VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 15/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2 - BVerGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 |
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Schlagworte: | - Bauplanungsrecht - Eigentum - Willkür |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 15/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 15/07

IM NAMEN DES VOLKES |
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B E S C H L U S S |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren N., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2005 und dessen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 ergangenes Urteil sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 22. November 2007 b e s c h l o s s e n : 1. Es wird festgestellt, daß der Vizepräsident des Verfassungsgerichts Dr. Knippel von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr. Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), da der Verfassungsrichter insbesondere an dem Beschluß der Kammer vom 24. Juni 2005 mitgewirkt hat, durch welchen der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Denn die Verfassungsbeschwerde bezieht sich auch auf diesen Beschluß. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits vom Amts wegen tätig geworden ist. Der Begriff in „derselben Sache“ ist, wie im gleichlautenden § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluß nach dieser Vorschrift kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren, dem Ausgangsverfahren, führen (BVerfGE 47, 105, 108; 72, 278, 288; 78, 331, 336; 82, 20, 35f.; 109, 130, 131). Auch führt die richterliche Mitwirkung im Ausgangsverfahren nur dann zu einem Aussschluß, wenn sie „eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat“ (vgl. BVerfGE 78, 331, 337). Daher ist ein Ausschluß in der Regel dann nicht geboten, wenn der Richter nur an einer prozessualen Entscheidung mitgewirkt hat, die der angefochtenen Entscheidung vorausging und zu keiner Stellungnahme zu den anhängigen Sach - und Rechtsfragen Anlaß gab (vgl. Klein in: Maunz u. a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Kommentar, Randnummer 5 zu § 18 BVerfGG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer greift das erstinstanzliche Urteil auch unter dem Gesichtspunkt an, daß ihm ein faires Verfahren verweigert worden ist und begründet dies unter anderem mit der Übertragung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf den Einzelrichter. Er wendet sich damit auch gegen die prozessuale Entscheidung als solche. Unter dieser Voraussetzung ist die prozessuale Entscheidung Teil der im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilenden Sach- und Rechtsfrage und der Überprüfung durch einen in einem früheren Rechtszug mit der Sache befaßten Richter entzogen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2007 - zugestellt am 12. April 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 23. April 2007, ausgeräumt hat. Auch nach dem neuerlichen Vortrag des Beschwerdeführers bleibt es dabei, daß seine am 27. März 2007 erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Weder Beschluß und Urteil des Verwaltungsgerichts, noch der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinen spezifischen Verfassungsrechten. Sofern der Beschwerdeführer die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rügt und die inhaltlichen Feststellungen des Gerichts in Zweifel zieht, ist dies nicht geeignet, die Beschwerdebefugnis zu begründen. Die Gestaltung des Verfahrens, wie auch die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, hier der bauplanungsrechtlichen Vorschriften, ist allein Sache der Fachgerichte. Daß die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Grundrechte beruhen, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu übertragen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ferner geht das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß die Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheids sich nicht aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums ergibt, sondern ausschließlich aus der Brandenburgischen Bauordnung. Die verwaltungsgerichtliche Auslegung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist weder willkürlich, noch läßt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes erkennen. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 03. April 2007 wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
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