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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2008 - VfGBbg 18/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- ZPO, § 189
- StPO, § 37 Abs. 1
Schlagworte: - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Strafbefehl
- Einspruch
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2008 - VfGBbg 18/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2207 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 14. März 2007 und 04. April 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 22. Mai 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05. Februar 2008 - zugestellt am 07. Februar 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Fachgerichte die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung nach Versäumung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl nicht in einer die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 52 Abs. 3, Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzenden Weise überspannt haben. Die fachgerichtliche Erwägung, daß etwaige Zustellungsmängel durch den tatsächlichen Zugang des Strafbefehls bei dem Beschwerdeführer geheilt wurden, begegnet im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Strafprozeßordnung i. V. m. § 189 Zivilprozeßordnung keinen Bedenken. Gleiches gilt für die fachgerichtliche Würdigung des tatsächlichen Geschehensablaufs. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 05. Februar 2008 wird verwiesen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
   
Prof. Dr. Schröder