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VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 14/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Subsidiarität
- Ausländerrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. November 2007 - VfGBbg 14/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 14/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Mai 2007

hier: Abschiebung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 22. November 2007

b e s c h l o s s e n :

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kommt eine nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gebotene Abwägung dann nicht in Betracht kommt, wenn sich das Begehren in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 04. Mai 2007 - VfGBbg 3/07 EA -).

Davon ist hier auszugehen. Der Hauptsache nach geht es dem Antragsteller hier darum, seine Abschiebung zu verhindern. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde aber ist offensichtlich unzulässig. Soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 21. November 2007 bereits Verfassungsbeschwerde auch gegen die drohende Abschiebung erhoben haben sollte – die Angabe des Streitgegenstandes und der Hinweis auf die im Schriftsatz angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wecken hieran Zweifel -, stünde ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität - der in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zum Ausdruck kommt - verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Dezember 2006 – VfGBbg 20/06 - ). Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller gegen die Abschiebung Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch genommen hat.

II.

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 13 VerfGGBbg, § 114 Zivilprozeßordnung).

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder