VerfGBbg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 41/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 - VwGO, § 60 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Vorabentscheidung - Wiedereinsetzung - Fristversäumung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 41/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 41/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
F., Beschwerdeführer, wegen „verfassungswidrige Vorgehensweise“
im Amt R. hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. Dezember 2006 b e s c h l o s s e n : Der Antrag vom 18. November 2006 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag vom 18. November 2006 ist
zurückzuweisen. Es kann dabei offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die
Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens hinreichend
glaubhaft gemacht hat (§ 47 Abs. 2 Satz 3 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg - VerfGGBbg -) und ob er durch die behauptete Übersendung seines
Schreibens vom 6. Oktober 2006 auf dem Postweg, ohne sich über den
rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu vergewissern, seinen Sorgfaltspflichten
in dem erforderlichen Maße nachgekommen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg:
„ohne Verschulden“). Es kann ferner offenbleiben, ob die Versäumung der
Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Hinweisschreiben der Präsidentin des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 28. September 2006 - als eine
solche stellt sich auch eine auf den Postweg gegebene, jedoch beim
Landesverfassungsgericht nicht eingegangene Stellungnahme dar - einer
Wiedereinsetzung zugänglich ist. § 47 Abs. 2 VerfGGBbg betrifft als
besonderes, ausdrücklich im Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg geregeltes
Wiedereinsetzungsverfahren nur die Wiedereinsetzung in die Frist zur
Erhebung der Verfassungsbeschwerde und ist schon daher nicht einschlägig. §
60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg
ermöglicht seinem Wortlaut nach nur die Wiedereinsetzung in gesetzliche
Fristen. Um eine solche handelt es sich hier jedoch nicht. Ob eine
analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 VwGO, die für richterliche Fristen
erwogen wird (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
14. Auflage 2005, Rn. 5 zu § 60 m.w.N.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 9 zu § 60), mit Blick auf die Besonderheiten
des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der daher auch nur
entsprechenden Heranziehung der Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg) geboten ist, kann im
Ergebnis offenbleiben (vgl. zur Berücksichtigung verspäteten Vorbringens und
zur entsprechenden Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften: BVerwG NJW
1994, 673). |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |