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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 226/03



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.,

gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg vom 21. Februar 2003

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 22. Januar 2004

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €.

Weder Umfang noch Schwierigkeit der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit rechtfertigen einen erhöhten Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Ausgangsverfahren ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht bindend. Eine über den Einzelfall hinausgehende gesteigerte Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Landesverfassungsgericht hält daher einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000 € für angemessen.  

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
 
Prof. Dr. Will