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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 1/04 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 47 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, §30 Abs. 1
- ZPO, § 721; ZPO § 765a
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Vollstreckungsrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 1/04 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/04 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

gegen die den Räumungsschutz betreffenden Entscheidungen des Amtsgerichts Nauen und des Landgerichts Potsdam

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 22. Januar 2004

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


G r ü n d e :

A.  

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichtes Nauen und des Landgerichtes Potsdam, durch die seine Anträge auf Gewährung von Räumungsschutz gegen die Vollstreckung aus einem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Räumungsurteil des Amtsgerichtes Nauen abgelehnt wurde. Die Entscheidungen verstießen gegen Art. 47 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg, da die Zwangsräumung am 26. Januar 2004 drohe, dem Beschwerdeführer Ersatzwohnraum jedoch erst ab dem 01. April 2004 zur Verfügung stehe.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen des § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) genügenden Begründung. Nach dieser Vorschrift sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Die eine Sachprüfung ermöglichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert in der Regel, daß die angegriffene Entscheidung vorgelegt oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wird. Die Gerichtsentscheidungen sind der Verfassungsbeschwerde jedoch weder beigefügt noch in einem Umfang zumindest umrißhaft umschrieben, der eine verfassungs-gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers läßt sich nicht beurteilen, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Landesverfassung in Einklang stehen oder nicht. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln. Darüber hinaus ist nicht er-sichtlich, ob der Beschwerdeführer den ihm gemäß § 721 Zivilprozeßordnung (ZPO) und § 765a ZPO offenstehenden Rechtsweg erschöpft hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg).

C.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Darüber hinaus fehlt es hier an dem gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Gemeinwohlbezug. Ohne diesen kann das Landesverfassungsgericht nicht als eine Art Vollstreckungsschutzgericht tätig werden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, LVerfGE 7, 101, 105).

D.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
     

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will