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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 7/06 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
- VwGO, § 60 Abs. 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
- Wiedereinsetzung
- Fristversäumung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 7/06 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/06 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F.,

Beschwerdeführer,

wegen „verfassungswidrige Vorgehensweise“ im Amt R.

hier: Antrag vom 18. November 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 21. Dezember 2006

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag vom 18. November 2006 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Der Antrag vom 18. November 2006 ist zurückzuweisen. Es kann dabei offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 47 Abs. 2 Satz 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -) und ob er durch die behauptete Übersendung seines Schreibens vom 6. Oktober 2006 auf dem Postweg, ohne sich über den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu vergewissern, seinen Sorgfaltspflichten in dem erforderlichen Maße nachgekommen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg: „ohne Verschulden“). Es kann ferner offenbleiben, ob die Versäumung der Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Hinweisschreiben der Präsidentin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 28. September 2006 - als eine solche stellt sich auch eine auf den Postweg gegebene, jedoch beim Landesverfassungsgericht nicht eingegangene Stellungnahme dar - einer Wiedereinsetzung zugänglich ist. § 47 Abs. 2 VerfGGBbg betrifft als besonderes, ausdrücklich im Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg geregeltes Wiedereinsetzungsverfahren nur die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde und ist schon daher nicht einschlägig. § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg ermöglicht seinem Wortlaut nach nur die Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen. Um eine solche handelt es sich hier jedoch nicht. Ob eine analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 VwGO, die für richterliche Fristen erwogen wird (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2005, Rn. 5 zu § 60 m.w.N.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 9 zu § 60), mit Blick auf die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der daher auch nur entsprechenden Heranziehung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg) geboten ist, kann im Ergebnis offenbleiben (vgl. zur Berücksichtigung verspäteten Vorbringens und zur entsprechenden Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften: BVerwG NJW 1994, 673).

Jedenfalls ist für eine Abänderung des Beschlusses vom 16. November 2006 auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2006 kein Raum. Auch in Kenntnis dieses Schreibens wäre die Verfassungsbeschwerde mit der Folge der Erledigung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu verwerfen gewesen, da vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht ausgeschöpft worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, wieso effektiver Rechtsschutz allein durch das Landesverfassungsgericht und gerade nicht durch die Fachgerichte hätte gewährt werden können. Schließlich haben auch nicht die engen Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs vorgelegen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg). Auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu den dafür bestehenden Voraussetzungen wird Bezug genommen (Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170, 178 und vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 200; zuletzt Beschluß vom 21. April 2005 - VfGBbg 6/05 -).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder