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VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 37/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 27 Abs. 2
- ZPO, § 286
Schlagworte: - rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- Beschwerdebefugnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 37/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 37/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte H. & M.,

gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März und vom 20. Juli 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 22. November 2007

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer familienrechtlichen Angelegenheit, durch den ihr das Sorgerecht für das gemeinsame Kind entzogen und auf den Kindesvater übertragen wurde.

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der aus der Ehe mit dem Antragssteller des Ausgangsverfahrens stammenden, am 15. Oktober 1995 geborenen Tochter F.. Nach der Trennung der Eltern im November 2002 lebte F. zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin, das Sorgerecht hatten die Eltern gemeinsam.

Mit Beschluß vom 20. Juli 2005 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Brandenburg an der Havel das Sorgerecht für F. im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Grundlage von § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB auf die Beschwerdeführerin und wies zugleich den entsprechenden Antrag des Antragstellers zurück.

Im vom Antragsteller daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren erstellte der Diplompsychologe Dr. W. am 17. Januar 2006 ein psychologisches Gutachten. Diesem lagen folgende, mit Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03. November 2005 festgelegte Beweisfragen zu Grunde:

„1. Welche Regelung des Sorgerechts für F. - Übertragung auf die Mutter oder den Vater - entspricht aus heutiger Sicht, unter Berücksichtigung der Erziehungsfähigkeit der Eltern, insbesondere auch ihrer Fähigkeit, die Bindungen des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu tolerieren und zu fördern, dem Kindeswohl am besten?

2. Ist es im Interesse des Kindeswohls geboten, das Sorgerecht auf seinen Vater zu übertragen?

3. Der Sachverständige soll sich insbesondere auch dazu äußern, ob es nach wie vor dem (autonomen) Willen von F. entspricht, beim Vater zu leben, und inwieweit der Wille ggf. unter Kindeswohlgesichtspunkten beachtlich ist?“

Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, daß es sowohl dem Willen F.s als auch dem Kindeswohl am besten entspräche, wenn das alleinige Sorgerecht auf den Kindesvater übertragen wird.

Mit Beschluß vom 30. März 2006 änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts ab, übertrug das Sorgerecht für F. auf den Antragsteller und wies den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, ihr das Sorgerecht zu übertragen, zurück.

Ihre Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 20. Juli 2006 zurück.

II.

Mit der am 30. August 2006 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) und ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Alt. 1 LV) sowie ferner eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 7, 8, 10, 12 und 27 LV. Darüber hinaus macht sie auch eine Verletzung der Grundrechte ihrer Tochter sowie deren Verfahrenspflegerin geltend.

Die Verfassungsrechte seien dadurch verletzt, daß das Gericht seine Entscheidung auf ein ungeeignetes und mangelhaftes Sachverständigengutachten gestützt habe. Durch die Einseitigkeit der Beweisfragen 2 und 3 des Beweisbeschlusses vom 03. November 2005 seien dem Sachverständigen Schlußfolgerungen und Ergebnisse nahegelegt worden, die eine Unparteilichkeit des Gerichts nicht gewährten. Das Gericht entziehe sich zudem der ihm zustehenden Entscheidungsfindung und übertrage sie auf den Sachverständigen, indem es diesem die Begutachtung des „Kindeswohls“ übertrage. Der Sachverständige habe seinerseits eigenmächtig seine Kompetenz überschritten, indem er - ohne dazu gerichtlich beauftragt worden zu sein - zur Frage des möglichen Alkoholmißbrauchs durch den Kindesvater ein medizinisches Zusatzgutachten einholt habe. Darauf gestützt halte das Gericht der Beschwerdeführerin nunmehr auf ihre Ausführungen zur möglichen Alkoholerkrankung des Kindesvaters eine Wahrnehmungsstörung vor. Bei der - aus Sicht der Beschwerdeführerin - entscheidungserheblichen Frage, ob bei F. ADHS vorliege, habe der Gutachter jedoch auf die Einholung eines medizinischen Zusatzgutachtens verzichtet, obwohl er selbst nicht über die erforderliche Qualifikation verfüge. Dagegen hätten zwei ausgebildete Ärztinnen bei F. eine ADHS-Störung diagnostiziert. In dem vollständigen Ignorieren eines Beweisantrags der Beschwerdeführerin zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bei F. eine ADHS-Störung vorliege, liege eine deutliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es werde dadurch nicht nur das Kind in seinen, sondern auch die für F. bestellte Verfahrenspflegerin in ihren Grundrechten verletzt. Einen Gehörsverstoß stelle es auch dar, daß sich das Oberlandesgericht nicht konkret mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten auseinandergesetzt sowie widersprüchliche Schlußfolgerungen des Sachverständigen unkritisch übernommen habe.

III.

Der Antragsgegner hatte Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.

I.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis, soweit mit ihr die Verletzung fremder Grundrechte, der des Kindes F. bzw. ihrer Verfahrenspflegerin, gerügt wird. Mit der Verfassungsbeschwerde kann der jeweilige Beschwerdeführer nur die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend machen. Unzulässig ist daher eine Verfassungsbeschwerde, wenn - wie hier - die Verletzung fremder Grundrechte im eigenen Namen geltend gemacht wird (BVerfGE, 79, 1, 19 i. st. Rspr.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde erkennbar auch im Namen ihrer Tochter erhoben hätte, bliebe diese - wie den Ausführungen unter II. zu entnehmen ist - ohne Erfolg.

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere der Rechtsweg erschöpft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, wenn - wie hier - eine familienrechtliche Entscheidung nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor dem 1. Januar 2007 verkündet, den Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO, § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren durch die Landesverfassung Brandenburg gewährten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Grundsätzlich unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht engen Grenzen. Das Landesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz zur Überprüfung der Fachgerichtsbarkeit, sondern hat allein darüber zu wachen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. April 2005 - VfGBbg 22/05 -). Das ist hier nicht der Fall.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV.

Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV, inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl (Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Art. 27 Ziff. 3). Das Kindeswohl ist zugleich die oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. BVerfGE 75, 201, 218 f.; BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 2003, NJW-RR 2004, 577 f.). Dem Erfordernis nach einer gesetzlichen Ausgestaltung dieses Elternrechts für den Fall, daß die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, daß einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben sich die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderem Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (BVerfG, Beschluß vom 01. März 2004, FamRZ 2004, 1015 f.; vgl. auch Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1671 Rn. 18). Der Grundrechtsschutz beeinflußt auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das Verfahren muß grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 577 f. m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen mit Art. 27 Abs. 2 LV vereinbar. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verkannt oder gänzlich unberücksichtigt gelassen [dazu a)] und dies auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens berücksichtigt [dazu b)].

a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beweisfragen 2 und 3 aus dem Beweisbeschluß vom 03. November 2005 seien einseitig und würden eine Unparteilichkeit des Gerichts nicht gewährleisten, zielt die Rüge inhaltlich - wenn auch von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich benannt - auf die Geltendmachung des Verfahrensgrundrechts der Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip (vgl. allgemein zu diesem: Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 2 Ziff. 2.2), was von der Beschwerdeführerin insoweit als Verletzung des in Art. 12 LV gewährten allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gerügt wird. Offen bleiben kann hierbei, ob bereits die Formulierung von Beweisfragen in der einen oder anderen Weise schon eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung selbst impliziert oder ob nicht vielmehr eine Verfassungswidrigkeit sich allenfalls erst aus den Entscheidungsgründen und der dort in den wesentlichen Zügen niedergelegten Beweiswürdigung ergeben kann (vgl. dazu u. a. den Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -). Jedenfalls ist ein in verfassungsrelevanter Weise in sich widersprüchliches, auf Versäumnissen basierendes und die prozessuale Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigendes Verhalten des Gerichts nicht ersichtlich.

aa) Aus der Formulierung der Beweisfragen „ob das Sorgerecht auf den Kindesvater zu übertragen ist“ und „ob es dem Willen des Kindes entspricht, beim Kindesvater zu leben“ kann eine verfassungsrelevante Parteilichkeit des Oberlandesgerichts nicht entnommen werden. Der Sachverständige hätte die Fragen 2 und 3 - ohne erkennbare Not - auch mit „nein“ beantworten können. Zudem wurde vom Oberlandesgericht mit der Beweisfrage 1 nicht nur eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater in Erwägung gezogen, sondern alternativ und gleichrangig auch auf die Mutter: „...Übertragung auf die Mutter oder den Vater...“. Hinter den Fragen 2 und 3 eine Parteilichkeit des Gerichts zu vermuten, hat die Beschwerdeführerin wohl selbst nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, da sie - anwaltlich vertreten - dann die entsprechenden prozessualen Mittel nach § 42 Abs. 2 ZPO hätte ergreifen können, um eine - von ihr behauptete - drohende Grundrechtsverletzung bereits im Verfahren vor dem Fachgericht auszuräumen. Dies wäre, im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dann auch ihre Pflicht gewesen (vgl. BVerfGE 64, 129, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102).

bb) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich ebenfalls nicht aus der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, daß das Oberlandesgericht in der Würdigung des von ihm erhobenen Beweises frei ist (§ 286 Zivilprozeßordnung). Soweit das Oberlandesgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß „ es jedenfalls zur Zeit dem Kindeswohl am besten entspricht, das Sorgerecht auf den Antragsteller zu übertragen“, war dafür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit ausreichend, der einem – möglicherweise bestehenden – restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen (BVerfG NJW 2001, 1640; BGH NJW 1999, 488; Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -). Es handelt sich hierbei um eine tatrichterliche Wertung eines Fachgerichts, die vom Landesverfassungsgericht nicht fachgerichtlich, sondern – am Maßstab der Landesverfassung – nur darauf zu überprüfen ist, ob die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch vertretbaren Wertung überschritten worden sind.

Im Hinblick darauf begründen die vom Oberlandesgericht in den Gründen angeführten und die Entscheidung tragenden Erwägungen zum Kindeswohl keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar dargestellt, daß es vom Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern hinsichtlich aller das Kindeswohl betreffenden Fragen ausgeht, und - darauf basierend - durch eine Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller das Kindeswohl als am besten gewährleistet ansieht. Als wesentlicher und die Entscheidung tragender Grund wird vom Gericht dabei der Wille des - 9 jährigen - Kindes, beim Vater leben zu wollen, benannt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht - trotz der auch von ihm angedeuteten Zweifel an der „Wissenschaftlichkeit“ des Gutachtens - für seine Überzeugungsbildung auf die Kontinuität des Kindeswillens seit dessen Feststellung durch die Sachverständige in der I. Instanz und der Anhörung des Kindes in der I. Instanz zurückgreift und sodann feststellt: „Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, daß jedenfalls diese Feststellung des Sachverständigen den Tatsachen entspricht.". Die für das Oberlandesgericht bei diesem Prozeß der Überzeugungsbildung maßgebenden Aspekte, insbesondere die nicht so eindeutigen Angaben des Kindes in der Anhörung durch den Senat, werden in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargestellt und gewürdigt. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hieraus keine.

b) Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht der Beschwerdeführerin auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens berücksichtigt.

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 52/98 - m.w.N.). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen rechtlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 251 f.; 42, 363, 367 f.; 54, 117, 123; 60, 305, 310; 88, 366, 375 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 f. des Umdrucks; Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05).

Hiernach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht erkennbar. Dafür, daß das Oberlandesgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Insbesondere hat das Oberlandesgericht das Sachverständigengutachten nicht unkritisch übernommen oder die Einwände der Beschwerdeführerin gar übergangen (BVerfG, Beschluß vom 07. Oktober 1996, NJW 1997, 122 f.). Das Gericht hat vielmehr diese Einwände zum Anlaß genommen, den Sachverständigen um eine entsprechende mündliche und schriftliche Ergänzung und Erläuterung seines Gutachtens zu bitten. Hierzu hat es dann der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, und zudem mit dem Hinweis, daß das Sachverständigengutachten die formalen Standards für die „Wissenschaftlichkeit“ von Gutachten in Sorge- und Umgangsrechtssachen „vielleicht nicht in vollem Umfang erfüllt“, durchaus auch von der Beschwerdeführerin gehegte Zweifel aufgegriffen. Diese Kritik schließt aber eine - verfassungsgerichtlicher Prüfung standhaltende - Überzeugungsbildung durch das Oberlandesgericht nicht aus (BVerfG NJW 2001, 1640; BGH NJW 1999, 488; Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -).

Keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs stellt es dabei dar, daß das Oberlandesgericht dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bezüglich der Frage, ob bei F. eine AD(H)S-Störung vorliegt, nicht nachgegangen ist. Für das Oberlandesgericht war es nicht entscheidungserheblich, ob F. unter AD(H)S leidet oder nicht (so ausdrücklich Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluß vom 30. März 2006, Seite 8 oben). Es war daher nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, dem hierzu gestellten Beweisantrag nachzugehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05).

bb) Schließlich ist auch der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) nicht verletzt. Das Verfassungsgebot der fairen Verfahrensführung beinhaltet, daß der Richter das Verfahren so gestalten muß, wie es auch die Beteiligten von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten (vgl. BVerfGE 75, 183, 190). Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; zum Ganzen siehe auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 35/00 -). Auch insoweit sind die angegriffenen Entscheidungen - wie sich schon aus den bisherigen Darlegungen ergibt - nicht zu beanstanden.

cc) Bei den weiteren zum Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin - das Gericht hätte das Gutachten nicht verwenden dürfen, da es wissenschaftlichen Maßstäben an die Erstellung eines psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Einholung eines Zusatzgutachtens nicht genügt und es hätte die Feststellung des Kindeswillens und die Auslegung des Begriffes „Kindeswohl“ nicht dem Sachverständigen übertragen dürfen - handelt es sich um fach- bzw. revisionsrechtlich relevante Rügen, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 7 LV (Menschenwürde), Art. 8 LV (Recht auf Leben und körperlichen Unversehrtheit) und Art. 10 LV (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht ersichtlich.

III.

Da der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt ist, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg).
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Schöneburg Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder