VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 100/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - VwGO, § 146 Abs. 4 Satz 3; VwGO, § 146 Abs. 4 Satz 4 |
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Schlagworte: | - Überraschungsentscheidung - rechtliches Gehör - Schulrecht - Verwaltungsprozeßrecht - Beschwerdebefugnis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 100/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 100/02

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinde Tschernitz, vertreten durch das Amt Döbern, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 04. September 2002 und gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 06. August 2002 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. November 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg teils zu verwerfen und im übrigen zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09. Oktober 2002 - zugestellt am 15. Oktober 2002 - auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit bzw. auf die offensichtliche Unbegründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihren Schriftsatz vom 28. Oktober 2002, ausgeräumt hat. Hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist weiterhin nicht ersichtlich, in welchem - mit der Individualverfassungsbeschwerde in zulässiger Weise rügbaren - Grundrecht die Beschwerdeführerin verletzt sein will. Ein Verstoß gegen die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des Hinweises des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2002 der Sache nach eine Überraschungsentscheidung rügt, geht dieser Vorwurf (weiterhin) ins Leere (vgl. zum [zulässigen] Abweichen des Gerichts von einem Hinweisbeschluß: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 - VfGBbg 6/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 82). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 3202) trifft den Fall nicht, weil das Oberverwaltungsgericht die Frage der Antragsbefugnis letztlich offengelassen und die Beschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen hat; insoweit aber ergibt sich aus dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts keine Vertrauensposition der Beschwerdeführerin. Auch die an die Begründung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gestellten Anforderungen sind von Verfassungs wegen - anders als die Beschwerdeführerin nochmals in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 ausführt - nicht zu beanstanden. Daß das Verwaltungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 103 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) mit dem Genehmigungserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 104 Abs. 2 BbgSchulG verknüpft und das Oberverwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit dieser Auffassung vermißt hat, ist mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vertretbar (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 -). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber der Auffassung ist, sie habe hierzu ausreichend vorgetragen, geht es um die Auslegung eines einfachrechtlichen Erfordernisses und ist gegen die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts angesichts des gesteigerten Begründungserfordernisses des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||
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