VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 5/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 - VersAusglG, § 29; VersAusglG, § 2 - VAHRG, § 10d - ZPO, § 543 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Gesetzlicher Richter - Unterlassene Zulassung eines Rechtsmittels - Änderung eines Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr - Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 5/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/14
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
wegen des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2013 (5 U 49/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
am 22. Mai 2015
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e:
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit dem ihre auf Auszahlung des Rückkaufwertes einer gekündigten privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gerichtete Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden ist.
I.
Die seinerzeit verheiratete Beschwerdeführerin schloss 1993 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Beklagte) ab. Im Zuge der Trennung der Eheleute, die inzwischen geschieden sind, kündigte sie die Versicherung und verlangte die Auszahlung des Rückkaufwertes auf ein eigenes Bankkonto. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren über den Versorgungsausgleich. Das daraufhin angerufene Landgericht Neuruppin wies die Klage im August 2010 als derzeit unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin beantragte sodann Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Ausgehend von Abschnitt B.I. 13. Zivilsenat Ziff. 3 des Geschäftsverteilungsplanes des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2010, wonach der 13. Zivilsenat für
„Rechtsstreitigkeiten mit den Anfangsbuchstaben A, I, M und Q, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Senates bestimmt ist“
zuständig war, wurde das Verfahren bei diesem eingetragen. Die Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats teilte der Beschwerdeführerin Anfang Juli 2011 mit, das Verfahren sei nunmehr an den 5. Zivilsenat abgegeben worden. Dem lag der Präsidiumsbeschluss 10/11 vom 30. Juni 2011 zugrunde, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„I. Regelungen zur Änderung der Geschäftsverteilung:
1. Die Überlastung der Familiensenate macht eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr erforderlich.
2. Aus diesem Anlass werden ab 1. Juli 2011 die Zuständigkeiten in Bezug auf Neueingänge und Bestände, soweit dies ausdrücklich geregelt ist, wie folgt neu verteilt:
a)
Zuständigkeit für nunmehr zuständiger Senat
(…)
Rechtsstreitigkeiten mit den Anfangsbuchstaben 11. Zivilsenat
A und I, soweit nicht ausdrücklich die (bislang 13. Senat)
Zuständigkeit eines anderen Senats bestimmt ist
(…)
b)
Die Bestände des 13. Zivilsenats in U-, W-, Wx- und AR-Sachen der bisherigen Ziffern 1. bis 5. seines Zuständigkeitskatalogs, die nicht terminiert sind oder waren und in denen (noch) kein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, werden wie folgt verteilt:
(…)
Die Verteilung der übrigen Bestände in den bisherigen Zuständigkeiten zu Ziff. 1, 3., 4. und 5. erfolgt auf der Grundlage von zum 30.06.2011 zu erstellenden Bestandslisten. Die Erstellung der Bestandslisten erfolgt für die Bausachen (…) und die übrigen Zuständigkeiten zu Ziff. 3., 4. und 5. sowie für die U-Sachen und die W- bzw. Wx- bzw. AR-Sachen jeweils getrennt, beginnend jeweils mit der ältesten Sache.
(…)
Die übrigen Bestände (bisherige Zuständigkeit zu Ziff. 3., 4. und 5.) werden auf den 4., 5., 6., 7., 11. und 12. Zivilsenat verteilt. Die Verteilung erfolgt in der Reihenfolge der ziffernmäßigen Bezeichnung der Senate. Für die U-Sachen erfolgt die Verteilung zunächst lediglich auf den 5., 6. und 7. Zivilsenat, beginnend mit dem 5. Zivilsenat und sodann aufsteigend, bis jedem Senat sieben Verfahren zugewiesen sind, sodann erfolgt die weitere Verteilung auf den 4., 5., 6., 7., 11. und 12. Zivilsenat, beginnend mit dem 4. Zivilsenat und dann aufsteigend. (…)“
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und rief das Verfassungsgericht erfolgreich wegen der verweigerten Prozesskostenhilfe an (VfGBbg 49/12). Nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens rügte sie vergeblich die Zuständigkeit des 5. Senats.
Mit Urteil vom 14. November 2013, der Beschwerdeführerin am 19. November 2013 zugestellt, wurde die Berufung vom 5. Senat als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe derzeit keinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes der gekündigten Rentenversicherung. Dem Zahlungsanspruch stehe im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren ein Leistungsverbot aus § 29 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) entgegen. Dessen Anwendung sei nicht ausgeschlossen, denn in der Kündigung liege nicht zugleich die wirksame Ausübung des der Beschwerdeführerin zustehenden Kapitalwahlrechts. Zudem sei § 29 VersAusglG nicht abbedungen worden. Ein Schreiben des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2005 könne nicht dahin verstanden werden, dass dieser wirksam auf den Schutz der Vorschrift habe verzichten wollen. Die Zahlung unterfalle dem Unterlassungsgebot des § 29 VersAusglG. Sie könne sich auf die Höhe des Ausgleichswertes im noch nicht abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren auswirken. Soweit höchstrichterlich bislang nicht entschieden sei, ob zu den zu unterlassenden Zahlungen im Sinne von § 29 VersAusglG auch die auf eine Kündigung des Versicherungsvertrages folgende Auskehr des Rückkaufswertes zähle, werde diese Frage in Teilen der Literatur bejaht. Das entspreche der Rechtslage im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Letztlich komme es aber auf die Entscheidung der Streitfrage nicht an. Da auch vertreten werde, dass der Rückkaufswert einer gekündigten Versicherung von § 29 VersAusglG erfasst werde, sei es jedenfalls möglich, dass sich die begehrte Zahlung auf den Versorgungsausgleich auswirke. Diese Möglichkeit reiche für die Anwendbarkeit von § 29 VersAusglG aus und berechtige den auf Zahlung in Anspruch genommenen Versorgungsträger, von Auszahlungen Abstand zu nehmen. Vom Versorgungsträger könne nicht verlangt werden, die familiengerichtliche Entscheidung den Versorgungsausgleich betreffender streitiger Rechtsfragen vorwegzunehmen und das damit verbundene Prozessrisiko zu tragen, sofern er eine Auswirkung der fraglichen Zahlung für möglich halten dürfe. Ob eine Ausgleichspflicht tatsächlich bestehe, entscheide erst das Familiengericht.
Die Revision könne nicht nach § 543 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zugelassen werden. Auch wenn Streit darüber bestehe, ob der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes einer gekündigten Versicherung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden könne, greife das Unterlassungsgebot aus § 29 VersAusglG bereits dann ein, wenn sich eine Zahlung auf den Versorgungsausgleich möglicherweise auswirken könne. Ob dies tatsächlich der Fall sei, habe allein das für den Versorgungsausgleich zuständige Familiengericht zu entscheiden. Insofern komme es auf den Meinungsstreit in Bezug auf die Auslegung des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entscheidungserheblich an.
Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht am 16. Januar 2014 zurück. Der parallel unternommene Versuch, beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren zu erlangen, blieb erfolglos (Beschlüsse vom 26. März und 8. Mai 2014 - IV ZA 29/13 -).
II.
Die Beschwerdeführerin hat am Montag, den 20. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung ihrer Grundrechte auf rechtliches Gehör (Artikel 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung - LV -) und den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) rügt.
Sie macht geltend, ihr Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sei durch eine willkürliche Abgabe des Rechtsstreits vom 13. an den 5. Zivilsenat sowie durch dessen willkürliche Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 14. November 2013 verletzt worden. Der dem Zuständigkeitswechsel zugrunde liegende Änderungsbeschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 sei rechtswidrig und zudem fehlerhaft umgesetzt worden. Die für den Änderungsbeschluss maßgeblichen Gründe seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die Änderungsnotwendigkeit sei daher nicht erkennbar. Im Beschluss selbst heiße es lediglich, die Änderung erfolge wegen Überlastung der Familiensenate. Näheres werde nicht mitgeteilt. Eine konkrete Darlegung oder Dokumentation der Anhangslast fehle ebenso wie eine Prognose über die zukünftige Auslastung der Senate. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen Änderungen geeignet gewesen seien, die Effizienz des Geschäftsablaufs wiederherzustellen. Die angebliche Überlastungsanzeige eines Senats sei nicht konkret mitgeteilt worden. Unklar sei, warum der 13. Zivilsenat in einen reinen Familiensenat habe umgewandelt werden sollen, wenn doch der 15. Zivilsenat angeblich überlastet gewesen sei. Der Präsidiumsbeschluss enthalte auch keinen Hinweis auf eine anderweitige Dokumentation oder Prognose. Hinzu komme, dass die Abgabe an den 5. Zivilsenat sogar willkürlich gegen den Inhalt des Änderungsbeschlusses verstoße. Der Änderungsbeschluss begründe eine Zuständigkeit des 11. Zivilsenats. Diese ergebe sich aus Ziffer I.2.a) des Präsidiumsbeschlusses vom 30. Juni 2011, der nicht nur neu eingehende Verfahren betreffe, sondern auch Bestandsverfahren einschließe. Sofern die Zuweisung zum 5. Zivilsenat möglicherweise anfänglich aufgrund eines Irrtums zustande gekommen sein möge, habe jedenfalls wegen der von der Beschwerdeführerin im Verfahren angebrachten Zuständigkeitsrüge die Möglichkeit der Korrektur bestanden. Diese sei jedoch unterblieben.
Die unterlassene Zulassung der Revision verletze gleichfalls das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter. Ihr werde durch die willkürliche Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Instanz entzogen. Gerade mit Blick auf die im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. März 2013 (VfGBbg 49/12) dargestellte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtslage sei die Revision unter den Gesichtspunkten der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Behandlung der Zustimmungserklärung des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2005 durch das Oberlandesgericht.
III.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er hat geltend gemacht, der 5. Zivilsenat sei zur Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 30. Juni 2011 zuständig geworden. Anhaltspunkte für eine Verletzung des gesetzlichen Richters gebe es nicht. Ziffer I des Beschlusses vom 30. Juni 2011 enthalte zwei Abschnitte. Während der erste Abschnitt alle neu eingehenden Verfahren bzw. bei Familiensachen auch anhängige, nicht terminierte oder nach § 522 Abs. 2 ZPO behandelte Sachen betreffe, behandele der zweite Abschnitt diejenigen Bestände des 13. Zivilsenats, für die dieser bis dahin nach den Ziffern 1 bis 5 seines Zuständigkeitskatalogs zuständig gewesen sei. Darunter falle auch das hier in Rede stehende Verfahren. Die Verteilung auf die dort angesprochenen Senate sei anhand von Bestandslisten vorzunehmen gewesen, woraus hier die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats gefolgt sei. Der Präsidiumsbeschluss werde den Anforderungen an den gesetzlichen Richter gerecht. Er enthalte eine generell-abstrakte Regelung, die für eine Vielzahl neu eingehender wie bereits anhängiger Verfahren Geltung entfalte. Insofern sei eine Manipulation fernliegend. Tatsächlich schließe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter unterjährige Zuständigkeitsänderungen nicht aus. Im ersten Quartal 2011 seien die Geschäfte wegen der gestiegenen Eingangsbelastung im Bereich der Familiensachen zwischen den einzelnen Familiensenaten des Oberlandesgerichts nicht mehr gleichmäßig verteilt gewesen. Auf eine Überlastungsanzeige des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats / 3. Familiensenats habe sich zur Lösung des Problems die Umwandlung des 13. Zivilsenats in einen reinen Familiensenat herauskristallisiert, um die Geschäfte zwischen den Familiensenaten gleichmäßiger verteilen zu können. Der 13. Zivilsenat habe deshalb die gesamten bei ihm anhängigen „Normalverfahren“ abgegeben, sofern diese weder verhandelt noch terminiert gewesen seien. Die Überlastung der Familiensenate sei durch verschiedene gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Familienrechts zustande gekommen, die zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt hätten. Das Präsidium habe handeln müssen, nicht zuletzt um dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Kindschaftssachen gerecht zu werden. Die Belastungssituation der Familiensenate ergebe sich aus der Personalbedarfsberechnung (Pebb§y) per 20. Juni 2011, die allerdings auf älteren statistischen Werten beruht habe, die den tatsächlichen Bedarf sogar noch zu gering wiedergegeben hätten und nachträglich angehoben worden seien. Eine derart zukunftsoffene Übertragung nicht nur einzelner Verfahren biete keinen Anhalt für Willkür. Vielmehr habe sich das Präsidium von einer gleichmäßigen Belastung aller Familiensenate leiten lassen. Damit sei es von sachlichen Gründen ausgegangen und habe eine abstrakte, auch in die Zukunft weisende Regelung getroffen. Der Beschluss genüge mit dem einleitenden Hinweis auf die Belastungssituation zudem den Anforderungen an die Dokumentation.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV rügt, verfehlt sie das aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgende gesetzliche Begründungserfordernis. Ihrem umfangreichen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, worin der geltend gemachte Gehörsverstoß gelegen haben könnte. Der dazu angekündigte ergänzende Vortrag ist unterblieben.
2. Im Hinblick auf die Rüge des gesetzlichen Richters (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) ist die Verfassungsbeschwerde nur teilweise zulässig.
a. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Oberlandesgericht habe wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 14. November 2013 gegen das Grundrecht aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deckungsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters dadurch verletzt hat, dass es in willkürlicher Weise keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Zulassung der Revision gemacht und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 94 f.; 87, 282, 284 f.; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418). Mit Blick darauf, dass die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften keinen Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung bedeutet (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 67, 90, 95; 87, 282, 284 f; BVerfGK 2, 202, 204), ist es Sache der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die unterlassene Zulassung der Revision nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich, also unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dem genügt ihr Vorbringen nicht.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht, das Oberlandesgericht habe die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zulassen müssen, schon nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angegriffenen Urteils. Soweit sie in der Beschwerdeschrift sehr umfangreiche Zitate aus den Urteilen des Land- wie des Oberlandesgerichts, dem Beschluss des Verfassungsgerichts sowie der Berufungsbegründung und der Anhörungsrüge wiedergibt, folgt daraus nicht, warum die Nichtzulassung der Revision objektiv willkürlich gewesen sein könnte. Auf die vom Oberlandesgericht für die Nichtzulassung der Revision gegebene Begründung geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, von der das Urteil tragenden Rechtsansicht ausgegangen, dass die umstrittene Frage, ob die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung Auswirkungen auf den Ausgleichswert hat, verbindlich allein im Verfahren des Versorgungsausgleichs geklärt werden kann. Bestünden Zweifel, ob sich eine Zahlung auf den Versorgungsausgleich auswirken könne, müsse ausgehend von Wortlaut und Schutzzweck des § 29 VersAusglG ein Auszahlungsverbot bejaht werden bis der Versorgungsausgleich geklärt sei. Insofern komme es auf den im Beschluss des Verfassungsgerichts wiedergegebenen Meinungsstreit nicht an. Diese Ansicht führt im Ergebnis dazu, dass der vom Verfassungsgericht mit Blick auf die seinerzeit angegriffene Versagung von Verfahrenskostenhilfe dargestellte, sich im Kern tatsächlich an der Auslegung von § 2 Abs. 1, 2 Nr. 3 VersAusglG entzündende, Streit im vorliegenden Einzelfall gerade umgekehrt zur Anwendung von § 29 VersAusglG zwingt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichts im Hinblick auf den von ihr behaupteten Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV nicht auseinander. Diese Auseinandersetzung wäre umso mehr geboten gewesen, als es der Annahme einer willkürlichen Entscheidung entgegensteht, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203). So legt die Beschwerdeführerin weder dar, dass die Ablehnung der Zulassung der Revision in einem Maße rechtsfehlerhaft gewesen sein könnte, dass die Schwelle zur Willkür überschritten ist, noch lässt sich ihrem Vorbringen sonst entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Revision gegen sein Urteil überhaupt hätte zulassen müssen. Der schlichte Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. März 2013 (VfGBbg 49/12) genügt dafür nicht. Der Beschluss selbst, der die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betraf, enthält keine Aussage zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Auslegung eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, denn er enthält nichts dazu, ob die streitigen Fragen zur Anwendung von § 29 VersAusglG grundsätzlich bedeutsam bzw. zur Fortbildung des Rechts zu beantworten sind. Die Beschwerdeführerin trägt auch dazu nichts weiter vor. Im Hinblick darauf, dass vergleichbare Fälle in der veröffentlichten Rechtsprechung zu dieser Vorschrift wie zur 1987 in Kraft getretenen inhaltsgleichen Vorläufervorschrift des § 10d Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht ersichtlich sind, drängt sich ein Bedürfnis der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts auch nicht ohne weiteres auf, sodass dazu entsprechende Ausführungen geboten gewesen wären.
Nicht anders liegt es im Hinblick auf die Bedeutung der Erklärung des geschiedenen Ehemannes vom 21. Februar 2005, deren Berücksichtigung das Oberlandesgericht mit einer vom Wortlaut der Erklärung ausgehenden Argumentation abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die hier in Rede stehende Beurteilung des maßgeblichen Erklärungsinhalts über eine Würdigung der konkreten Einzelfallumstände hinausgehen könnte und damit auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar wäre (vgl. auch dazu BGH NJW 2002, 3029f).
b. Die weiter von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, das Urteil des Oberlandesgerichts selbst sei unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter zustande gekommen, ist hingegen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin parallel zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen mit einem Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO verbundenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision bei dem Bundesgerichtshof gestellt hatte. Dieser Antrag war zur Erschöpfung des Rechtsweges entbehrlich. Das Urteil des Oberlandesgerichts war nicht anfechtbar. Weder war die Revision zugelassen worden, noch erreichte das Begehren der Beschwerdeführerin den sich aus § 26 Nr. 8 Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) ergebenden Wert für die Durchführung eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
Ob der in der Absicht gestellte Antrag, auf der fachgerichtlichen Ebene möglichen nachteiligen Folgen einer (zunächst) unterlassenen Einlegung des an sich unzulässigen Rechtsmittels für den Fall einer im vorliegenden Verfahren erzwungenen nachträglichen Revisionszulassung zu begegnen (dies fordernd LG Berlin, Beschluss vom 24. November 2008 - 67 S 177/08 -, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08 -, juris), umgekehrt aus Gründen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu fordern ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Vorliegend war der Antrag nicht geboten, denn die negativen Folgen eines unterlassenen Antrags würden die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wegen deren Prozessarmut nicht treffen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht unter Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters zustande gekommen.
Die Rüge, der erkennende Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sei nicht gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV gewesen, trifft nicht zu. Weder verstößt die insoweit maßgebliche Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit Wirkung zum 1. Juli 2011 durch den Präsidiumsbeschluss 10/11 selbst gegen das Grundrecht des gesetzlichen Richters, noch lag in der Übernahme des ursprünglich im 13. Zivilsenat anhängig gewesenen Verfahrens durch den 5. Zivilsenat eine willkürliche Fehlanwendung des geänderten Geschäftsverteilungsplans.
1. Das Grundrecht des gesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV bezweckt die Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und die Sicherung des Vertrauens der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte, indem vermieden werden soll, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 82, 286, 296; 95, 322, 327). Demzufolge müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen diesen Anforderungen genügen und im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 95, 322, 329; BVerfG NJW 2005, 2689; 2009, 1734). Mit Blick darauf, dass der gerichtliche Geschäftsablauf durch unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen wie beispielsweise Überlastung, unzureichende oder ungleiche Auslastung auch während eines Geschäftsjahres mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden kann, lässt das Grundrecht des gesetzlichen Richters auch unterjährige Neuregelungen zu, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 95, 322, 332 f.; BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter haben, steht Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690; 2009, 1734, 1735). Wird die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan gerügt, die der Rechtsanwendung zugrunde lag, geht der Kontrollmaßstab des Verfassungsgerichts über eine Willkürprüfung hinaus und erfasst jede Rechtswidrigkeit.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss 10/11 des Präsidiums des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ohne jeden Zweifel. Dieser erfasst neben einer größeren Anzahl von Bestandsverfahren vor allem, aber nicht nur des 13. Zivilsenats, darunter das hier gegenständliche, auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle, indem unter anderem sowohl die Bestände der bisherigen Ziffern 1. bis 5. des Zuständigkeitskatalogs des 13. Zivilsenats als auch die hierunter fallenden Neueingänge ab dem 1. Juli 2011 auf andere Zivilsenate verteilt wurden. Dies sollte nach den plausiblen Erläuterungen des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dazu dienen, im 13. Zivilsenat Aufnahmekapazitäten für weitere Familiensachen zu schaffen. Alle neuen Familiensachen sollten im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der vier Familiensenate, die nach den mitgeteilten statistischen Daten sämtlich überdurchschnittlich belastet waren und von denen einer bereits seine Überlastung angezeigt hatte, anders verteilt werden. Demzufolge erhielt der auf diesem Wege zu einem reinen Familiensenat umstrukturierte 13. Senat ab dem 1. Juli 2011 die Zuständigkeit für bereits anhängige wie neu eingehende Familiensachen aus insgesamt fünf Amtsgerichtsbezirken. Dies führte zu einer Entlastung des überlasteten 3. Familiensenats, der die aus einem Amtsgerichtsbezirk stammenden Verfahren abgeben konnte, ohne zusätzliche Verfahren übernehmen zu müssen. Damit durfte das Präsidium des Oberlandesgerichts die Erwartung verbinden, dass die Effizienz des Geschäftsablaufs auch mit Rücksicht auf das gerade für Kindschaftssachen geltende Beschleunigungsgebot aus § 155 FamFG sichergestellt werden würde. Anhaltspunkte für eine sachwidrige Motivation bietet dieses Vorgehen nicht, zumal der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nachvollziehbar dargestellt hat, dass der Handlungsbedarf auf verschiedene gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Familienrechts zurückging, die sich erst mit einer gewissen, nicht sicher vorhersehbaren Verzögerung im Verlauf des Geschäftsjahres bei dem Berufungsgericht bemerkbar gemacht und zu Mehrbelastungen geführt hatten.
Der von der Beschwerdeführerin demgegenüber betonte Aspekt unzureichender Dokumentation der für die Präsidiumsentscheidung maßgeblichen Erwägungen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Einer umfassenden Dokumentation und der Darlegung der die Präsidiumsentscheidung bestimmenden Gründe bedarf es grundsätzlich nur, wenn die Änderung im laufenden Geschäftsjahr ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft. Dahinter steht der Gedanke, dass die Verschiebung ausschließlich von – möglicherweise nur sehr wenigen – Bestandsverfahren eher den Anschein einer willkürlichen Einflussnahme hervorrufen kann, als wenn eine zukunftsoffene Änderung der spruchrichterlichen Zuständigkeit vorgenommen wird. Um einem solchen, dem Vertrauen in die Justiz abträglichen, Eindruck zu begegnen, müssen in Fällen ausschließlicher Bestandsverschiebungen entsprechend höhere Begründungsanforderungen erfüllt werden. Mit Blick darauf, dass der Beschluss 10/11 nicht nur eine größere Anzahl Bestandsverfahren, sondern zudem in erheblichem Umfang auch neu eingehende Verfahren betrifft, genügt die knappe Beschreibung des Änderungsanlasses unter Ziffer 1. des Beschlusses 10/11 den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer umfassenden Änderung der Geschäftsverteilung deren Anlass nur kurz im Beschluss benannt und im nachhinein näher erläutert werden kann. Dies ist vorliegend mit Schreiben des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2014 in ausreichendem Maße geschehen.
2. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV liegt auch nicht in der – von der Beschwerdeführerin bereits im fachgerichtlichen Verfahren gerügten – konkreten Anwendung des Präsidiumsbeschlusses 10/11, der zur Übernahme des Verfahrens in die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführt hat. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm auf sachwidrigen Erwägungen beruht oder sonst offensichtlich unhaltbar, mithin objektiv willkürlich ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 38/08 - und vom 30. September 2010 - VfGBbg 23/10 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das war hier nicht der Fall. Es liegt schon keine fehlerhafte Anwendung des Präsidiumsbeschlusses vor. Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war aufgrund des Beschlusses 10/11 seit dem 1. Juli 2011 für das Verfahren zuständig. Nach Abschnitt I.2.b des Beschlusses 10/11 sollten die den Ziffern 1. bis 5. des bisherigen Zuständigkeitskatalogs des 13. Zivilsenats unterfallenden Bestände nach einem im Einzelnen im Beschluss 10/11 näher bestimmten Verfahren auf verschiedene andere Senate verteilt werden. Daraus ergab sich für das hier in Rede stehende Bezugsverfahren die (neue) Zuständigkeit des 5. Zivilsenats. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, aus Abschnitt I.2.a des Beschlusses 10/11 folge hier die Zuständigkeit des 11. Zivilsenats, geht fehl. Der Beschluss weist dem 11. Zivilsenat ausschließlich die Zuständigkeit für neu eingehende allgemeine Verfahren mit dem Anfangsbuchstaben I zu. Diese Zuweisung umfasst nicht zugleich auch die Zuständigkeit für Bestandsverfahren. Das folgt bereits aus der Einleitung unter I.2. des Beschlusses 10/11, wonach sich die Änderung der Zuständigkeiten in Bezug auf Neueingänge und Bestände nur auf die ausdrücklich geregelten Fälle erstrecken sollte. Anders aber als bei der Übertragung der weiteren familienrechtlichen Zuständigkeiten an den 13. Zivilsenat in Abschnitt I.2.a, die ausdrücklich auch Bestandsverfahren mit umfasste, enthielt die Zuweisung an den 11. Zivilsenat gerade keine solche Regelung. Spricht das bereits dafür, dass die Zuweisung an den 11. Zivilsenat die Bestände nicht mit erfasste, zeigt die bereits genannte ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Bestände in Abschnitt I.2.b des Beschlusses 10/11, dass die genannte Zuweisung an den 11. Zivilsenat die Bestände gerade nicht mit umfasste, hätte doch sonst der gesamte Abschnitt I.2.b entfallen können.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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