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VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41 Abs.1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Bundesrecht
- Zivilprozeßrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Rechtswegerschöpfung
- Rechtsschutzgarantie
- Zivilrecht, materielles
- Prüfungsmaßstab
- Eigentum
- rechtliches Gehör
- Überraschungsentscheidung
Fundstellen: - NJ 2003, 85
- ZOV 2003, 25
- VIZ 2003, 95
- NZM 2003, 236
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 99/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Prof. Dr. G. R.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. J.,

gegen die Urteile des Amtsgerichtes Nauen vom 21. November 2001 und des Landgerichtes Potsdam vom 23. Juli 2002

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Havemann,
Dr.Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 21. November 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, teils zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

1. Der Beschwerdeführer ist durch eine Entscheidung des örtlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen seit September 1993 Eigentümer eines 990 m² großen Grundstückes in Schönwalde bei Berlin, das seit 1974 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens verpachtet ist. Auf dem Grundstück befinden sich ein Bungalow und ein Swimmingpool. Ausweislich eines Bauvorbescheides ist bauplanungsrechtlich auf dem Grundstück die Errichtung eines Einfamilienhaus möglich. Im November 2000 kündigte der Beschwerdeführer den Pachtvertrag wegen Eigenbedarfs, nachdem vorherige Kündigungen fehlgeschlagen waren. Anfang Juli 2001 wiederholte er die Kündigung und verlangte von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens – erfolglos - die Räumung des Grundstückes bis spätestens 31. Juli 2001. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Räumungsklage und machte geltend, er wolle seiner Tochter, die in Berlin in einer kleinen 2-Zimmerwohnung lebe, ein Einfamilienhaus bauen. Mit Urteil vom 21. November 2001 wies das Amtsgericht die Klage ab. Eine Kündigung sei gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) nur zulässig, wenn der Eigentümer das Grundstück zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötige und der Ausschluß des Kündigungsrechtes dem Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfes und seiner sonstigen Interessen auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht dargetan. Die Darlegungen des Klägers zur Unzumutbarkeit seien nicht ausreichend. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Landgericht Potsdam nach mündlicher Verhandlung am 23. Juli 2002 zurück. Zur Begründung nahm die Kammer Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und führte ergänzend aus, es sei zwar nicht zu verkennen, daß der Beschwerdeführer einen Eigenbedarf im Hinblick auf die Wohnsituation seiner Tochter dargelegt habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Ausschluß des Kündigungsrechtes für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2002 zugestellt.

2. Am 23. September 2002 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Amts- und des Landgerichtes eingelegt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6, Art. 41 sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die Verfassung gewährleiste das private Eigentum, eine Enteignung sei nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Hiergegen verstießen die angegriffenen Entscheidungen. Ihm werde die Möglichkeit der Selbstnutzung seines Grundstückes langfristig, wenn nicht auf Dauer, entzogen. Insbesondere das Landgericht habe im Verfahren nicht zu erkennen gegeben, daß es eine Interessenabwägung für entscheidungserheblich halte. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, die Interessenabwägung des Gerichtes durch eigenen Vortrag zu beeinflussen. Das Urteil des Landgerichtes habe ihn überrascht.

3. Das Verfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. Der Präsident des Landgerichts, der Direktor des Amtsgerichtes und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6- gemeint ersichtlich Art. 6 Abs. 1 LV - rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie beinhaltet das Recht auf Kontrolle ihn betreffender Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch den Richter. Nicht umfaßt ist hingegen die Gewährleistung von Rechtsschutz gegen den Richter (vgl. etwa Krebs, in: von Münch/Kunig, GGK, 5. Auflage, Rn. 57 zu Art. 19). Auch soweit der Beschwerdeführer Art. 52 Abs. 4 LV als verletzt anführt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich lediglich, daß sich der Beschwerdeführer durch eine gerichtliche Überraschungsentscheidung in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht. Einen Schutz vor solcher Entscheidung bietet Art. 52 Abs. 3 LV. Damit steht allein eine Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV in Frage.

b) Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg- VerfGGBbg -). Gegen das Urteil des Landgerichtes steht ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 2002 stattfand, findet gem. § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Revisionsrecht Anwendung (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auf., § 26 EGZPO Rn. 9; vgl. auch LG Landau i.d. Pfalz, NJW 2002, 973). Indes hat das Landgericht die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall.

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich – hier durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geregelten Verfahren gerügt wird. Die gerügten Landesgrundrechte sind mit den entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich; ein Bundesgericht war mit der Sache nicht befaßt (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.).

d) Ob eine Überprüfung der angegriffenen Urteile am Maßstab materieller Grundrechte der Landesverfassung hier von vornherein ausscheidet, weil die Anwendung von materiellem Bundesrecht – hier § 23 Abs. 2 SchuldRAnpG – in Frage steht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 35/00 – und vom 15. Oktober 1998 – VfGBbg 27/98 -), kann dahinstehen, da – wie unter 2. dargelegt wird – ein Grundrechtsverstoß jedenfalls nicht vorliegt. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet worden ist, soweit es um die Verletzung von Art. 41 Abs. 1 LV geht. Die ausreichende Begründung ist deshalb zweifelhaft, weil sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung, insbesondere zur Frage der Unzumutbarkeit des Kündigungsausschlusses, nicht im einzelnen auseinander setzt (vgl. zu § 92 BVerfGG: zuletzt BVerfG, Beschluß vom 14. September 2001 – 2 BvR 1275/01 -, juris- Dokumentation; zuvor etwa NVwZ 1998, 949), sondern lediglich pauschal geltend macht, alle Voraussetzungen der Vorschrift seien von ihm „geschaffen“ worden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtes, die Entscheidungen der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zu überprüfen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. April 2002 – VfGBbg 7/02 - und vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95). Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtes ist allein die Landesverfassung. Sie ist hier nicht verletzt.

a) Das Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 LV) ist nicht verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhte (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. Oktober 2002 – VfGBbg - 75/02 -). So liegt es hier aber nicht.

aa) Bei Verträgen über Erholungs- und Freizeitgrundstücke sind gemäß Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt. Ordentliche Kündigungen sind demnach nur in den Grenzen des § 23 SchuldRAnpG möglich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2002 – XII ZR 133/00 -, NJW 2002, 2098 = MDR 2002, 814; OLG Naumburg, Urteil vom 24. Oktober 2000 – 11 U 71/00 -, VIZ 2001, 683). Gemäß § 23 SchuldRAnpG unterliegen die in Rede stehenden vertraglichen Nutzungsverhältnisse einem zeitlich abgestuften Kündigungsschutz. Nach § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG konnte der Grundstückseigentümer den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 gar nicht kündigen. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2004 sieht § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchuldRAnpG vor, daß der Grundstückseigentümer kündigen kann, wenn er das Grundstück zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienwohnhauses für sich oder bestimmte Familienangehörige benötigt und ihm zusätzlich der Ausschluß des Kündigungsrechtes nicht zugemutet werden kann. Ab 1. Januar 2005 kann der Grundstückseigentümer sodann gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SchuldRAnpG bei Eigenbedarf zur Errichtung eines Wohnhauses kündigen, ohne daß es noch einer Interessenabwägung mit den Interessen des Nutzers bedarf. Vom 4. Oktober 2015 schließlich gelten nach § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG die allgemeinen Bestimmungen für die Kündigung. Ausgangspunkt der Regelung ist, daß in der DDR Nutzer sogenannter Erholungs- und Freizeitgrundstücke eine nahezu unentziehbare Rechtsposition inne hatten. Der (Bundes-) Gesetzgeber hat derartige vertragliche Positionen durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz schrittweise und behutsam gelockert (zur Verfassunsgsmäßigkeit vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1999 – 1 BvR 1580/95 -, http://www.bverfg.de; ausführlich BVerfGE 101, 54 = NJW 2000, 1471 = NJ 2000, 28; ablehnend zuvor Kühnholz, in: MünchKomm BGB, 3. Auflage, SchuldRAnpG, § 23 Rn. 31).

bb) Das Landgericht hat bei der Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchuldRAnpG die Reichweite des Eigentumsgrundrechtes aus Art. 41 Abs. 1 LV nicht verkannt. Maßgeblich war, daß das Gericht hier den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausschluß des Kündigungsrechtes nicht für unzumutbar gehalten hat. Es bedeutet keine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes, daß das Landgericht dabei (nur) auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte abgestellt hat und hiernach den Ausschluß des Kündigungsrechtes für zumutbar hält. Ob die Abwägung tatsächlich nur in „extremen Ausnahmefällen“ zugunsten des Eigentümers ausfallen wird (so Küchenhoff, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 23 SchuldRAnpG Rn. 5), mag dahinstehen. Denn jedenfalls es ist Sache des Eigentümers, Belange vorzutragen, die es aus seiner Sicht unzumutbar erscheinen lassen, es vorerst bei der gegenwärtigen Nutzung zu belassen. Hiervon ausgehend hat bereits das Amtsgericht die Unzumutbarkeit des Kündigungsausschlusses verneint und sinngemäß ausgeführt, es sei nicht unzumutbar, daß die Tochter weiterhin in ihrer Berliner Wohnung lebe; daß der Beschwerdeführer diese Wohnung bei Berlin-Besuchen auch für sich selbst brauche, habe er nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer verkennt, daß in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchuldRAnpG zusätzlich zum Eigenbedarf eine Interessenabwägung unter Würdigung der vom Eigentümer geltend gemachten Gesichtspunkte vorzunehmen ist. Seine Ausführungen zum Eigenbedarf im Mietrecht gehen von daher von vornherein ins Leere. Aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchuldRAnpG ist der Eigentümer – kraft Bundesrechts – in der Nutzung seines Eigentums vorübergehend beschränkt. Die Fortführung des Nutzungsverhältnisses belastet ihn auch im Hinblick darauf nicht unverhältnismäßig, daß er ab 1. Januar 2005 erleichtert kündigen kann.

b) Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht als unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - Art. 52 Abs. 3 LV - ergangene „Überraschungsentscheidung“ dar.

Rechtliches Gehör bedeutet, daß der einzelne vor der Entscheidung Gelegenheit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei muß er prinzipiell die einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Das Gericht muß nur auf solche rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, mit denen ein gewissenhafter Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 – VfGBbg 6/00 – , LVerfGE Suppl. Bbg. Zu Bd 11, 82; BVerfGE 84, 188, 190 = NJW 1991, 2823).

Hiernach ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Einen Hinweis zur Rechtslage brauchte das Landgericht hier nicht zu geben, weil sich die Rechtslage klar genug aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Das Gesetz verlangt, daß ungeachtet des Eigenbedarfes zusätzlich der Fortbestand des Vertrages für den Eigentümer unzumutbar sein muß (s. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchRAnpG: Kündigung nur, wenn Eigenbedarf vorliegt „und der Ausschluß des Kündigungsrechtes dem Grundstückseigentümer ... nicht zugemutet werden kann“). Schon das Amtsgericht hat dies in seiner Entscheidung dadurch deutlich gemacht, daß es das „und“ des Gesetzeswortlautes unterstrichen hat. Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Zumutbarkeit des Kündigungsausschlusses zu äußern.

Dr. Macke Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will