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VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- Wiedereinsetzung
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 5, 123
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/96



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H.,

gegen Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 21.11.1994; Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.05.1995; Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.02.1996

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. November 1996

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ohne weitere Begründung zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 1996, zugestellt am 25. September 1996, auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde, nämlich auf die Versäumung der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde, hingewiesen worden ist.

Die mit Schreiben vom 26. September 1996 beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war nicht zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. § 47 Abs. 2 Satz 5 VerfGGBbg bestimmt, daß der Antrag nach einem Jahr nach dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist. Die - hier die Beschwer begründende und damit fristauslösende (vgl. ständige Rechtsprechung BGH FamRZ 90, 988 f.; siehe u.a. auch Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 53. Auflage, § 516 Rdn. 2) - letztinstanzliche Sachentscheidung (Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 1995), wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 1995 zugestellt. Die nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg bestimmte Zweimonatsfrist endete deshalb am 27. August 1995. Die Verfassungsbeschwerde ist bei Gericht jedoch erst am 13. September 1996 und damit mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist eingegangen.

Unbeschadet dessen könnte der Antrag auf Wiedereinsetzung auch in der Sache keinen Erfolg haben. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ist einem Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten und gegebenenfalls Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen zu lassen (siehe § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ist hier davon ausgegangen, die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg sei nicht mit der Zustellung der letztinstanzlichen Sachentscheidung, sondern erst mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 Zivilprozeßordnung - ZPO -) am 13. August 1996 in Gang gesetzt worden. Diese Einschätzung der Rechtslage war irrig und bei Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt, wie sie einem Rechtsanwalt im Rahmen des Wiedereinsetzungsrechts abzuverlangen ist (vgl. BGH NJW 52, 425; NJW 53, 179, 180; OLG Stuttgart FamRZ 84, 402, 405 m.w.N.), vermeidbar. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte sich über die Fristenlage in einem Fall wie dem vorliegenden ohne weiteres durch eine Prüfung der Kommentarliteratur zu dem § 45 Abs. 2 VerfGGBbg entsprechenden § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (dort etwa Schmidt-Bleibtreu in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer, BVerfGG, Stand März 1992, § 90 Rdn. 200) und zu Rechtsmittelfristen im allgemeinen (etwa Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 516 Rdn. 6; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., a.a.O.; MünchKomm ZPO - Rimmelspacher, Band 2, 1992, § 516 Rdn. 15) unterrichten können.

Auch soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 1996 ergänzend geltend macht, das Oberlandesgericht habe entgegen § 320 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes entschieden, hat seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Das Gericht wertet dieses Vorbringen als Rüge einer Verletzung des in Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Rechtliches Gehör bedeutet indes begrifflich nur Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Fragen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Sept. 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182; auch etwa BVerfGE 60, 175, 210), und besagt für sich allein noch nicht, daß nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden dürfte (vgl. etwa BVerfGE 5, 9, 11; 6, 19, 20; 15, 303, 307; 60, 175, 210 f.). Dementsprechend ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß hier über den Berichtigungsantrag, wie dies für Beschlußangelegenheiten der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit vertreten wird (vgl. BayObLGZ 1989, 51, 52), ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Daß hier der Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, sich zu der im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsantrages allein interessierenden Frage der Darstellung des Prozeßstoffes zu äußern, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Dr. Macke Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will