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VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 23/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1
- VerfGGBbg § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 31 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Streitwertfestsetzung
- Kostenerinnerung
- Unzuständigkeit des Verfassungsgerichts
- kein öffentlicher Akt des Landes Brandenburg
- gemeinsames Obergericht

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 23/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 23/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Ü.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus dem 16. Senat mit Az. 16 K 16055/21, 16 K 16170/21 und 16 V 16057/21 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. November 2022; Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2023 (16 KO 16030/23, 16 KO 16031/23, 16 KO 16032/23)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

1.    Der Antrag auf Aussetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

2.    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


Gründe:

I.

Für eine Aussetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin über die dort eingelegte Verfassungsbeschwerde (VerfGH 68/23) ist kein Raum. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) liegen nicht vor. Das Verfassungsgericht bestimmt seine Zuständigkeit anhand der Kompetenzzuweisung in der Landesverfassung und der dazu ergangenen Rechtsprechung in eigener Autonomie; auf das Schreiben vom 4. Juli 2023 wird Bezug genommen. Dass es in Anbetracht dessen auf die Feststellungen oder Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin ankommen könnte, ist nicht ersichtlich.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 14. Juni 2023 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch nicht durch die Schriftsätze vom 30. Juni 2023 und vom 6. Juli 2023 ausgeräumt worden sind.

Es bleibt dabei, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für die Verfassungsbeschwerde nicht zuständig ist. Es handelt sich um einen sogenannten Berliner Fall. Die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zur Streitwertfestsetzung sowie über die Erinnerung der Beschwerdeführerin bilden einen Annex zu den Klageverfahren, die gegen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamts Friedrichshain-Kreuzberg gerichtet waren - mithin Akte der Gewalt des Landes Berlin.

Die Streitwertfestsetzung steht erkennbar in engem Zusammenhang mit den Klageverfahren. Den Streitwert setzt das Gericht für das vor ihm stattfindende Verfahren fest. Dementsprechend bemisst sich im finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat (vgl. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Der Zusammenhang ist auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - dadurch unterbrochen, dass sie die Klagen zurückgenommen hat. Die prozessualen und ggf. kostenrechtlichen Wirkungen einer Klagerücknahme sagen nichts über die Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichts bei Entscheidungen der gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Brandenburg und Berlin aus (vgl. I.).

Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Gebührenregelungen seien für sich genommen ein eigenständiges Verfahren mit eigener Rechtsmittelinstanz, das der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg zuzuordnen sei, übersieht sie, dass die Streitwertfestsetzung ein dem gesamten gerichtlichen Verfahren inhärenter Teil ist. Dass ein Gesetz (Gerichtskostengesetz, Finanzgerichtsordnung) je nach Sachbereich bereichsspezifische Regeln vorsieht, unterbricht den Zusammenhang zu dem im Land Berlin wurzelnden Streitgegenstand ebenso wenig wie die Tatsache, dass im gerichtlichen Verfahren Aufgaben verschiedenen Organen (u. a. Urkundsbeamten) anvertraut sind. Der Kostenanfall ist die Konsequenz der Verfahrenseinleitung durch die Beschwerdeführerin.

Schließlich dürfte der Zusammenhang zu den Akten der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und den darin ihren Ursprung nehmenden Ausgangsverfahren für die Beschwerdeführerin auch anhand ihres eigenen Vorbringens im Rahmen der Erinnerung nachvollziehbar sein. In der Erinnerung bezieht sie sich konkret auf die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Friedrichshain-Kreuzberg und argumentiert eingehend mit dem Zweck, Anlass und den Gründen für die Erhebung ihrer Klagen.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß