Flächenansatz [dazu (c)], ist er seiner aus §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 46 VerfGGBbg erwachsenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Die Darlegung einer auch nur möglichen Rechtsverletzung erfordert, daß der Beschwerdeführer konkret die Tatsachen benennt, die eine Verletzung in seinem Recht auf Selbstverwaltung möglich erscheinen lassen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfgBbg 61/04 -). Es ist nicht Sache des Landesverfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 -). Die Darlegungslast für die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegt daher grundsätzlich beim Beschwerdeführer (vgl. Puttler, a.a.O.; VerfG M-V, LKV 2006, 217 f.).

(a) Die substantiierte Behauptung, Art. 97 Abs. 3 LV - a.F. - sei verletzt, da ein angemessener Kostendeckungsgrad nicht erreicht werde, hätte zumindest einerseits konkrete Angaben zum Gesamt-Kostenaufwand für die vor dem 5. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben bezogen zumindest auf das erste Jahr der Geltung der angegriffenen Norm – also für das Jahr 2005 – und andererseits die Gegenüberstellung des gemäß § 24 BbgFAG anteilig durch das Land erstatteten Betrages für dieses Jahr erfordert, um eine Nachprüfbarkeit zu ermöglichen. Die insoweit für das Jahr 2004 gemachten Angaben, bzw. für das Jahr 2005 – hier aber bezogen auf die nach dem 5. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben -, genügen dem nicht. Auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2006 kommt es diesbezüglich nicht an, da dieser erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 - sowie vom 18. Mai 2006, a.a.O. und vom 15. Juni 2006, a.a.O.; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 92 Rn. 62 m. w. N.).

(b) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom 18. Dezember 1997 (LVerfGE 7, 144, 161) hat

„der Gesetzgeber bei ausgabeträchtigen Veränderungen, etwa bei ins Gewicht fallenden Kostenausweitungen im Rahmen einer bereits übertragenen Aufgabe, die Größenordnung, sei es im Gesetz oder erschließbar aus der maßgeblichen Begründung, zu kennzeichnen und ggf. die Gesamtzuweisung entsprechend aufzustocken.“

Insoweit erfordert die substantiierte Darlegung einer auch nur möglichen Rechtsverletzung, daß der Beschwerdeführer konkret die Tatsachen benennt, die eine „ins Gewicht fallende Kostenausweitung“ ausmachen. Es hätte daher zumindest konkreter Angaben dazu bedurft, für welche der in Betracht kommenden Aufgaben sich das Ausgabevolumen durch welchen Kostenanstiegs-Umfang im Bereich Benzin und/oder Heizöl in welchem Umfang verändert hat.

(c) Gleiches gilt für die behauptete Rechtsverletzung durch das Fehlen des Flächenansatzes in § 24 Abs. 4 BbgFAG. Für welche der von § 24 BbgFAG erfaßten Aufgaben sich gerade die Fläche des Beschwerdeführers als besonders kostensteigernder Faktor auswirkt und aus welchen Umständen das resultiert, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Allein die Behauptung bevölkerungs- bzw. flächenbestimmter Kostenanteile in vergleichender Betrachtung zum Landkreis Barnim genügt dem ebenso wenig, wie die Behauptung, daß nur mit der Einführung eines Flächenansatzes die durch die Fläche bestimmte unterschiedliche Ausgabenlast der Landkreise angemessen auszugleichen sei.

(2) Die Möglichkeit einer Verletzung in Art. 99 Sätze 2 und 3 LV hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 11, 14 Abs. 1 und 15 Satz 1 BbgFAG dargetan. Hinsichtlich der den Beschwerdeführer diesbezüglich treffenden Substantiierungspflicht geht das Gericht davon aus, daß er seiner positiven Darlegungsobliegenheit im Rahmen des für die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz maßgeblichen, da allein fristgerechten, ersten Schriftsatzes vom 28. Dezember 2005 noch genügt. Zwar gilt für die Beschwerdebefugnis in Bezug auf eine Verletzung des Art. 99 LV nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein vergleichsweise strenger Maßstab. Die Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr zu verfügen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 15. Oktober 1998, a.a.O. und vom 16. September 1999, a.a.O.). Andererseits dürfen aber die Anforderungen in dieser Hinsicht nicht überspannt werden.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, daß er durch das Gesamtsystem des Finanzausgleichsgesetzes nur unzureichende Finanzmittel erhalte. Insofern sei schon die Verbundmasse zu gering bemessen (§ 3 BbgFAG) und die zweckgebundenen Mittel (§ 5 BbgFAG - Theater- und Orchesterförderung, § 14 BbgFAG - Schullastenausgleich, § 15 BbgFAG - Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich) im Ergebnis nicht ausreichend. Die Verteilung der Mittel nach dem in § 11 BbgFAG festgelegten Bedarfsansatz verletzte das interkommunale Gleichbehandlungsgebot und führe nicht zu einer bedarfsgerechten Verteilung.

Dies ist - nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Haushaltszahlen und der sich daraus abzeichnenden angespannten Haushaltslage - zumindest nicht von vornherein auszuschließen. Angesichts des zwar über Jahre angewachsenen, dennoch aber im Haushaltsplan 2006 real ausgewiesenen - auch nicht durch Entnahmen aus der Rücklage auszugleichenden (so der Fall im Verfahren VfGBbg 39/04, Beschluß vom 18. Mai 2006, a.a.O.) - Fehlbedarfs von ca. 66 Mio. Euro (mit Vorjahren) bzw. ca. 14 Mio. Euro (ohne Vorjahre) ist die von ihm gerügte Verletzung in Art. 99 Sätze 2 und 3 LV nicht ausgeschlossen.

e) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2006 auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds (§ 16 BbgFAG) noch nicht entschieden wurde. Gleiches gilt, soweit die gegen die Zuweisungsbescheide geführten Klageverfahren derzeit noch beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig sind.

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) kann für die kommunale Verfassungsbeschwerde allenfalls eingeschränkt gelten. Da Kommunen keine Möglichkeit haben, fachgerichtliche Entscheidungen mit der Behauptung anzugreifen, das zugrundeliegende Gesetz verletze ihr Recht auf Selbstverwaltung, können sie im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen etwaige Einzelakte in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 20. Januar 2000, a.a.O., und vom 14. Februar 2002, a.a.O.).

Soweit eine unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichtete kommunale Verfassungsbeschwerde wegen der Subsidiarität unzulässig sein kann, weil der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte (vgl. etwa BVerfGE 75, 246, 263, m.w.N.) oder durch Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Ausgleichsfond (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006, a.a.O.) erlangen kann, steht dies hier der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde jedenfalls nicht entgegen. Selbst die vom Beschwerdeführer aus dem Ausgleichsfonds beantragten Bedarfszuweisungen in Höhe von 13,7 Mio. Euro wären - abgesehen von dem vom Beschwerdeführer bis Ende 2006 verbuchten Gesamtdefizit in Höhe von ca. 66 Mio. Euro - nicht einmal ausreichend, um das in der Haushaltssatzung 2006, hier nur für den Zeitraum nach Inkrafttreten des angegriffenen Finanzausgleichsgesetzes, somit für das Haushaltsjahr 2005 eingestellte Defizit in Höhe von ca. 20 Mio. Euro (ohne Berücksichtigung der Vorjahresdefizite) auszugleichen. Im Ergebnis gilt nichts anderes für die hinsichtlich der Zuweisungsbescheide anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, das Finanzausgleichsgesetz wegen einer Verletzung der Art. 97, 99 LV mit einer gegen die ergehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden anzugreifen, würde eine Verweisung des Beschwerdeführers auf den Fachgerichtsweg für ihn eine unzumutbare Beschränkung seines Rechtsschutzes darstellen.

f) Soweit die Beschwerdebefugnis reicht, besteht für die kommunale Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen, daß es um das seit dem 01. Januar 2005 in Kraft befindliche Finanzausgleichsgesetz geht und die Haushaltsjahre 2005 und 2006 bereits abgelaufen sind. Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffenden Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes sind mit dem Anspruch auf Geltung über die Haushaltsjahre 2005 und 2006 hinaus auch für die Folgejahre erlassen worden. Sie werden somit die Rechtsgrundlage für die den Kommunen in den folgenden Jahren zufließenden Mittel sowie für den Ausgleich etwaiger Zuviel- und Minderleistungen bilden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Dezember 1997, a.a.O., und vom 16. September 1999, a.a.O.; BVerfGE 81, 138, 140, m. w. N.).

2.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

§§ 3 Abs. 1 und 2; 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; 11; 14 Abs. 1 sowie 15 Satz 1 BbgFAG verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Sätze 2 und 3 LV.

a) Zur kommunalen Selbstverwaltung im Sinne des Art. 97 LV gehört die Finanzhoheit, also die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998, a.a.O.). Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung findet seine notwendige finanzielle Absicherung in dem durch Art. 99 Sätze 2 und 3 LV gewährleisteten Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Finanzausstattung durch das Land. Er soll entsprechend dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung sicherstellen, daß die Kommunen ihre Aufgaben erfüllen können. Zugleich steht er unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes (ausführlich dazu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.). Eine vergleichsweise enge kommunale Finanzausstattung kann daher bei einer angespannten öffentlichen Haushaltslage, wie sie in dem Neulietzegöricke-Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 16. September 1999 (a.a.O.) zu konstatieren war, aber auch derzeit gegeben ist, verfassungsrechtlich hinzunehmen sein. Ihre Grenze findet die Rücksichtnahme auf die Landesfinanzen aber in dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, das nicht ausgehöhlt werden darf. Gestaltet der Gesetzgeber die kommunale Selbstverwaltung - auch im Bereich der kommunalen Finanzhoheit - aus, hat er ausnahmslos den unantastbaren Kernbereich zu beachten (allgemein BVerfGE 76, 107, 118; 86, 90, 109; zur kommunalen Finanzhoheit VerfG M-V, Urteil vom 11. Mai 2006 - LVerfG 1/05, 5/05, 9/05 -, Blatt 25 UA; zusammenfassend Nierhaus, LKV 2005, 1 ff.). Dieser Kernbereich ist betroffen und der kommunale Finanzausgleich dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel in der Weise evident unzureichend sind, daß einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen ist, d. h., die Kommunen mangels finanzieller Mittel außerstande sind, ein Minimum an freiwilligen Aufgaben der Selbstverwaltung zu erfüllen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.; BayVerfGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - Vf.17-VII-94 -, BayVBl. 1997, 303, 305; VerfGH NW, Urteil vom 01. Dezember 1998, a.a.O.; VerfG M-V, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O.). Diese Maßgabe wirkt nicht nur objektiv-rechtlich und damit institutionell, sondern schafft für jede Kommune individuell-rechtlich einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung. Diese Mindestgrenze hat der Landesgesetzgeber mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 nicht unterschritten.

b) Die Mindestfinanzausstattung ist nicht allgemein quantifizierbar (so auch VerfG M-V, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O., Blatt 28 UA). Allerdings braucht im konkreten Fall nicht entschieden zu werden, wie der Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung im konkreten Fall zu bestimmen ist (zu verschiedenen Methoden s. VerfG M-V, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O., Blatt 28 UA - „wertende Betrachtung“). Jedenfalls läßt sich weder bei individueller Betrachtung noch bei genereller Bewertung ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßgaben feststellen. Weder ist die den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BbgFAG zur Verfügung gestellte Verbundmasse insgesamt evident zu niedrig [dazu (1)] noch kann davon ausgegangen werden, daß dem Beschwerdeführer aufgrund unzureichender Zuweisungen für eine kommunale Selbstverwaltung kein Spielraum mehr verbleibt [dazu (2)].

(1) Zunächst ist nicht zu bezweifeln, daß die finanzielle Situation der Landkreise seit Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes angespannt war und noch ist. Dies ergibt sich aus den u. a. vom Landkreistag Brandenburg mitgeteilten Zahlen: Im Jahr 2005 konnten 11 (2004 nur 10) der 14 Landkreise keinen ausgeglichenen Haushalt erreichen. Während nach der Einnahmen- und Ausgabenbewertung des LDS, nun Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, vom März 2006 die Gemeinden im Jahr 2005 einen Überschuß aufwiesen, hatten die Landkreise ein Defizit zu verzeichnen. Nach den Angaben des Landkreistages erhöhte sich ihr strukturelles Defizit im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr sogar von 97.757.769 Euro auf 123.333.868 Euro, mithin um
 26,16 %. Die zur Entwicklung des Verwaltungshaushalts im Finanzplanungszeitraum 2005-2009 vorgelegten Zahlen weisen bei den 11 defizitären Landkreishaushalten zwar steigende Defizite aus, sagen aber nichts Verläßliches darüber aus, ob dieses Ausgabeverhalten einer sparsamen Wirtschaftsführung entspricht und den unabweisbaren Bedarf nach erhöhten Zuwendungen im Rahmen des Finanzausgleichs widerspiegelt. Aus den dem Gericht vorgelegten Zahlen läßt sich bereits schon deshalb nicht zwingend schließen, daß der im Finanzausgleichsgesetz gewährte Finanzausgleich insgesamt evident unzureichend ist. Hinzu kommt, daß durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes und das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2006 für das Jahr 2006 die Schlüsselzuweisungen für die Kommunen insgesamt um 105,7 Mio. Euro, anteilig für die Landkreise um 27.170.000 Euro, erhöht wurden. Zudem haben die Landkreise nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Landesregierung ausweislich der Jahresrechnungsstatistik im Jahr 2004 freiwillige Leistungen im Umfang von 3,6 % und im Jahr 2005 im Umfang von 3 % gemessen am kommunalen Zuschußbedarf wahrgenommen. Angesichts dieser Umstände vermag das Gericht eine evident unzureichende, nämlich allgemein für eine Selbstverwaltung keinen Raum mehr lassende Finanzausstattung der Landkreise nicht festzustellen.

Auch ist keinesfalls schon aus der Regelung des § 4 BbgFAG - mit der der Gesetzgeber zweckgebundene und bisher von den Fachministerien bewirtschaftete Mittel in die kommunale Finanzausgleichsmasse eingegliedert hat - zu schließen, daß der Gesetzgeber selbst von einer zu geringen Verbundmasse ausgegangen sei. Hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Erwartung verbindet, durch die unmittelbaren Mittelzuweisungen auf verkürztem Weg und mit verringertem Verwaltungsaufwand eine Stärkung der Selbstverwaltung zu erreichen (LT-Druck-sache 3/7215, S. 7), ist die Regelung Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(2) Das Gericht vermag auch bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht festzustellen, daß seine Finanzausstattung durch das Finanzausgleichsgesetz evident unzureichend ist und für eine Selbstverwaltung keinen Raum mehr läßt. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf finanzielle Mindestausstattung, obliegt ihm die Darlegung, daß er trotz sparsamster Wirtschaftsführung und Ausnutzung aller Einnahmequellen zu einem Mindestmaß an freiwilliger Aufgabenwahrnehmung nicht mehr in der Lage ist. Daran fehlt es hier. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen lassen zwar erkennen, daß seine finanzielle Situation schon seit 1997 und zumindest noch im Jahr 2005 äußerst angespannt war. Er kann seit 1997 keinen ausgeglichenen Haushalt mehr aufstellen, hat seitdem kontinuierlich ein erhebliches Defizit aufgebaut und befindet sich seit dem Haushaltsjahr 2005 im Haushaltsnotstand.

Dennoch hat der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2005 und 2006 freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, und zwar in einem gegenüber dem Jahr 2004 unveränderten Umfang. Die vorgelegten Haushaltspläne sehen u. a. für das Preußische Kammerorchester, die Uckermärkischen-Bühnen-Schwedt/Oder, für sonstige Kultur-Fördermaßnahmen sowie für die Sportförderung Gelder vor. Der Beschwerdeführer hat, wie insbesondere den Haushaltsplänen der Jahre 2004 bis 2006 zu entnehmen ist, in diesen Jahren für freiwillige Aufgaben Ausgaben mit einem jährlichen Volumen von 4,4 Mio. Euro vorgesehen. Bei einem jährlichen Defizit in diesem Bereich in Höhe von 3,2 Mio. Euro läßt dies darauf schließen, daß die Ausgaben zu ca. ¼ zumindest auch aus Einnahmen des Beschwerdeführers erwirtschaftet werden, die einen gewissen finanziellen Spielraum, wenn auch keinen großen, offenbaren (ebenso VerfG M-V, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O.). Angesichts dessen ist er durchaus in der Lage, in den Bereichen Kultur und Sport Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Insofern ergibt sich der Umfang der wahrgenommenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht schon aus den für sie verwendeten Zuschüssen, sondern aus den dafür insgesamt verwendeten Mitteln einschließlich der eigenen Einnahmen. Denn freiwillige Selbstverwaltung bleibt auch dann Ausdruck einer angemessenen kraftvollen und sinnvollen autonomen Betätigung der Gemeinden und Landkreise, wenn sie durch Einnahmen finanziert werden (zu dieser Problematik VerfG M-V, Urteile vom 18. Dezember 2003, LVerfGE 14, 293, 302 und vom 16. Februar 2006, a.a.O.; StGH BaWü, Urteil vom 10. Mai 1999 - GR 2/97 -, JZ 1999, 1049).

Zudem hat der Beschwerdeführer durch das Finanzausgleichsgesetz gegenüber 2004 - zumindest darin stimmen Beschwerdeführer und Landesregierung überein, auch wenn sie die konkrete Höhe dieses Mehrbetrag jeweils unterschiedlich hoch beziffern - höhere Zuweisungen erhalten. Diese positive Entwicklung der kommunalen Finanzierungssituation (Gutachten des DIW Berlin, Überprüfung der Verbundquote und der Hauptansatzstaffel im kommunalen Finanzausgleich Brandenburgs, Endbericht März 2006, S. 72) insbesondere auch der Landkreise - sie erhielten im Jahr 2005 u. a. insgesamt ca. 48 Mio. Euro mehr Schlüsselzuweisungen und konnten ihr Defizit von 53 Euro je Einwohner auf 16 Euro je Einwohner reduzieren - war zwar in dieser Deutlichkeit noch nicht im Jahr 2005, aber im Jahr 2006 beim Beschwerdeführer zu verzeichnen. Erkennbar wird dies aus den von der Landesregierung hierzu mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 mitgeteilten und für das Haushaltsjahr 2006 zu erwartenden Zahlen. Die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf der Grundlage vorläufiger Angaben zu ausgewählten Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers erstellte Jahresrechnungsstatistik für das Haushaltsjahr 2006 zeigt einen positiven Saldo bei den bereinigten Einnahmen und Ausgaben, somit einen ausgeglichenen Haushalt. Auch wenn der Beschwerdeführer, zuletzt in seinen Schriftsätzen vom 11. Dezember 2006 und vom 13. September 2007 sowie in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges behauptet hat, sind die dem Gericht vorliegenden Zahlen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für das Gericht überzeugend. Das Amt für Statistik ist in seiner Arbeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik im Land Brandenburg objektiv, unabhängig und wissenschaftlich neutral (vgl. zur entsprechenden Rechtslage auf Bundesebene BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 - „Berlin-Urteil“ - NVwZ 2007, 67, 73). Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer in seinem Konsolidierungsbericht vom 10. November 2006 selbst davon ausgeht, daß für das Haushaltsjahr 2006 von einem ausgeglichenen Haushalt (ohne Fehlbeträge Vorjahre) ausgegangen werden könne.

c) Auch die Verbundquote gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 20 % der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer (ohne Familienlastenausgleich), der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage und der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich sowie gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 in Höhe von 40 % der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist verfassungsgemäß.

(1) Das Gericht hat in seiner Neulietzegöricke-Entscheidung (a.a.O.) ausgeführt:

„Art. 99 Satz 2 LV legt das Land für den Finanzausgleich nicht auf einen bestimmten Verteilungsmodus fest. Die Verfassungsnorm gibt dem Land lediglich auf, ’dafür zu sorgen‘, daß die Gemeinden ihre Aufgaben erfüllen können. Damit verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des gemeindlichen Finanzausgleichs. Dieser Ermessensspielraum besteht sowohl hinsichtlich des den Kommunen zuzugestehenden Anteils an den Landessteuern (BVerfGE 71, 25, 38) als auch für die Erfassung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs der Kommunen, wobei Aufkommen und Bedarf allerdings möglichst realitätsgerecht zu veranschlagen sind.“

Im Rahmen seines Ermessens ist der Gesetzgeber jedoch gehalten, bei der Bedarfsermittlung die Aufgaben der Kommunen in den Blick zu nehmen und den Ausgleich unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenbelastung vorzunehmen. Sein Gestaltungsspielraum findet seine Grenze in dem Verbot der offensichtlichen Disproportionalität von wahrzunehmenden Aufgaben und Mittelzuweisung (vgl. hierzu NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u. a. -, Nds.Rpfl. 1998, 145, 147; VerfG M-V, Urteil vom 16. Februar 2006, a.a.O.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – Az.: 28/03 -, NVwZ-RR 2005, 665, 676 ff.).

Die Zuteilung der jeweiligen Mittel muß sich an der Aufgabenverteilung zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden orientieren (vgl. hierzu BayVerfGH, Urteil vom 27. Februar 1997, a.a.O.; VerfGH NW, Urteil vom 01. Dezember 1998, - VerfGH 5/97 -). Zur Wahrung dieses Gleichmäßigkeitsgrundsatzes - des sog. „Gebotes der Verteilungssymmetrie“ - hat der Gesetzgeber die Aufgaben der Kommunen und des Landes überschlägig zu gewichten und einen Ausgleich zwischen ihnen herzustellen. Darüber hinaus ist er von Verfassungs wegen gehalten, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob eine nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz bestimmte Verbundquote noch dem tatsächlichen Bedarf der Kommunen gerecht wird. Ist dies nicht der Fall, weil sich die Aufgaben und damit die Ausgaben wesentlich verändert haben, ist der Gesetzgeber gehalten, die Quote anzupassen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.).

(2) Gemessen hieran verstößt die Anwendung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung der Verbundquote in § 3 Abs. 1 BbgFAG nicht gegen Art. 99 Sätze 2 und 3 LV.

Durch die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BbgFAG festgelegte Verbundquote hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum unter Beachtung des Verbots der offensichtlichen Disproportionalität von wahrzunehmenden Aufgaben und Mittelzuweisung eingehalten.

aa) Der Gesetzgeber hat den durch die Aufgabenbelastung und die Finanzkraft bestimmbaren und durch den Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen angemessen zu deckenden Finanzbedarf der Kommunen, insbesondere der Landkreise, in objektiv erkennbarer und nachvollziehbarer Weise ermittelt und seinen Prognosespielraum sachgerecht genutzt.

Seiner Ermittlungspflicht ist der Gesetzgeber in objektiv erkennbarer Weise ohne Verkennung der Sachlage nachgekommen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 2, LT-Drucksache 3/7215) wird darauf verwiesen, daß der Bericht des LDS zur Entwicklung der kommunalen Finanzen im Land Brandenburg – Bestandteil des Gesetzentwurfs als Anhang 1 – eine zum Teil besorgniserregende Entwicklung widerspiegelt. Der Bericht des LDS dokumentiert die schwierige Situation der Kommunen, die im Berichtszeitraum 1997 bis 2002 einschließlich der Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der ersten drei Quartale des Jahres 2003 durch geringere Landeszuweisungen und Steuereinnahmen einerseits, aber höhere Ausgaben für Personal sowie Leistungen der Sozial- und Jugendhilfe andererseits geprägt war (Anhang 1 zur Begründung des Gesetzentwurfs, S. 27, LT-Drucksache 3/7215). Insbesondere die angespannte Haushaltslage des Beschwerdeführers, der als Landkreis mit dem höchsten Fehlbetrag ausgewiesen wurde (Anhang 1 zur Begründung des Gesetzentwurfs, S. 9, LT-Drucksache 3/7215), hat der Gesetzgeber erfaßt. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sich der Gesetzgeber (nur) auf die durch die Vierteljahresstatistik der ersten drei Quartale des Jahres 2003 gewonnene Datenbasis gestützt hat und nicht auch auf die Vierteljahresstatistik des IV. Quartals 2003 und des I. Quartals 2004. Ein verfassungsrechtlich relevantes Abwägungsdefizit liegt insoweit nicht vor. Daß die „finanzielle Situation der Brandenburgischen Kommunalhaushalte sehr angespannt“ ist, hatte der Gesetzgeber bereits der durch das LDS untersuchten „Entwicklung der kommunalen Finanzen im Land Brandenburg“ (Anhang 1 zur Begründung des Gesetzentwurfs, S. 27, LT-Drucksache 3/7215) entnommen und erkennbar zur Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes gemacht. Eine von dieser Tendenz abweichende Entwicklung zeichnete sich - so der Vortrag von Beschwerdeführer und Landkreistag - anhand der Vierteljahresstatistik des IV. Quartals 2003 und der des I. Quartals 2004 keineswegs ab.

Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß sich der Gesetzgeber auf das Seitz-Gutachten [Anhang zum Gesetzentwurf zum GFG 2004 (LT-Drucksache 3/6401)] gestützt hat (Begründung des Gesetzentwurfs zum Finanzausgleichsgesetz, LT -Drucksache 3/7215, S. 2). Der Gutachter hatte für den Zeitraum 1998 bis 2000 keine Hinweise auf eine unzureichende Finanzausstattung der Brandenburger Kommunen feststellen können. Offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber diese Angaben im Zeitpunkt der Verabschiedung des Finanzausgleichsgesetzes – dreieinhalb Jahre nach Abschluß des Berichtszeitraums - noch als aktuelle und verläßliche Datengrundlage ansehen durfte. Denn jedenfalls wurde diese Einschätzung durch das DIW-Gutachten „Überprüfung der Verbundquote und der Hauptansatzstaffel im kommunalen Finanzausgleich Brandenburgs“ vom März 2006 grundsätzlich bestätigt. Das DIW-Gutachten verweist darauf, daß sich die finanzielle Lage im abgelaufenen Jahr 2005 verbessert hat. Erhebliche Unterschiede sah es jedoch beim Finanzierungssaldo. Während die kreisangehörigen Gemeinden einen Finanzierungsüberschuß erzielt hätten, hätten die Landkreise defizitär abgeschlossen, wobei sie das Defizit jedoch von 53 auf 16 Euro je Einwohner reduzieren konnten. Daß gerade die Landkreise durch die 2005 zum Tragen kommende Umstellung der Sozial- und Jugendhilfe betroffen waren und die Ausgaben hier mehr als doppelt so hoch wie im Vorjahr waren, verkennt das Gutachten ebenso wenig, wie die sowohl auf Seite der Kommunen als auch auf der Seite des Landes unternommenen Konsolidierungsbemühungen. Allerdings hatten - so das DIW - die Landkreise auch erhebliche Mehreinnahmen, teils vom Land, teils aus der Kreisumlage zu verbuchen. Ungeachtet dessen, daß die Wahrung der Verteilungssymmetrie nicht aufgrund der Einzelbetrachtung eines Landkreises zu bewerten ist, ist mit Blick auf den Beschwerdeführer anhand der Angaben des LDS festzustellen, daß dessen Gesamt-Landeszuweisungen durch das Finanzausgleichsgesetz gegenüber 2004 (39.663.233 Euro) in den Jahren 2005 (62.939.009 Euro) und 2006 (61.274.089 Euro) gestiegen sind und zu einer Reduzierung der Defizite geführt haben.

Auch die Prognose des Gesetzgebers, daß die kommunalen Entlastungsgesetze sowie die Gemeindegebietsreform verstärkt ihre Wirkung zeigen würden, beruht nicht auf einer Verkennung der Sachlage. Insbesondere ist die Annahme des Gesetzgebers nachvollziehbar, daß dadurch „solide Voraussetzungen für ein effektiveres Verwaltungshandeln“ geschaffen wurden. So verweist der Beschwerdeführer selbst darauf, daß er als erster Landkreis u. a. eine Satzung zur Elternbeteiligung an den Schülerfahrkosten erlassen hat und dadurch höhere Einnahmen zu verzeichnen hatte. Die auch in den anderen Bereichen durch den Gesetzgeber geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen für Einnahmeerhöhungen bzw. Einsparungen bedürfen freilich der erforderlichen Umsetzung und Ausgestaltung durch die einzelne Kommune, um die vorhandenen Einsparpotentiale zu erschließen. Daß letztlich die vom Beschwerdeführer auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 vorgenommene Umstufung der Kreisstraßen zu Gemeindestraßen vor den Gerichten scheiterte, vermag die Prognoseentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der generell vorhandenen Einsparpotentiale nicht zu erschüttern.

Ebenso ist die durchaus plausible Erwägung des Gesetzgebers, die Gemeindegebietsreform werde im Bereich der Verwaltungseffizienz verstärkt ihre Wirkung zeigen, nicht schon mit dem Einwand des Landkreistages, Einsparungen dadurch seien bisher noch nicht belegt, zu widerlegen. Der Umstand, daß dieser Effekt durch Zahlen noch nicht belegt ist, steht seiner Berücksichtigung als Element der Prognose nicht entgegen.

Die Grenzen des gesetzgeberischen Prognosespielraums wahrt der Gesetzgeber auch mit der Annahme, daß angesichts steigender kommunaler Steuereinnahmen zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes eine Trendwende in der Entwicklung der Kommunalfinanzen eingetreten sei. Zwar wies der Bericht des LDS immer noch ein Gesamtdefizit aus den Vorjahren von 213 Mio. Euro aus. 2002 konnte aber schon ein bereinigter positiver Finanzierungssaldo von 48 Mio. Euro erzielt werden. Auch wuchsen im 1. Halbjahr 2004 die kommunalen Steuereinnahmen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um 63,8 Mio. Euro.

bb) Bei der Beurteilung der gesetzgeberischen Prognoseentscheidung ist auch die dem Gesetzgeber obliegende und in § 3 Abs. 5 BbgFAG niedergelegte Pflicht, die Grundlagen seiner Einschätzungen und Prognosen spätestens alle drei Jahre zu überprüfen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.) zu berücksichtigen. Abgesehen davon trifft den Gesetzgeber hinsichtlich der aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Kommunen eine fortwährende Beobachtungspflicht, die sich bei Auftreten besonderer Umstände bzw. bei besonderem Anlaß auch in kürzerem Abstand zu einer Überprüfungs- und ggf. auch Anpassungspflicht verdichten kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.; VerfG M-V, Urteil vom 16. Februar 2006, a.a.O.).

Eine erneute Überprüfung der Verbundquote - letztmalig erfolgt anläßlich des GFG 2004 -, hatte der Gesetzgeber angesichts des ohnehin schon relativ kurzen Überprüfungsintervalls von drei Jahren nicht zwingend aus verfassungsrechtlichen Gründen schon vor Ablauf der drei Jahre, konkret anläßlich des Finanzausgleichsgesetzes 2005, vorzunehmen. Zwar wird der vom Beschwerdeführer angeführte allgemeine Kostenanstieg insbesondere in den Bereichen Kraftstoff und Wärme bei der regulär alle drei Jahre durchzuführenden Überprüfung mitzuberücksichtigen sein. Gleichwohl sieht das Gericht schon wegen der zu Ausmaß und Umfang dieses Kostenanstiegs nicht näher erfolgten Substantiierung eine vorzeitige Überprüfung der Verbundquote nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als geboten an.

Auch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II und zur Grundsicherung im Rahmen des SGB II ab dem 01. Januar 2005 veranlaßte eine vorzeitige Überprüfung der Verbundquote zumindest deshalb nicht, weil der Gesetzgeber bereits im Rahmen seiner Prognoseentscheidung diesen Aufgabenbereich und die sich bereits seit 2003 - damals im Bereich der Grundsicherung und der Sozialhilfe nach dem BSHG - abzeichnende stetige Kostensteigerung berücksichtigt hat (Anhang 1 zur Begründung des Gesetzentwurfs, S. 27, LT-Drucksache 3/7215). Niederschlag fand dies in der Einführung eines Sozial- und Jugendhilfelastenausgleichs gemäß § 15 BbgFAG (Begründung zum Entwurf des Finanzausgleichsgesetzes, Allgemeiner Teil, S. 6). Hierfür stellt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen in voller Höhe (190 Mio. Euro) bereit, die vom Bund für die Jahre 2005 bis 2009 zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich wird vom Land zum Ausgleich von anderen Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte aus Aufgaben der sozialen Grundsicherung ein Betrag aus Mitteln der Verbundmasse in Höhe von 40 Mio. Euro bereitgestellt. Die Mittel werden nach der jeweiligen Belastung der Kommunen verteilt
(§ 15 Sätze 2 und 3 BbgFAG). Die insbesondere in diesem Bereich sich abzeichnende Kostenentwicklung wird u. a. Gegenstand der für 2007 anstehenden und auch von der Landesregierung angekündigten Überprüfung der Verbundquote sein müssen.

cc) Auch die weiteren Erwägungen des Gesetzgebers zur Gestaltung der Verbundquote sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen seines Gestaltungsermessens hat der Gesetzgeber erstmals durch das Finanzausgleichsgesetz eine geteilte Verbundquote gebildet. Während die vorjährigen Gemeindefinanzierungsgesetze einheitliche Verbundquoten geregelt haben, sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG die allgemeine Verbundquote an den dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer (ohne Familienlastenausgleich), den Landessteuern, dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage sowie den Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nun in Höhe von 20 % vor. Zudem legt § 3 Abs. 1 Nr. 2 BbgFAG eine prozentuale Beteiligung an den dem Land zufließenden Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen nach dem Solidarpaktfortführungsgesetz in Höhe von 40 % fest. Mit diesen zusätzlich in die Verbundquote einfließenden Mitteln wird – nach den nicht angegriffenen Angaben der Landesregierung - sogar eine (Gesamt-) Verbundquote von ca. 27 % erreicht.

Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Absenkung der allgemeinen Verbundquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG von 25,3 % auf 20 % im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums, soweit er die Absenkung damit begründet hat, daß es das Ziel gewesen sei, die Kommunen auf der Basis der bisherigen Zuweisungen (25,3 %) mit zusätzlich 15 % (insgesamt dann 40 %) an den Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zu beteiligen. Daß dies dem Gesetzgeber aufgrund der sich aus dem Bericht des LDS (Anhang 1 zur Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksa-che 3/7215) zum Teil besorgniserregenden Entwicklung der kommunalen Finanzen notwendig erschien, ist nachvollziehbar. Im Hinblick auf diese Erhöhung des kommunalen SoBEZ-Anteils auf 40 % sollte die allgemeine Verbundquote (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG) mit einer Einsparzielstellung von 125 Mio. Euro abgesenkt werden. Rechnerisch ergab sich daraus eine Minderung der allgemeinen Verbundquote um 2,4 %. Um weitere 0,10 % wurde die Verbundquote im Zusammenhang mit der bereits vollzogenen Aufgabenveränderung im Schulbereich abgesenkt. Eine weitere Absenkung um 3 % erfolgte im Zusammenhang mit der Herausnahme der Kosten für übertragene Aufgaben aus der Finanzausgleichsmasse. Die Mittel gingen den Kommunen jedoch nicht verloren, sondern werden vom Land künftig in gleicher Höhe außerhalb der Finanzausgleichsmasse bereitgestellt. Da die Absenkung rechnerisch zu einer allgemeinen Verbundquote von 19,8 % geführt hätte, wurden die die erforderlichen 0,2 Prozentpunkte ausmachenden Finanzmittel zum einen durch die für den Schuldenmanagementfonds für Abwasser aus Mitteln des Landeshaushalts bereitgestellten 6,9 Mio. Euro und zum anderen durch die im Rahmen des Ausgleichsfonds reduzierten 3 Mio. Euro gewonnen.

d) Ebenso entspricht das Verteilungssystem des Finanzausgleichsgesetzes den Anforderungen, die sich aus Art. 99 Sätze 2 und 3 LV für eine angemessene Verteilung der Finanzausgleichsmittel im Verhältnis der Kommunen untereinander ergeben. Art. 99 Sätze 2 und 3 LV betreffen nicht nur die Mittelaufteilung zwischen Land und Kommunen, sondern auch die Aufteilung der insgesamt ausgekehrten Mittel auf die einzelnen Gemeinden und Landkreise. Auch diese Aufteilung muß angemessen sein.

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Finanzausgleichsgesetz – wie auch schon die vorherigen Gemeindefinanzierungsgesetze (dazu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.) - zugleich das Ziel eines angemessenen Ausgleichs der unterschiedlichen Finanzkraft der Träger kommunaler Selbstverwaltung unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Belastungen mit Ausgaben verfolgt (vgl. Verfassungsausschuß/Unteraus-schuß II, 9. Sitzung, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, 1993, S. 944 und Verfassungsausschuß, 6. Sitzung, ebenda, S. 279 f.).

(1) § 11 BbgFAG enthält ein - den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 99 Sätze 2 und 3 LV entsprechendes - bedarfsorientiertes Verteilungssystem und wahrt auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung.

Ebenso wie sich der Finanzbedarf einer Gemeinde nicht allgemeingültig ermitteln läßt (vgl. dazu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.), gilt dies auch für den Finanzbedarf eines Landkreises. Es fehlt an anerkannten verläßlichen Kriterien zur exakten Bestimmung des Finanzbedarfs (BVerfGE 86, 148, 233; VerfGH NW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96 -, VerfGH 7/97 -, NWVBl. 1998, 390, 394). Der Verteilung der Mittel kann daher letztlich nur ein fiktiver Finanzbedarf zugrundegelegt werden, der mit Hilfe eines auf alle Landkreise in gleicher Weise anzuwendenden Maßstabs zu bestimmen ist; der Gleichheitssatz ist dabei zugleich Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Landkreise untereinander (vgl. BVerfGE 23, 353, 372 f.; 26, 228, 244; 76, 107, 119; 83, 363, 393).

Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet, bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006, a.a.O.). Im Hinblick darauf kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn der Gesetzgeber sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt. Das Verfassungsgericht hat deshalb nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die bestmögliche und gerechteste Lösung gewählt hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 139 und Beschluß vom 18. Mai 2006, a.a.O.).

Soweit der Gesetzgeber im Rahmen des ihm auch bei der Verteilung der Finanzausgleichsmittel zustehenden Ermessens- und Gestaltungsspielraums bei den Landkreisen zusätzlich zum Einwohnermaßstab auch einen Flächenmaßstab heranzieht, um eine bedarfsgerechte Verteilung zu ermöglichen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Daß der Bedarf insbesondere bei Landkreisen wie dem Beschwerdeführer wegen der großen Flächenausdehnung nicht nur aus der Bevölkerungszahl erwächst, sondern auch aus der Flächengröße, hat der Gesetzgeber hierbei erkannt und angemessen berücksichtigt. Dies zeigt sich darin, daß der Beschwerdeführer, wie er selbst auch angibt, über den Flächenansatz ca. 14 % mehr Zuweisungen erhält als bei nur durchschnittlicher Flächengröße. Der Beschwerdeführer erhält in Folge dessen nicht zuletzt wegen seiner besonderen Größe (unmittelbar hinter dem Landkreis Prignitz mit 234 Euro je Einwohner) die zweithöchsten Schlüsselzuweisungen (230 Euro je Einwohner) im Land.

Auch soweit der Beschwerdeführer vorträgt, daß bei ihm bereits jetzt der durch die Fläche bedingte Zuschussbedarf mit 35,1 % über dem Bedarf für Landkreise mit durchschnittlicher Landkreisfläche liege, sieht das Gericht es unter den derzeitigen Umständen nicht als verfassungsrechtlich geboten an, daß ein die Fläche noch mehr berücksichtigender Bedarfsansatz zu bilden ist. Denn es ist weder durch den Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt worden noch für das Gericht sonst ersichtlich, daß aus speziellen Aufgaben – wie der Beschwerdeführer für die Unterhaltung des Kreisstraßennetzes, die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, den ÖPNV, den Schülertransport, die Tierkörperbeseitigung sowie den Naturschutz und die Landschaftspflege behauptet – aus der großen Fläche in Verbindung mit der geringen Bevölkerungsdichte ein überproportional hoher Bedarf erwächst.

Bei der Verteilung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen gilt bereits allein der Einwohnermaßstab nicht nur bei den Gemeinden, sondern auch bei den Landkreisen als sachgerechtes, da bedarfsorientierten Verteilungskriterium, da dieser in der Regel den allgemeinen Finanzbedarf einer Kommune wirklichkeitsnah widerspiegelt (VerfG M-V, Urteil vom 18. Dezember 2003, LVerfGE 14, 293, 304; VerfGH RhPf, Urteil vom 25. Januar 2006, a.a.O.). Eine andere Beurteilung bietet sich nur dann an, wenn es sich um Zweckzuweisungen handelt. Bei diesen ist es sachgerecht, den Verteilungsmaßstab danach auszurichten, welche aufgabenspezifischen Belastungen der Kommune damit auszugleichen sind (VerfG M-V, Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O.).

Im Hinblick darauf ist das mit dem Einwohner-Flächenmaßstab nach § 11 BbgFAG vom Gesetzgeber gewählte Verteilungssystem auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es den vom Beschwerdeführer - zum Ausgleich des im sozialen Bereich geltend gemachten besonderen Bedarfs – geforderten „Einwohner-Flächen-Soziallasten-Ansatz“ nicht vorsieht. Soweit der Gesetzgeber die bisher in § 8 Abs. 5 GFG 2004 enthaltene Regelung eines Soziallastenansatzes aufgegeben hat, liegt dies im verfassungsrechtlich unbedenklichen Bereich seines Gestaltungsspielraums. Insofern verweist er nachvollziehbar darauf, daß sich bei Überprüfung des Soziallastenansatzes kein Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zwischen der Zahl der Arbeitslosen bzw. der Dauer der Arbeitslosenzeit und der Höhe der Sozialhilfeausgaben ergeben habe. Im übrigen basiert das Leistungssystem des SGB II auf einer neuen Rechtsgrundlage, für die sich der bisherige Soziallastenansatz nicht mehr als sachgerecht erweise (Begründung des Gesetzentwurfs, S. 6, LT-Drucksache 3/7215). Zudem sind außerhalb des Bedarfsansatzes des § 11 BbgFAG speziell zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der sozialen Grundsicherung und der Jugendhilfe nach § 15 BbgFAG bedarfsorientierte Zuweisungen im Rahmen des zu gewährenden Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich vom Gesetzgeber vorgesehen worden. Er hat damit hinreichend Vorkehrungen getroffen, um die in diesem Bereich zu erwartenden besonderen Bedarfslagen der Landkreise und kreisfreien Städte aufzufangen. Diese Zweckzuweisungen ergänzen den Umfang der dem Beschwerdeführer zustehenden allgemeinen Schlüsselzuweisungen.

Für die Bereiche Unterhaltung des Kreisstraßennetzes, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, ÖPNV, Schülertransport, Tierkörperbeseitigung sowie Naturschutz und Landschaftspflege ist eine vom Einwohner-Flächenmaßstab losgelöste bzw. diesen modifizierende, den behaupteten überproportionalen Finanzbedarf in besonderer Weise deckende Zweckzuweisung verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinen lediglich pauschalen Ausführungen eine Überproportionalität der Kostenbelastung in diesen Bereichen. Er betont zwar, daß diese Aufgaben stärker flächen- als einwohnerbestimmt seien, legt aber nicht dar, aufgrund welcher konkreten Umstände bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgabe aus dem Verhältnis sinkender Einwohnerzahlen aber gleichbleibend großer Fläche überproportional hohe Kosten resultieren. Daß der Beschwerdeführer die sich in den genannten Bereichen insbesondere bei rückläufiger Einwohnerzahl ergebenden Einsparmöglichkeiten bereits ergriffen und ausgenutzt hat, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(2) Das Verteilungssystem des Finanzausgleichsgesetzes ist auch hinsichtlich der Gewährung besonderer Zuweisungen nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; 14 Abs. 1; 15 Satz 1 BbgFAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Gewährung besonderer Zuweisungen steht im Ermessen des Gesetzgebers (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.). Mit solchen besonderen Zuweisungen bringt das Land seine struktur- und konjunkturpolitischen Ziele auf der Kommunalebene ein, um dort gleichwertige Leistungs- und Ausstattungsstandards sowie besondere landespolitisch motivierte Anliegen durchzusetzen (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005, a.a.O.; VerfGH NW, DVBl. 1993, 1205, 1209). Verfassungsrechtliche Relevanz kann die Gewährung besonderer Zuweisungen erlangen, wenn die dafür benötigten Mittel zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil aus dem allgemeinen Steuerverbund entnommen werden und ihn damit schmälern (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.).

bb) Sofern der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund rügt, daß der Gesamtumfang dieser „Sonderumlagemassen“ nicht ausreichend sei, um die bei ihm entstehenden Belastungen neben seinen Einnahmen aus Kreisumlage und allgemeinen Schüsselzuweisungen angemessen zu ergänzen, ist es nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber seinen Ermessensspielraum überschritten hat.

Eine unverhältnismäßige Schmälerung der allgemeinen Verbundmasse vermag das Gericht nicht zu erkennen, wobei es davon ausgeht, daß die nach den angegriffenen Vorschriften zu gewährenden besonderen Zuweisungen auf Grund der Normierungen im Finanzausgleichsgesetz der Höhe nach bestimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 und
§ 15) bzw. bestimmbar (§ 14 Abs. 1) sind (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005, a.a.O.). Die vom Gesetzgeber für die einzelnen Zuweisungen im Haushalt vorgesehenen Beträge sind als Anhang 2 Bestandteil der Begründung des Gesetzentwurfs (Anhang 2 zur Begründung des Gesetzentwurfs, Blatt 2, LT-Drucksache 3/7215). Zum anderen werden im Rahmen des § 15 BbgFAG 190 Mio. Euro der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen vom Land außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes zur Verfügung gestellt.

Für einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot hat der Beschwerdeführer bereits nichts Konkretes dargelegt. Er behauptet lediglich pauschal, er werde wegen der besonders hohen Sonderbelastungen durch die Schmälerung der allgemeinen Verbundmasse stärker betroffen als er durch die Zuteilung aus der Sonderverbundmasse entlastet werde. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das hier maßgebliche, da allein rügefähige Recht auf kommunale Selbstverwaltung vermag das Gericht auch sonst nicht zu erkennen. Die besonderen Zuweisungen bilden keinen eigenständigen Finanzausgleichstatbestand. Sie sind vielmehr einer von mehreren Bestandteilen eines einheitlichen - durch das Finanzausgleichsgesetz geregelten – komplexen Finanzausgleichs. Die besonderen Zuweisungen verstehen sich innerhalb dieses Gesamtsystems als die allgemeinen Schlüsselzuweisungen ergänzende Mittel, zur „Abfederung“ der bei einzelnen Selbstverwaltungsaufgaben, wie z. B. Kultur, Schule und Soziales auftretenden besonderen Belastungen – dies auch mit dem Ziel, der Angleichung der Lebensverhältnisse (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.). Dafür, daß der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen dieses Ziel offensichtlich verfehlt hätte, ist nichts ersichtlich.

e) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Verbundquote einem Ausgleich von Altfehlbeträgen dienen muß.

Soweit es sich hierbei um Defizitbeträge aus den Jahren vor Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes handelt, werden sie bereits nicht vom Streitgegenstand dieser kommunalen Verfassungsbeschwerde erfasst. Aber selbst für das sich aus dem Haushalsjahr 2005 ergebende Defizit ist der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Sätze 2 und 3 LV nachgekommen (dazu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.).

(1) Durch Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. Oktober 2006 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für eine Überprüfung vorangegangener Ausgleichsjahre mit nachfolgender Erhöhung oder Verminderung der Verbundmasse im laufenden oder in einem der Feststellung folgenden Jahr geschaffen. Dementsprechend regulierend hat er unter Bezugnahme auf die Empfehlung des DIW in seinem Gutachten vom März 2006 auch für die Jahre 2003 und 2004 durch das Nachtragshaushaltsgesetz vom 27. Oktober 2006 die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes geschaffene Anpassungsregelung in § 3 BbgFAG dahingehend ausgefüllt, daß der Haushaltsplan 2005/2006 für das Jahr 2006 eine sog. „Nachsteuerung“ für Schlüsselzuweisungen in Höhe von 105,721 Mio. Euro vorsieht (LT-Drucksache 4/3350). Nach dem Vortrag der Landesregierung würden sich infolge dessen die Schlüsselzuweisungen für die Landkreise 2006 um ca. 27,2 Mio. Euro und die Umlagegrundlagen um einen Betrag von ca. 61 Mio. Euro erhöhen. Für die Landkreise hat dies zusätzliche Einnahmen aus der Kreisumlage zur Folge, die die Landesregierung auf ca. 26 Mio. Euro beziffert.

Soweit die Landesregierung weiter davon ausgeht, daß mit diesem Einnahmezuwachs die Verluste der Landkreise in 2006 bei den Schlüsselzuweisungen gegenüber dem Vorjahr in Höhe von ca. 8 Mio. Euro deutlich überkompensiert würden, ist diese Prognose nicht offensichtlich widersprüchlich und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

(2) Angesichts des in den Jahren vor Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes aufgelaufenen hohen Defizits ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten für den Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar, sich auf den Ausgleichsfonds verweisen zu lassen. Dessen besondere Bedeutung gerade zur Wahrung der - auch als individuelles Recht des einzelnen Landkreises verstandenen - kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1999 (a.a.O.) – dort für die Gemeinden – bereits herausgestellt. Die die Vorgaben der Neulietzegöricke-Entscheidung berücksichtigende Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgFAG ist insoweit verfassungskonform, als sie die Mittel des Ausgleichsfonds für die Sicherung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben bestimmt. Dies gilt erst recht, soweit der Gesetzgeber diese Mittel insbesondere auch zum Ausgleich unüberwindbarer struktureller Defizite der Landkreise zur Verfügung stellt (Begründung des Gesetzentwurfs zu § 16 BbgFAG, LT-Drucksache 3/7215, S. 15). Sofern das Land mit diesem Ausgleichsfonds gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgFAG grundsätzlich einen Festbetrag in - durch mehrere zwischenzeitliche Gesetzesänderungen - variabler Höhe an Finanzmitteln zur Verfügung stellt, lässt sich diese Regelung verfassungskonform dahingehend auslegen, daß die für den Ausgleichsfonds vorgesehenen Mittel notfalls – sollte der Festbetrag erschöpft sein – aufgestockt werden müssen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.). Verfassungsrechtlich geboten ist darüber hinaus, daß die Bescheidung des jeweiligen Antrags auf Mittelgewährung aus dem Ausgleichsfonds in angemessener Zeit erfolgt.

II.

Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen den - § 3 BbgFAG ändernden - Art. 1 Nr. 1 a) HStrG richtet, ist sie unzulässig.

1. Die am 19. Januar 2006 erhobene kommunale Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie sich mit der gegen § 3 BbgFAG erhobenen Rüge gegen eine Regelung richtet, die bereits seit dem 01. Januar 2005 in Kraft ist, und diesbezüglich die gemäß § 51 Abs. 2 VerfGGBbg geltende Jahresfrist für die kommunale Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen war. Zwar gilt bei Verfassungsbeschwerden gegen Änderungsgesetze die Jahresfrist grundsätzlich nur für den geänderten Teil (BVerfGE 74, 69,73; 80, 137, 149; BVerfG NVwZ-RR 2002, 321). Die für das Finanzausgleichsgesetz am 31. Dezember 2005 abgelaufene Jahresfrist wurde jedoch durch das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 1 a) HStrG am 01. Januar 2006 erneut in Lauf gesetzt, weil durch die hier maßgebliche Änderung des § 3 BbgFAG die Verbundmasse um 50 Mio. Euro reduziert wurde, was generell zu einer rechtlich stärker belastenden Wirkung führt (BVerfG NJW 2001, 3402; BVerfGE 78, 350; ThürVerfGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - VerfGH 14/98 -, NVwZ-RR 2003, 249, 250).

2. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht beschwerdebefugt.

Bereits nach seinem Vortrag ist es ausgeschlossen, daß er durch die mit der angegriffenen Norm zum 1. Januar 2006 bewirkte Reduzierung der Verbundmasse um 50 Mio. € in seinem Recht auf Selbstverwaltung betroffen ist. Zwar trägt er vor, daß die Reduzierung bei ihm zu Mindereinnahmen für das Jahr 2006 in Höhe von ca. 3.884.000 € führe. Gleichzeitig verweist er jedoch darauf, daß diese Mindereinnahmen im Haushalt 2006 nicht in Anschlag gebracht wurden, da andererseits die Gewerbesteuereinnahmen wegen erhöhter Umlagegrundlagen gestiegen sind. Auch wenn der Beschwerdeführer dann wiederum „bezweifelt“, daß dies von Dauer sei, scheidet eine gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers aus, da die Mindereinnahmen haushaltstechnisch nicht zu Buche schlagen.

III.

Für eine Kostenregelung nach § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg besteht kein Anlaß.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Havemann Dr. Jegutidse
 
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder