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VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 55/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1
- GG, Art. 3 Abs. 1
Schlagworte: - Willkür
- Zivilprozeßrecht
nichtamtlicher Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung eines Beweisantrags als unsubstantiiert.
Fundstellen: - LVerfGE 18, 203
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 55/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 55/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q.,

gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 04. Mai 2006 ergangene Urteil des Amtsgerichts Cottbus sowie den Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Oktober 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 22. November 2007

b e s c h l o s s e n :

1.Das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 04. Mai 2006 und der Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Oktober 2006 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gleichheit vor Gericht in Gestalt des Willkürverbotes (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

2.Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin rügt, daß ihr Beweisantritt im Rahmen eines Zivilprozesses übergangen worden ist.

I.

Die Beschwerdeführerin wurde am 07. Februar 2005 bei einer Straßenbahnfahrt in C. ohne entwerteten Fahrausweis angetroffen und daraufhin von der Betreiberin des öffentlichen Personennahverkehrs in C., der C.-verkehr GmbH, auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von 40 € in Anspruch genommen. In dem vor dem Amtsgericht geführten Verfahren war zwischen den Parteien im wesentlichen streitig, ob die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihren Fahrschein bei Fahrtantritt zu entwerten oder ob die Fahrkartenentwerter zu diesem Zeitpunkt bereits „gesperrt“ bzw. nicht funktionsfähig waren.

Der Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin bestand zunächst in der Behauptung, der Fahrscheinentwerter sei unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin eingestiegen war von den Kontrolleurinnen gesperrt worden, um zu verhindern, daß sie ihren Fahrschein entwerten konnte. Dieser Vortrag wurde dann dahingehend berichtigt, daß unabhängig von der Frage, ob die Kontrolleurinnen eine Sperrung des Entwerters vorgenommen haben, dieser in jedem Fall bei Fahrtantritt nicht funktionsfähig war und es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich war, den Fahrschein zu entwerten. Für ihre Tatsachenbehauptungen bot sie jeweils Zeugenbeweis an und benannte als Zeugin Frau K., die zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Straßenbahn eingestiegen sei.

Das Amtsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, den Geschehensablauf näher darzulegen. Aufgrund eines richterlichen Hinweises vom 15. Februar 2006 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. März 2006 ergänzend wie folgt vorgetragen:

„In der Straßenbahn befanden sich 6 Fahrscheinentwerter. 2 dieser Entwerter befanden sich im mittleren Teil der Straßenbahn, 2 weitere jeweils im hinteren und vorderen Bereich. Die Beklagte versuchte erfolglos, ihren Fahrschein mit Hilfe der im mittleren Bereich befindlichen Entwerter abzustempeln. Da diese außer Betrieb waren, ist die Beklagte in den hinteren Bereich der Straßenbahn gegangen und versuchte, mit Hilfe der beiden sich dort befindlichen Entwerter den Fahrschein zu stempeln. Auch dieser Versuch scheiterte, da auch diese Automaten außer Betrieb waren. Sodann ist die Beklagte in den vorderen Bereich der Straßenbahn gegangen, um dort ihren Fahrschein zu entwerten. Als sich die Beklagte in der Mitte der Straßenbahn befand, wurde sie von einer der beiden Kontrolleurinnen aufgehalten und konnte daher nicht mehr versuchen, ihren Fahrschein unter Zuhilfenahme der vorderen Entwerter abzustempeln.“

Als Beweis wurde wiederum die Zeugin K. benannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006 lehnte das Amtsgericht die Vernehmung der präsenten Zeugin K. mit der Begründung ab, das bisherige Vorbringen sei widersprüchlich geblieben. Es gebe keine Veranlassung, eine Zeugin „ins Blaue hinein“ zu vernehmen. Nach einem durch Beschluß als unbegründet zurückgewiesenen Ablehnungsgesuch erging dann auf erneute mündliche Verhandlung vom 04. Mai 2006 klagestattgebendes Endurteil. Die Entscheidungsgründe stützen sich im wesentlichen darauf, daß es an einem nachvollziehbaren, substantiierten Tatsachenvortrag fehle, der es erforderlich gemacht hätte, dem Beweisangebot der Beschwerdeführerin nachzugehen. Insbesondere sei nicht deutlich geworden, aus welchem Grund und von welchem Platz in der Straßenbahn aus die benannte Zeugin aus eigener Anschauung Aussagen zum behaupteten Sachverhalt hätte treffen können.

Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Anliegen im Rahmen des Verfahrens nach § 321 a Zivilprozeßordnung mit der Begründung weiter, der übergangene Beweisantrag stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Die Rüge der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluß vom 27. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Mit der am 03. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -), sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV). Sie macht geltend, die Entscheidung des Gerichts, die präsente Zeugin nicht zu hören, sei in keiner Weise mit der Prozeßordnung vereinbar gewesen, sondern schlechthin unhaltbar. Eine Partei genüge ihrer Darlegungslast dadurch, daß sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genüge das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so könne der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es sei Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugin nach den Einzelheiten zu befragen und zu beurteilen, ob sie glaubwürdig sei oder nicht.

III.

Das Amtsgericht und die C.-verkehr GmbH haben Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Die C.-verkehr GmbH ist der Meinung, der Beschwerdeführerin sei mehrfach durch das Amtsgericht die Gelegenheit gegeben worden, den Sachvortrag schlüssig zu begründen, was sie aber nicht genutzt habe.

Die Verfahrensakte ist beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, daß eine Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV nicht ausgeschlossen ist. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erschöpft (§ 45 Abs. 2 S. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Die Berufungssumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird nicht erreicht. Die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO hat die Beschwerdeführerin erhoben.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die ZPO - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.) sind gegeben. Das in Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verankerte Willkürverbot entspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen. Das auf Landesverfassungsebene ausdrücklich normierte Gebot des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) ergibt sich auf Bundesverfassungsebene als Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip.

II.

Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

1. Nach der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann willkürlich im Sinne des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -; Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hätte den von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugenbeweis nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, der Vortrag sei unsubstantiiert geblieben.

a. Der Zurückweisung eines Beweisantrags ist von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (hier in Verbindung mit den Grundsätzen der ZPO) ergibt sich die Verpflichtung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Im Zivilverfahren darf ein Richter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen (oder zugunsten des Beweisbelasteten zu unterstellen) ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 254, 255). Grundsätzlich stellt es eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, die Beweiserhebung mit der Begründung abzulehnen, das Gegenteil der behaupteten Tatsachen sei bereits erwiesen. Der völlige Unwert eines Beweismittels muß feststehen, um es ablehnen zu dürfen (vgl. BVerfG, a. a. O.).

Eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Beweisantrags ist allerdings, daß die zu beweisenden Tatsachen sowie das Beweismittel ausreichend bezeichnet sind. Dabei dürfen die Anforderungen an die Substantiierung wiederum nicht überspitzt werden (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß vom 07. November 2006 - VerfGH 33/06, 33 A/06 -). Die Ablehnung eines Beweisantrags unter dem Gesichtspunkt mangelnder Substantiierung kommt in der Regel nur dann in Betracht, „wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam »ins Blaue« aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt“ (BVerfG, Beschluß vom 09. Februar 1994 - 1 BvR 937/93 -). Sofern das Gericht die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen wegen ungenauer Bezeichnung verneint, hat es entsprechenden Hinweispflichten nachzukommen. Gleiches gilt für den Fall, daß das Gericht ein Beweismittel als ungeeignet ansieht.

b. Entgegen der Begründung des Amtsgerichts war das Beweisangebot der Beschwerdeführerin ausreichend substantiiert. Bei der Beurteilung des Beweisangebots ist der Vortrag in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 hat die Beschwerdeführerin den Vortrag noch einmal konkretisiert und im Einzelnen geschildert, an welchen Fahrscheinentwertern sie wann erfolglos versucht hat, den Fahrschein abzustempeln. Da die Angaben der Beschwerdeführerin konkret genug waren, um eine sachliche Stellungnahme und Überprüfung zu ermöglichen, kann die Annahme des Amtsgerichts, die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich geblieben und nicht substantiiert, nicht nachvollzogen werden.

Auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittels ist der Beweisantrag nicht unsubstantiiert. Die Forderungen des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, an welchem Platz sich die Zeugin genau befand und wie sie von dort aus konkrete Feststellungen hätte treffen können, sind nicht verständlich und finden im Prozeßrecht keine Stütze. Die Beschwerdeführerin hatte für ihre Behauptung, daß die Fahrscheinentwerter bei Fahrtantritt nicht funktionsfähig waren, die Zeugin K. namentlich benannt, die zusammen mit der Beschwerdeführerin die Straßenbahn betreten habe. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß eine Zeugin, die - wie die Beschwerdeführerin vorgetragen hat - zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Straßenbahn eingestiegen ist, von bestimmten Plätzen in der Straßenbahn aus den geschilderten Vorfall nicht hätte sehen können. Daß die Straßenbahn überfüllt war oder ähnliches, hat keine der Parteien im Ausgangsverfahren vorgetragen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Grundrechtsverstößen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht bei einem vor Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV standhaltenden Verfahren zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Urteil gelangt wäre. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 50 Abs. 3 VerfGGBbg), und das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

C.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

D.

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (s. etwa: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 - sowie vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 37/00 - und 17. Januar 2002 - VfGBbg 49/01 - [letztere zum vormaligen Mindestwert i.H.v. 8.000,00 DM]) war hier der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festzusetzen. Weder Umfang und Schwierigkeit der zivilrechtlichen Streitigkeit noch die Bedeutung für den Beschwerdeführer und die - lediglich eingeschränkte - allgemeine Bedeutung der Sache rechtfertigen einen erhöhten Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder