VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 31/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Bergründungserfordernis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 31/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 31/07

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, wegen Inhaftierung hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 22. November 2007 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07. Juli 2007 - zugestellt am 11. Juli 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine diversen Schreiben vom Juli, August und September 2007 ausgeräumt hat. Aus der beigezogenen Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Cottbus erschließt sich für das Verfassungsgericht, daß der vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vorrangig erhobene Vorwurf, er sei „ungerechtfertigt“ aufgrund eines „erfundenen“ Haftbefehls inhaftiert worden, weder der Sache nach zutrifft noch das Verfahren selbst verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Danach erfolgte die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 26. Juni bis 24. August 2007 zur ersatzweisen Vollstreckung der mit Strafbefehl vom 01. September 2005 festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro. Diese Strafe war verhängt worden, da der Beschwerdeführer sich wegen des Vergehens der Beleidigung (§§ 185, 194 Strafgesetzbuch) gegen den Direktor des Amtsgerichts Cottbus strafbar gemacht hatte. Zu diesem Vorwurf hatte sich der Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung in Cottbus eingelassen. Nachdem er gegen den Strafbefehl zwar fristgerecht Einspruch und gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Amtsgerichtes Cottbus vom 08. November 2005 fristgerecht Berufung eingelegt hatte, verwarf das Landgericht auch diese mit Urteil vom 31. März 2006. Sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht war der Beschwerdeführer jeweils ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, aber ohne Entschuldigung nicht erschienen. Da er auf die rechtskräftig gegen ihn verhängte Geldstrafe bzw. die dazu ergangene Zahlungsaufforderung keine Zahlungen leistete, wurde die (ersatzweise) Vollstreckung der Geldstrafe in Form einer 60 Tage währenden Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und - da der Beschwerdeführer der Ladung zum Strafantritt nicht Folge leistete - am 06. Juni 2007 Haftbefehl erlassen. Das in dieser Weise nachvollziehbar dokumentierte Straf- und Strafvollstreckungsverfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer eine spezifische Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan hat. Ungeachtet dessen ist die Verfassungsbeschwerde aber bereits wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) unzulässig. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |