VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 226/03

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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D., gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg vom 21. Februar 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 22. Januar 2004 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €. Weder Umfang noch Schwierigkeit der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit rechtfertigen einen erhöhten Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Ausgangsverfahren ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht bindend. Eine über den Einzelfall hinausgehende gesteigerte Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Landesverfassungsgericht hält daher einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000 € für angemessen. |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Dombert |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Prof. Dr. Schröder | Weisberg-Schwarz |
Prof. Dr. Will |