VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 105/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 105/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 105/02

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren G., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07. August 2002 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. November 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2002 - zugestellt am 13. November 2002 - auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 17. November 2002, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß der Beschwerdeführer gegen das Versäumnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gemäß §§ 338 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO) zunächst hätte Einspruch einlegen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Sofern der Beschwerdeführer nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu seiner zunächst beauftragten Prozeßbevollmächtigten keine Gelegenheit hatte, vor dem Termin beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einen neuen Rechtsanwalt zu mandatieren, hätte er jedenfalls nach Zugang des Versäumnisurteils anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können und ggf. auch müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte in jedem Fall einen von ihm nicht tragbaren Gebührenvorschuß zahlen müssen und sei deshalb an einer adäquaten Rechtsverfolgung gehindert gewesen, geht ins Leere, da auch in Verfahren vor den Oberlandesgerichten der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden kann (§§ 78 Abs. 5, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine Entscheidung ohne Ausschöpfung des Rechtswegs (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg) bleibt kein Raum. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen des Landgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist dem Verfassungsgericht verwehrt. Es prüft allein die Einhaltung der Verfassung des Landes Brandenburg und ist keine weitere Gerichtsinstanz im üblichen Sinne. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||
|