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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2008 - VfGBbg 13/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
Schlagworte: - Unanfechtbarkeit
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2008 - VfGBbg 13/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

R.,

Antragsteller,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 22. Mai 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2008 wird verworfen.

G r ü n d e :

Der Antrag vom 16. April 2008 war zu verwerfen, da Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts unanfechtbar sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. September 2003 - VfGBbg 199/03 - m. w. N.).
Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten (§ 47 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Hier hat der Antragsteller nicht die gesetzliche Frist versäumt, sondern trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts bisher nicht im Ansatz dargelegt, durch welche Entscheidung des Amtsgerichts er sich in den Grundrechten der Landesverfassung verletzt sieht. Die eine Sachprüfung ermöglichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, daß die angegriffene Entscheidung vorgelegt oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wird.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
   
Prof. Dr. Schröder