VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 48/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 - VerfGGBbg, § 47; VerfGGBbg, 46; VerfGGBbg, 20 Abs. 1 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Beschwerdefrist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 48/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 48/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 22. November 2007 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. August 2007 - zugestellt am 11. August 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 29. August 2007, ausgeräumt hat. Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch nach dem neuerlichen Vortrag des Beschwerdeführers unzulässig. Sie genügt den Mindestanforderungen, die gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 46 VerfGGBbg an ihre Begründung zu stellen sind, nicht. 1. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2007 erstmals den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2007 - zugestellt am 05. Juni 2007 - übersandt hat, ist dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 47 VerfGGBbg) bei Gericht eingegangen. Die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für ihre Kernbegründung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, u. a. Beschlüsse vom 20. April 2006 - VfGBbg 15/06 - und vom 27. Mai 2005 - VfGBbg 19/04 -). Auf das Hinweisschreiben des Gerichts wird verwiesen. 2. a) Abgesehen davon wäre der angegriffene Beschluß auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vortrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sofern der Beschwerdeführer die Anmeldebestätigung erst im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorlegt, hat das Landgericht zutreffend darauf abstellen können, daß der Beschwerdeführer seine im fachgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, er sei seit dem 01. August 2005 in Markgrafpieske gemeldet - Seite 2 des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 09. Mai 2007 -, nicht durch Vorlage aussagekräftiger Nachweise gegenüber dem Landgericht untermauert habe. 2. b) Aber auch für den Fall, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag zum Ausdruck bringen will, das Landgericht hätte die Anmeldebestätigung für den Wohnsitz in Markgrafpieske nicht berücksichtigt, obwohl sie ihm vorgelegen habe, wäre die Verfassungsbeschwerde - zumindest hinsichtlich dieses Vortrags, der seinem objektiven Gehalt nach dann als eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) zu werten wäre - wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Unter diesen Umständen hätte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Anhörungsrüge gemäß § 321 a Zivilprozeßordnung geheilt werden können und aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch geheilt werden müssen. Ob die Verfassungsbeschwerde in dem Fall insgesamt (so das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -) oder nur in Bezug auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV unzulässig wäre, kann dahinstehen, da sie bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen (insgesamt) unzulässig ist. 3. Vor diesem Hintergrund ist auch die ohnehin verspätet und ohne Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung erhobene Rüge - es sei unberücksichtigt geblieben, daß § 8 Abs. 4 AVB WasserV erfüllt sei - ohne Relevanz. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |