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VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 46/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2
Schlagworte: - Gerichtsgebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 46/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 46/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     B.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen des Urteils des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) (20 Ds 293/10) und des Urteils des Land­gerichts Cottbus vom 5. März 2013 (25 Ns 11/12)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchs­loch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 21. November 2014

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 50 € auferlegt.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 13. August 2014 auf Beden­­­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­be­schwerde hin­­­­­­­ge­wie­sen worden ist und er hierzu nicht Stellung genommen hat.

Dem Beschwerdeführer war in Anwendung von § 32 Abs. 2 VerfGGBbg unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gebühr in der aus dem Tenor hervorgehenden Höhe aufzuerlegen. Insbesondere hat das Gericht berücksichtigt, dass dem ungeordneten Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar zu entnehmen war, inwiefern er durch die gerichtlichen Entscheidungen etwa in Grundrechten verletzt worden sein könnte. Dabei war auch zu bedenken, dass ihm bereits aus zwei vorangegangenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 39/14 und VfGBbg 45/14) die Anforderungen an das Begründungserfordernis (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg) bekannt waren, ohne dass der Beschwerdeführer dies zum Anlass genommen hätte, sein Vorbringen entsprechend zu überprüfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt