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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 2/04 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Schulrecht
- Beschwerdebefugnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 2/04 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/04 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

gegen gegen die Drucksache 0877 des Kreistags des Landkreises Oberhavel

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 22. Januar 2004

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


G r ü n d e :

A.  

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen „die Drucksache 0877 Auflösung des F. F. Runge Gymnasiums in Oranienburg, des Landkreises Oberhavel, zur Abstimmung durch den Kreistag am 25.02.2004“. Er macht geltend, das Recht der Eltern auf freie Wahl der Schule werde verletzt und der faire Wettbewerb der Schulen untereinander beeinträchtigt. Der Sache nach begehrt er darüber hinaus im Wege des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die Beschlußfassung des Kreistags Oberhavel verfassungsgerichtlich zu untersagen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die beanstandete Drucksache nach keiner Betrachtungsweise unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (§ 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß auch nach Beschlußfassung durch den Kreistag vor Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde der allgemeine Rechtsweg auszuschöpfen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Eine vor Erschöpfung des Rechtswegs erhobene Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig.

C.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.


D.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
  

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will