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VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 48; LV, Art. 7; LV, Art. 49; LV, Art. 31; LV, Art. 10
- VerfGGBbg, § 31 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1;
  VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
- GG, Art. 5 Abs. 3; GG, Art. 12 Abs. 1
Schlagworte: - Beschwerdegegenstand
- Staatszielbestimmung
- Beschwerdebefugnis
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
- Berufsfreiheit
- Wissenschaftsfreiheit
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - NJ 1997, 80
- LKV 1997, 168
- LVerfGE 5, 94
- NVwZ 1997, 682 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/96



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. B. und 153 andere,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. L. und S.,

wegen Auslaufens des Wissenschaftler-Integrationsprogramms im Lande Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. November 1996

b e s c h l o s s e n :

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 146) betrifft.
  2. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer sind Wissenschaftler der durch Art. 38 Einigungsvertrag (EV) aufgelösten oder umgewandelten Einrichtungen der wissenschaftlichen Akademien der DDR, die nach 1991 durch das zum 31. Dezember 1996 auslaufende sogenannte “Wissenschaftler-Integrationsprogramm (WIP)” aufgefangen worden sind. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Unterlassen von Maßnahmen des Landes Brandenburg - Landtag und Landesregierung -, die darauf abzielen, die Beschwerdeführer dauerhaft in den Hochschulstrukturen des Landes Brandenburg zu integrieren.

I.

Im Rahmen der Deutschen Einigung stellte sich die Frage nach der Zukunft des Wissenschaftssystems der DDR. Dort standen den in erster Linie für die Ausbildung zuständigen Hochschulen eine große Anzahl außeruniversitärer Forschungseinrichtungen gegenüber, in die die Forschung zum größten Teil - aus den Hochschulen heraus - verlagert war. Diese Forschungseinrichtungen standen vor allem unter der Trägerschaft der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und der Bauakademie, die zusammen ca. 36.000 Beschäftigte hatten (Zahlenangabe nach Röhl, Der Wissenschaftsrat, 1994, S. 73 mit N. 1). Mit Art. 38 Einigungsvertrag wurden die Akademien von ihren Einrichtungen getrennt. Die Einrichtungen sollten zunächst bis zum 31. Dezember 1991 von den Ländern fortgeführt werden. Im einzelnen hat der Einigungsvertrag dazu folgende Regelung getroffen:

“Art. 38 Wissenschaft und Forschung

(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in Art. 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Art. 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.

(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Art. 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Art. 1 genannten Ländern bereitgestellt.

(3) Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.

(4) Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

(5) bis (7) ...”

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsgemäß erachtet. Zur Notwendigkeit der Regelung hat es vornehmlich darauf abgestellt, daß die entsprechenden Einrichtungen in die verfassungsrechtlich vorgegebene föderale Ordnung der Bundesrepublik einzupassen und die Trägerschaft und Finanzierung der Forschungsaufgaben in die bestehenden Strukturen einzubetten gewesen seien. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beendigung der Arbeitsverhältnisse auch denjenigen Arbeitnehmern zuzumuten sei, die als Forscher in den Einrichtungen der Akademien der Wissenschaften tätig waren, hat das Gericht u.a. festgestellt:

“Es kommt hinzu, daß die Wissenschaftsverwaltungen die Härten der angegriffenen Regelung auch insoweit abgemildert haben. Dazu dienen vor allem Beschäftigungsgesellschaften und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie das Programm zur Integration von Wissenschaftlern in die Hochschulen. Durch diese Maßnahmen wird ausgeschiedenen Forschern die Möglichkeit gegeben, noch einige Zeit in ihrem Fach weiterzuarbeiten und dabei ihre Qualifikation zu erhalten und auszuweiten” (BVerfGE 85, 360, 382).

II.

Die Programme zur Forschungsförderung, mit deren Hilfe die Beschwerdeführer aufgefangen wurden, sind auf Art. 91 b GG zurückzuführen. Auf der Grundlage dieser Verfassungsvorschrift schlossen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der alten Bundesrepublik im Jahre 1975 die sogenannte “Rahmenvereinbarung Forschungsförderung (RV-Fo)”; die neuen Bundesländer traten dieser Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 bei. Die hier wesentlichen Bestimmungen der RV-Fo lauten wie folgt:

“Art. 1

(1) Die Vertragsschließenden wirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung nach den näheren Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen und unterrichten sich zu diesem Zweck gegenseitig über ihre Planungen und Entscheidungen auf diesem Gebiet. Sie streben unterWahrung ihrer Kompetenzen eine enge Koordination auf dem Gebiet der Forschungspolitik an.

(2) Die Vertragsschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.

Protokollnotiz zu Art. 1

Die Vertragsschließenden gehen davon aus, daß die Rahmenvereinbarung mit ihren Ausführungsvereinbarungen Inhalt und Formen ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschungsförderung umfassend und ausschließlich regelt.
...

Art. 8

(1) Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung schlägt die Maßnahmen und Entscheidungen vor, die nach dieser Rahmenvereinbarung von allen Vertragsschließenden gemeinsam zu treffen sind. Sie führt die Bezeichnung “Gemeinsame Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung” (Kommission).
...

Art. 9

(1) Beschlüsse der Kommission nach Art. 8 werden mit Zustimmung der Regierungschefs für die Vertragsschließenden verbindlich.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt als erteilt, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Zugang eines Beschlusses der Kommission einer der Vertragsschließenden die Beratung und Beschlußfassung der Regierungschefs beantragt.
...”

Im Mai 1991 vereinbarten die Bundesregierung und die Regierungen der Länder das - auf entsprechende Empfehlungen desWissenschaftsrates zurückgehende - sogenannte “Hochschulerneuerungsprogramm (HEP)”. Die wichtigsten Bestimmungen lauten folgendermaßen:

“Art. 1

(1) Zur Erneuerung von Hochschule und Forschung und zum Aufbau von Fachhochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt (im folgenden neue Länder genannt), wirken Bund und Länder in einem Erneuerungsprogramm zusammen. Ziel der Maßnahmen sind Soforthilfen zur personellen Erneuerung der Hochschulen, zur Sicherung des Verbleibens von qualifizierten Wissenschaftlern in den neuen Ländern, zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft, zur weiteren Qualifizierung von Studierenden und Wissenschaftlern, zur Eingliederung der Forschung aus den Akademien in die Hochschulen oder in von Bund und Ländern gemeinsam geförderte Einrichtungen sowie zur Verstärkung der Investitionen in Wissenschaft und Forschung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau.
...

(4) ...
Im Ergebnis tragen der Bund 75 vom Hundert und die neuen Länder 25 vom Hundert der Kosten des gemeinsamen Erneuerungsprogramms.
... “

Das “Wissenschaftler-Integrationsprogramm (WIP)”, das Bestandteil des HEP ist und dazu dienen sollte, leistungsfähige Grundlagenforscher aus den ehemaligen Akademien in die Hochschulen zu überführen, war zunächst auf 2 Jahre - 1992 und 1993 - angelegt und ursprünglich mit 400 Mio. DM ausgestattet; im Juli 1992 wurde es bis 1996 und auf 600 Mio. DM erweitert. Das WIP basiert auf Art. 8 Abs. 1 HEP in der (überarbeiteten) Fassung vom 9. Juli 1992. Diese Bestimmung lautet:

“Art. 8

(1) Zur Eingliederung von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen und Einzelforschern in die Hochschulen werden in den Jahren 1992 bis 1996 Mittel in Höhe von 600 Mio. DM bereitgestellt. Die Empfehlungen des Wissenschaftsrats bilden dabei die Grundlage. Die Förderung endet für diejenigen am 31. Dezember 1993, deren Eingliederung zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.”

Bundesweit kamen 1.984 Personen in den Genuß der WIP-Mittel; davon fielen 294 Förderfälle auf Forscher aus dem Land Brandenburg, darunter die Beschwerdeführer. Mit den Geförderten wurden befristete Arbeitsverträge geschlossen, und zwar bis 1992 mit einer gesondert eingerichteten Koordinierungsstelle (“KAI e.V.”), anschließend mit den Hochschulen selbst. Die Arbeitsverträge von mehr als 200 Geförderten - darunter die der Beschwerdeführer - laufen Ende 1996 aus.

Zu einer Fortführung des WIP hat die Bundesregierung auf entsprechende Anfrage im Bundestag Ende 1995 mitteilen lassen:

“Die Bundesregierung hat stets betont, daß es eine - wie auch immer geartete - Verlängerung des WIP über das Jahr 1996 hinaus mit einer finanziellen Beteiligung des Bundes nicht geben wird. Gleichwohl wird es nach dem bisherigen Stand der Beratungen im Rahmen des neu konzipierten Hochschulsonderprogramms eine Reihe von Maßnahmen geben, die im Einzelfall eine Förderung auch für Personen und Vorhaben, die bis Ende 1996 im Rahmen des WIP gefördert werden, über diesen Zeitpunkt hinaus ermöglichen” (BT-Drucks. 13/3392).

Im Anschluß an diese Position hat der Landtag Brandenburg am 6. September 1995 zu einer “Anschlußfinanzierung für das WIP” beschlossen:

“1. Der Landtag unterstützt die Landesregierung bei ihren Verhandlungen mit der Bundesregierung über das Hochschulsonderprogramm III mit dem Ziel, die Ausfinanzierung des WIP bis zum Ende des Jahres 1996 sicherzustellen.

2. Der Landtag unterstützt die Position der Landesregierung, im Hochschulsonderprogramm III Maßnahmen vorzusehen, die auch geeignet sind, ehemaligen WIP-Geförderten eine Beschäftigung auf Drittmittelbasis zu ermöglichen, wo dies erforderlich erscheint” (LT-Drucks. 2/1026-B).

Das Hochschulsonderprogramm III (HSP III) aus Juli 1996 mit dem Ziel der “Verbesserung der Strukturen im Hochschulbereich”, ebenfalls eine Vereinbarung zwischen der Bundes- und den Landesregierungen, soll bis zum 31. Dezember 2000 laufen; es umfaßt ein Gesamtvolumen von 3,6 Mrd. DM. Davon sollen 100 Mio. DM auf den sogenannten Förderungspunkt “Förderung innovativer Forschung in den neuen Ländern und Berlin” entfallen. Auf Anfrage des Gerichts hat die Landesregierung mit Schreiben vom 6. November 1996 mitgeteilt, daß diese Mittel “in voller Höhe den WIP-Angehörigen zur Verfügung” stehen.

III.

Mit ihren am 28. Juni 1996 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine - von Landesregierung und Landtag zu verantwortende - Verletzung von gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verbindlichen Maßgaben in der zu Art. 38 EV ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992, ferner der Art. 48 LV (Recht auf Arbeit), 49 (Berufsfreiheit), 10 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie Art. 7 LV (Menschenwürde), und zwar “in Verbindung mit” Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Die weiblichen Beschwerdeführer rügen darüber hinaus eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 3 LV (Gleichstellung der Frauen im Beruf). Im einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend:

1. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Akademie der Wissenschaften vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) ergäben sich über die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG unmittelbare Leistungsansprüche der Beschwerdeführer auf finanzielle Weiterförderung.

2. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß die Länder dem Bund die Zusage gegeben hätten, die WIP-Geförderten dauerhaft in die Hochschullandschaft des jeweiligen Landes zu integrieren. Diese Zusage sei nach den Bestimmungen der RV-Fo verbindlich. In diesem Zusammenhang legen die Beschwerdeführer mehrere Schreiben des Bundesbildungsministers an im Rahmen des WIP geförderte Wissenschaftler aus jüngster Zeit vor, wo es etwa heißt:

“... Diese Hilfe war stets an die Zusage der Länder gebunden, daß sie Beschäftigungspositionen schaffen, auf denen diese Wissenschaftler bis zum Auslaufen des WIP und darüber hinaus dauerhaft untergebracht werden. Die Länder sind nun in der Pflicht, diese Zusage einzuhalten. Nach 1996 müssen daher die Länder allein dafür Sorge tragen, daß die Integration von Akademie-Wissenschaftlern in die Hochschulen ... gelingt.”

Weiter legen die Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundeskanzleramtes aus August 1996 an einen im Rahmen des WIP geförderten Wissenschaftler vor, in dem es heißt:

“Die Bundesregierung ist ihrer Verantwortung gegenüber den WIP-Geförderten mehr als gerecht geworden. Sie hat rund 500 Mio. DM für das WIP-Programm bereit gestellt. Das Engagement des Bundes war an die Zusage der Länder gebunden, für die WIP-Geförderten Beschäftigungspositionen zu schaffen, auf denen sie dauerhaft untergebracht werden. Nach 1996 sind die Länder nun in der Pflicht, die Integration ehemaliger Akademie-Wissenschaftler in die Hochschulen ... zu vollziehen.“

3. Aus den genannten Landesgrundrechten ergäben sich, ebenso wie dies auf Bundesebene anerkannt sei, Teilhaberechte bzw. unmittelbare Ansprüche gegen das Land Brandenburg auf eine Weiterbeschäftigung nach 1996. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß ca. 40 % der Beschwerdeführer - insgesamt 64 von ihnen - älter als 50 Jahre und damit auf dem Arbeitsmarkt praktisch chancenlos seien.

4. Die Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Art. 5 Abs. 3 und 12 GG ergebe, daß den Beschwerdeführern auch aus diesen (Bundes)Grundrechten unmittelbare Ansprüche gegen das Land Brandenburg zustünden. Auch die Einhaltung von Bundesverfassungsrecht sei einer Prüfung durch das Verfassungsgericht eines Landes zugänglich.

5. Es sei im übrigen praktisch ausgeschlossen, daß sie - die Beschwerdeführer - in den Genuß von Mitteln des HSP III gelangten. Abgesehen davon, daß das HSP III für den gesamten Hochschulbereich und allenfalls in nur geringem Umfang zur Förderung ehemals WIP-Begünstigter bestimmt sei, sei eine Inanspruchnahme von Mitteln des HSP III mit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr möglich, zumal eine Förderung nach den gerade erst herausgegebenen Richtlinien nur in Frage komme, wenn eine sog. Sockelfinanzierung durch Drittmittel gesichert sei. Diese zu beschaffen, sei indes fast unmöglich. Nach den Begutachtungsfristen etwa der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die für die Vergabe von Drittmitteln zuständig sei, könne mit einer Entscheidung nicht mehr im Jahre 1996 gerechnet werden.

Die Beschwerdeführerin zu 146) hat ihre Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. August 1996 am selben Tage zurückgenommen.

Die Beschwerdeführer beantragen,
die Brandenburger Landesregierung bzw. den Landesgesetzgeber zu verpflichten, die finanziellen und sachlichen Mittel für ihre Weiterförderung im Sinne desWissenschaftler-Integrationsprogramms über das sog. Hochschulsonderprogramm III hinaus bereitzustellen, um ihre dauerhafte Integration in ihren jetzigen Arbeitsbereichen und Projekten oder anderen Arbeitsbereichen an universitären Forschungseinrichtungen sowie ihre Weiterbeschäftigung über 1996 hinaus zu erreichen,

hilfsweise

festzustellen, daß der Beschluß des Landtags des Landes Brandenburg vom 6. September 1995 (Drucksache 2/1026-B) insoweit gegen die Entscheidung des BVerfG vom 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u.a., BVerfGE 85, 360 ff. - sowie gegen Art. 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 31 Abs. 1, 12 Abs. 3, 10 und 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, als lediglich eine Sicherstellung der “...Ausfinanzierung des WIP bis zum Ende des Jahres 1996" sowie weiterhin lediglich die Vorgabe formuliert wird, “... im Hochschulsonderprogramm III Maßnahmen vorzusehen, die auch geeignet sind, ehemaligen WIP-Geförderten eine Beschäftigung auf Drittmittelbasis zu ermöglichen, wo dies erforderlich erscheint”.

IV.

Der Landtag Brandenburg hat von einer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden abgesehen.

V.

Die Landesregierung Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet (2.).

1. Adressat der Beanstandungen der Beschwerdeführer könne zunächst lediglich der Landtag sein, weil nur er über die Bereitstellung notwendiger Mittel bestimme; da indes der Haushalt für 1997 noch nicht verabschiedet sei, werde hier der Sache nach ein Unterlassen beanstandet, das (noch) nicht stattgefunden habe.

Soweit eine Verletzung von Maßgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Auflösung der Einrichtungen der Akademien gerügt werde, wiesen diese Maßgaben keinen verpflichtenden Charakter auf. Zudem habe eine etwaige Verletzung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG keine landesgrundrechtliche Qualität.

Eine Verletzung von Landesgrundrechten erscheine nicht einmal möglich, so daß es bereits an der Beschwerdebefugnis fehle: Art. 48 LV (Recht auf Arbeit) stelle lediglich eine Staatszielbestimmung, nicht aber ein (subjektiv einklagbares) Grundrecht dar. Art. 49 LV (Berufsfreiheit) gebe weder einen Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz. Art. 31 LV (Wissenschaftsfreiheit) sei nicht einschlägig; da es den Beschwerdeführern vorrangig um ihre Weiterbeschäftigung gehe, werde Art. 31 LV durch den insoweit sachnäheren Art. 49 LV verdrängt. Auch unabhängig davon vermittle das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit keinen generellen Bestandsschutz in bezug auf die Durch- und Weiterführung bestimmter staatlich geförderter Forschungsprojekte. Auch Art. 7 LV (Menschenwürde) und Art. 10 LV (freie Entfaltung der Persönlichkeit) seien nicht verletzt: Garantiert sei danach nur ein Existenzminimum, das hier als solches nicht in Frage stehe.

2. Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Art. 38 EV jedenfalls im Kern nicht beanstandet, daß die Beschäftigungsverhältnisse der ehemaligen Wissenschaftler der Akademien zum 31.12.1991 beendet worden sind. Es sei nicht zu sehen, warum die Beschwerdeführer durch die zwischenzeitliche Förderung durch das WIP eine Position erlangt haben sollten, die ihnen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über 1996 hinaus verschaffe. Auch aus einer etwaigen Zusage der Länder gegenüber dem Bund könnten die Beschwerdeführer - unabhängig von der rechtlichen Einordnung etwaiger entsprechender Erklärungen - für sich nichts herleiten; jedenfalls seien solche Erklärungen ersichtlich nicht mit dem Ziel abgegeben worden, Individualansprüche zu begründen, auf die sich nunmehr unter anderem die Beschwerdeführer berufen könnten. Im übrigen bemühten sich Landesregierung und Landtag nach Kräften, das ihnen Mögliche zur Absenkung der Arbeitslosigkeit im Lande Brandenburg zu tun.

B.

Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 146) war gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i.V.m. § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem die Beschwerdeführerin zu 146) ihre Beschwerde zurückgenommen hat.

Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer bleiben sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages ohne Erfolg.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG, der Art. 5 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG sowie der Art. 48 und Art. 7 LV behaupten; gleiches gilt für die von den weiblichen Beschwerdeführern bezüglich Art. 12 Abs. 3 LV erhobene Rüge.

a. Was die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG angeht, kann offenbleiben, ob die von den Beschwerdeführern herangezogenen Passagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 überhaupt an der Bindungswirkung teilnehmen und ob sie gegebenenfalls mißachtet worden sind bzw. von Landtag und Landesregierung mißachtet werden. Denn ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG kann bei dem Verfassungsgericht des Landes nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine solche kann gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem “in dieser Verfassung” - also in der Verfassung des Landes Brandenburg - gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Demgegenüber handelt es sich bei der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG um ein bundesrechtliches Institut, das als unmittelbarer Prüfungs- oder Kontrollmaßstab im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes ausscheidet (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG).

b. Entsprechendes gilt für die Behauptung, das Verhalten des Landes Brandenburg verletze die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG. Auch die Verletzung von grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes ist, wie das Verfassungsgericht des Landes mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 181; zuletzt - für die kommunale Verfassungsbeschwerde - Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, S. 12 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 15 vorgesehen), vor demLandesverfassungsgericht nicht rügefähig.

c. Die Verfassungsbeschwerden sind weiter unzulässig, soweit die Beschwerdeführer behaupten, in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 48 Abs. 1 LV verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift ist das Land “verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jedes einzelnen umfaßt, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen”. Bei dieser Norm handelt es sich nicht, wie es Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV und § 45 Abs. 1 VerfGGBbg für die Beschwerdebefugnis jedoch voraussetzen, um ein mit der Verfassungsbeschwerde einklagbares Grundrecht, sondern um eine (bloße) Staatszielbestimmung (vgl. Berlit in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 9, Rdn. 34; zu der entsprechenden Verfassungsnorm des Art. 45 Satz 2 Verfassung des Saarlandes jüngst wie hier ausführlich SaarlVerfGH NJW 1996, 383). Staatszielbestimmungen aber begründen keine subjektive Berechtigung auf Seiten des Bürgers; sie gewähren - anders als Grundrechte - keine individuellen Rechte, auf die sich der Einzelne gegenüber der öffentlichen Gewalt berufen kann, sondern stellen lediglich (objektive) Verfassungsnormen dar, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben und in diesem Sinne sachlich umschriebene Ziele vorschreiben. Dieses Verständnis als (bloße) Staatszielbestimmung ist nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 LV offensichtlich. Im zuständigen Unterausschuß des (vorparlamentarischen) Verfassungsausschusses ist sogar kurzzeitig erwogen worden, die Bestimmung des Rechts auf Arbeit förmlich als “Staatsziel” auszuweisen (vgl. Protokoll VA/UA I/19 vom 26. November 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 759, 770).

d. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Menschenwürde (Art. 7 LV) beanstanden, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig. Eine Verletzung der Menschenwürde kommt nach Lage des Falles von vornherein nicht in Betracht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführer ohne weitere Förderung der von ihnen erstrebten Art in eine so bedrängte Lage geraten würden, daß eine ihre Menschenwürde berührende Not entstünde.

e. Schließlich ist auch nicht erkennbar, daß die weiblichen Beschwerdeführer in ihrem in Art. 12 Abs. 3 LV verbürgten Recht auf Gleichstellung im Beruf verletzt werden. Das von den Beschwerdeführern beanstandete Unterlassen von Landtag und Landesregierung Brandenburg betrifft nicht etwa typischerweise nur die weiblichen, sondern weibliche und männliche Forscher gleichermaßen.

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 49, 31 und 10 LV rügen, sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.

a. Beschwerdegegenstand ist hier in zulässiger Weise ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg, nämlich der Landesregierung und des Landtages Brandenburg (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 VerfGGBbg). Zwar ist in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang am 6. September 1995 ein Beschluß des Landtags Brandenburg ergangen. Dieses Tätigwerden der Landesgewalt steht jedoch nicht im Vordergrund der Verfassungsbeschwerden. Vielmehr erstreben die Beschwerdeführer - noch hinreichend konkret - im Kern die (im Verfassungsbeschwerdeverfahren zulässige) Feststellung, daß ihre Grundrechte durch ein Unterlassen, nämlich dadurch verletzt werden, daß Landtag und Landesregierung nichts - oder doch zu wenig - unternommen haben bzw. unternehmen, sie - etwa durch Bereitstellung finanzieller oder sachlicher Mittel bzw. durch eine Weiterförderung über die im HSP III zu ihren Gunsten vorgesehenen Möglichkeiten hinaus - dauerhaft in die brandenburgische Hochschullandschaft zu integrieren, gegebenenfalls also Beschäftigungsstellen zur Verfügung zu stellen. Insoweit sind die Beschwerdeführer auch gegenwärtig betroffen, weil feststeht, daß die Mittel aus dem WIP mit dem Ende des laufenden Jahres nicht mehr zur Verfügung stehen werden.

b. Einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes steht nach Lage des Falles nicht im Wege, daß die Verfassungsbeschwerden nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg an sich die Erschöpfung des Rechtsweges voraussetzen. Soweit ein Unterlassen nicht nur der Landesregierung, sondern auch des Gesetzgebers beanstandet wird, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen der Rechtsweg zu den Fachgerichten - hier den Verwaltungsgerichten - überhaupt eröffnet ist (siehe hierzu BVerwGE 75, 330, 334; 80, 355, 358). Jedenfalls aber kann das Gericht über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges in Ausnahmefällen dann sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg). Einen solchen Fall nimmt das Gericht hier an. Zum einen werfen die Verfassungsbeschwerden die - letztendlich in die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gehörende - Grundsatzfrage auf, ob sich die genannten Landesgrundrechte (Art. 49, 31 und 10 LV) unter den vorliegend gegebenen Umständen zu sogenannten Teilhaberechten verdichten. Zum anderen betrifft die Entscheidung eine Vielzahl gleichliegender Fälle und hat auch deshalb weitreichende Bedeutung (vgl. zu diesem Aspekt bei der Annahme “allgemeiner Bedeutung” i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 199 f. und Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 - UPR 1995, 354, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3 Nr. 6 vorgesehen).

c. Die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 49, 31 und 10 LV ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführer haben genügend konkret dargetan, daß sie bis Ende 1996 keine dauerhafte Beschäftigung an einer brandenburgischen Hochschule gefunden haben werden. Aus dem Vorbringen der Landesregierung ergibt sich in dieser Hinsicht nichts Abweichendes.

II.

Die in dem gekennzeichneten Umfang zulässigen Verfassungsbeschwerden sind indes nicht begründet.

1. Das Verhalten der Landesregierung Brandenburg und des Landtages Brandenburg verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 LV. Hiernach hat jeder das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Dieses Grundrecht auf Berufsfreiheit umfaßt - entsprechend der korrespondierenden bundesrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - auch das Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen (vgl. BVerfGE 84, 133, 146).

Ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Eingliederung in die Hochschullandschaft des Landes Brandenburg läßt sich jedoch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht herleiten.

a. Ebenso wie andere Freiheitsgrundrechte ist auch das Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 LV in erster Linie als Abwehrrecht konzipiert. Als solches ist es vorrangig dazu bestimmt, “die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern” (BVerfGE 7, 198, 204; vgl. entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303, 329), d.h. die Freiheit des Bürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates zu schützen (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 111, Rdn. 2). Dies ergibt sich - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts im “Lüth-Urteil” - “aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben” (BVerfGE 7, 198, 204 f.). Daß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV ein abwehrrechtliches Verständnis zugrundeliegt, zeigt sich deutlich in Satz 2 der Vorschrift, indem dort klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen in das Grundrecht “eingegriffen” werden darf (“In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden”).

b. Vorliegend geht es demgegenüber - anders als bei der vorangegangenen Auflösung der Einrichtungen der Akademien durch Art. 38 EV (dazu BVerfGE 85, 360 ff. und 86, 81 ff.) - nicht um die Abwehr eines Eingriffs. Die Beschwerdeführer erstreben vielmehr im Ergebnis ein Tätigwerden der Landesregierung und des Landtages Brandenburg mit dem Ziel der dauerhaften Verschaffung von Arbeitsplätzen an den Hochschulen Brandenburgs. Einen Anspruch hierauf gibt Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV jedoch nicht her.

aa. Freilich erschöpft sich Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV nicht in der Funktion eines (bloßen) Abwehrrechts gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Grundrechte sind nach modernem Verständnis zwar in erster Linie, aber nicht ausschließlich subjektive Freiheitsrechte gegen den Staat. Sie sind zugleich Ausdruck einer Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 ff. und - statt vieler - Böckenförde, Zur Lage der Grundrechtsdogmatik nach 40 Jahren Grundgesetz, 1990, S. 22 ff.).

(1.) Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte zugleich den Charakter eines Teilhaberechts, gegebenenfalls gerichtet auf ein Tätigwerden des Staates, beigemessen und hierzu in seinem sogenannten “Numerus-clausus”-Urteil folgendes ausgeführt:

“Je stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen Förderung der Bürger zuwendet, desto mehr tritt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat neben das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplementäre Forderung nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen...” (BVerfGE 33, 303, 330 f.).

Zu der - sich vorliegend stellenden - Frage, ob sich ein solcher “Anspruch auf Teilhabe” gegebenenfalls lediglich auf vorhandene Möglichkeiten bezieht oder insoweit auch eine Erweiterung vorhandener Kapazitäten in den Blick zu nehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht letzteres nicht von vornherein ausgeschlossen und hierzu dargelegt:

“Würde sich die verfassungsrechtliche Betrachtung von Anfang an auf die Teilhabe am Vorhandenen verengen, ginge sie ... am Kern der Schwierigkeiten vorbei ...
Da diesen Auswirkungen nachhaltig nur durch Erweiterung der Kapazitäten begegnet werden kann, ließe sich fragen, ob aus den grundrechtlichen Wertentscheidungen und der Inanspruchnahme des Ausbildungsmonopols ein objektiver sozialstaatlicher Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten für die verschiedenen Studienrichtungen folgt. Ob diese Frage zu bejahen wäre und ob sich aus diesem Verfassungsauftrag unter besonderen Voraussetzungen ein einklagbarer Individualanspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen herleiten ließe, bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Denn verfassungsrechtliche Konsequenzen kämen erst bei evidenter Verletzung jenes Verfassungsauftrages in Betracht” (BVerfG a.a.O., S. 332 f.).

Das Bundesverfassungsgericht hat indes in diesem Zusammenhange klargestellt, daß es in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, darüber zu entscheiden, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne; dazu heißt es in der genannten Entscheidung:

“Auch soweit Teilhaberechte nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, stehen sie doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art.109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. ... Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen. ... Das liefe auf ein Mißverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, daß sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen läßt und daß ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat ... - die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung” (BVerfG a.a.O., S. 333 und 334).

In seinem Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 146) über eine Regelung im Einigungsvertrag, derzufolge Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik unter bestimmten Voraussetzungen beendet worden sind, hat das Gericht entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vermittle (dem folgend sodann BVerfGE 85, 360, 373).

(2.) Ähnlich wie bei Art. 12 Abs. 1 GG erscheint auch bei Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV prinzipiell denkbar, daß dieses Grundrecht den Staat zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, ohne die das Grundrecht leerlaufen müßte, und in diesem Sinne zugunsten des einzelnen Bürgers individualanspruchsähnliche Wirkung entfaltet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der brandenburgische Verfassungsgesetzgeber hinter der Wirkweise und Reichweite des (bundesrechtlichen) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zurückbleiben wollte (vgl. auch Berlit in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 9, Rdn. 38). Es entspricht dem Konzept des Art. 142 GG, daß Gewährleistungen der Landesverfassungen, auch was eine gegebenenfalls teilhaberechtliche Wirkung angeht, nicht hinter den bundesgrundrechtlichen “Mindeststandard” zurückfallen (vgl. Dietlein, Die Grundrechte in den Verfassungen der neuen Bundesländer, 1993, S. 32). In den Beratungen des Unterausschusses I des (vorparlamentarischen) Verfassungsausschusses ist die Gesamtproblematik gesehen und ausführlich erörtert worden (vgl. Protokoll VA/UA I-11 vom 30. September 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 643, 645 ff.).

Die teilhaberechtliche Komponente des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV geht jedoch nicht so weit, daß Landesregierung und Landtag hiernach verpflichtet wären, den Beschwerdeführern über 1996 hinaus dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Auch hier gilt, daß es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, was der Einzelne von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Einzelne muß sich gefallen lassen, daß der Gesetzgeber im Rahmen der insgesamt verfügbaren Mittel andere Prioritäten setzt, und kann ihn aus einem Individualgrundrecht wie Art. 49 Abs. 1 LV heraus allenfalls - wie es das Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG ausgedrückt hat - “bei evidenter Verletzung” eines aus jenem Grundrecht herzuleitenden Verfassungsauftrages (BVerfGE 33, 303, 333) zwingen, in seinem Sinne tätig zu werden. In dieser Weise “evident” aber ist der Fall der Beschwerdeführer, läßt man zunächst die von ihnen in Anspruch genommene Zusage der Länder gegenüber dem Bund (siehe dazu nachfolgend zu bb.) beiseite und stellt man allein auf Art. 49 Abs. 1 LV ab, nicht gelagert. Jedenfalls aus Art. 49 Abs. 1 allein können die Beschwerdeführer ebensowenig wie andere von Arbeitslosigkeit Bedrohte verlangen, daß ihnen der Staat einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. In Rechnung zu stellen ist dabei auch, daß das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zu Art. 38 EV die damalige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Wissenschaftler der Akademien jedenfalls grundsätzlich für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten hat (BVerfGE 85, 360, 381). Daß speziell das Land Brandenburg aus Art. 49 Abs. 1 seiner Verfassung heraus - evident - gehalten wäre, diesen Zustand, letztlich durch Schaffung von Beschäftigungspositionen, quasi “rückgängig” zu machen, kann, auch angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit der Art. 12 Abs. 1 GG und 49 Abs. 1 LV, nicht angenommen werden. Anderes läßt sich auch aus der vom Bundesverfassungsgericht zur Zumutbarkeit der Beendigung der damaligen Arbeitsverhältnisse angestellten Überlegung nicht herleiten, daß die Härten der Regelung unter anderem durch das WIP abgemildert würden. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei durchaus gesehen, daß den ausgeschiedenen Wissenschaftlern dadurch die Möglichkeit eröffnet würde, “noch einige Zeit” (a.a.O. S. 382) in ihrem Fach weiterzuarbeiten und dabei ihre Qualifikation zu erhalten und auszuweiten. Auch aus dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Leitsatz 3 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 und den damit zusammenhängenden Überlegungen des Gerichts, wonach bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch die von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen zu berücksichtigen seien, läßt sich für eine Bereitstellung von Beschäftigungsstellen über das Vorhandene hinaus, d.h. die Schaffung neuer Stellen bzw. Zurverfügungstellung entsprechender Mittel, nichts herleiten. Auch sonst kann in dem Verhalten des Landesgesetzgebers und der Landesregierung in bezug auf die bis Ende 1996 durch das WIP geförderten Wissenschaftler ein “evidenter” Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 LV nicht erblickt werden. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde dargelegt, daß vorhandene Mittel zur Schaffung von Stellen im Interesse Aller sorgfältig und ausgewogen zu verteilen seien. Sie anerkennt die generelle Verpflichtung, das ihr Mögliche zur Absenkung der Arbeitslosigkeit im Land Brandenburg zu tun. Darüber hinaus hat sie auf Anfrage vom 23. Oktober 1996 dem Gericht gegenüber mit Schreiben vom 6. November 1996 zu dem ab 1997 anlaufenden Hochschulsonderprogramm III erklärt, daß die Mittel des Programmpunktes 1.6 (Innovative Forschergruppen) - nach Maßgabe näherer Richtlinien - in voller Höhe den WIP-Angehörigen (also offenbar jedenfalls einem Teil von ihnen, darunter möglicherweise auch Beschwerdeführern) zur Verfügung stehen und daß eine entsprechende Förderung auch aus anderen Programmpunkten des HSP III grundsätzlich möglich sei. Das Gericht geht davon aus, daß sich die Landesregierung an diese Ankündigung halten und in ihrem Sinne verfahren wird, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über die für die Förderung durch HSP III notwendigen zusätzlichen Drittmittel erst, wie die Beschwerdeführer der Sache nach vorgetragen haben, im Laufe des ersten Halbjahres 1997 getroffen werden und sich dadurch der Beginn eines etwaigen neuen Beschäftigungsverhältnisses verzögern kann. Unbeschadet dessen läßt sich ein Anspruch der Beschwerdeführer gegen das Land Brandenburg, für die einzelnen Beschwerdeführer finanzielle und sächliche Mittel für ihre Weiterbeschäftigung zur Verfügung zu stellen, jedenfalls aus Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV nicht herleiten.

bb. An diesem Ergebnis kann eine etwaige Zusage der Länder gegenüber dem Bund, die mit Hilfe des WIP geförderten Wissenschaftler dauerhaft in die Hochschullandschaft des jeweiligen Bundeslandes zu integrieren, nichts ändern. Für den Erfolg der Verfassungsbeschwerden kommt es allein auf die Rechtslage an, die sich unmittelbar aus der Landesverfassung, hier Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV, ergibt. Das Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 LV würde durch die von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Zusage keine Verstärkung erfahren.

Eine solche “Zusage” könnte - ungeachtet ihres unscharfen Inhalts und Umfangs sowie des Grades ihrer Verbindlichkeit - rechtsrelevante oder politische Bindungen allenfalls zwischen den Regierungen des Bundes und der Länder, nicht aber verfassungsgerichtlich “einklagbare” Ansprüche einzelner Bürger begründen (vgl. - zu Verwaltungsabkommen im Rahmen des Art. 91 b GG - Richter/Faber in: AK-GG, Band 2, 2. Aufl. 1989, Art. 91 a/91 b, Rdn. 27; Maunz in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Band IV, Stand Mai 1994, Art. 91 b, Rdn. 9; Liesegang in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 2. Auflage 1983, Art. 91 b, Rdn. 8 und 91 a, Rdn. 30). Bei dem HEP, das mit seinem Art. 8 Abs. 1 Grundlage des WIP ist, handelt es sich nach seiner Präambel um eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder (vgl. den vollständigen Abdruck des HEP bei Röhl, Der Wissenschaftsrat, 1994, Anl. J, S. 255 f.), die Rechte und Pflichten allein in diesem Verhältnis begründen kann. Gleiches gilt, soweit Art. 9 RV-Fo unter bestimmten Voraussetzungen die Verbindlichkeit von Beschlüssen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung regelt; auch bei der RV-Fo handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder (vgl. die Präambel der RV-Fo, abgedruckt bei Röhl, a.a.O., Anl. E, S. 251 f.). Damit geht es um Bestimmungen, die nicht einmal den einzelnen Landesgesetzgeber binden wollen und dies als (bloße) Verwaltungsabkommen mit Blick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes auch nicht könnten (vgl. dazu Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 128 ff.). Noch viel weniger können derartige Vereinbarungen die Rechtslage nach der Landesverfassung beeinflussen und etwa - wie hier für Art. 49 Abs. 1 LV in Frage stehend - den Gehalt oder das Gewicht eines Grundrechts verändern.

2. Ebenso werden die Beschwerdeführer durch das Verhalten des Landtages und der Landesregierung Brandenburg nicht in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 31 LV) verletzt. Zwar ist, wenn wie hier im Rahmen der erstrebten Arbeitsverhältnisse zugleich Forschung betrieben werden soll, zusätzlich (vgl. dazu BVerfGE 85, 360, 381, 382) eine etwaige teilhaberechtliche Wirkung des die Wissenschaftsfreiheit verbürgenden Art. 31 Abs. 1 LV mit zu berücksichtigen. Aus der entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entnimmt das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Absage an staatliche Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch eine Verpflichtung des Staates, “sein Handeln positiv danach einzurichten, d.h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen” (vgl. BVerfGE 35, 79, 114); daraus ergeben sich, so folgert das Bundesverfassungsgericht, Postulate in zweifacher Hinsicht: zum einen, die Wissenschaft und ihre Vermittlung “durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern” und damit “funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen”, zum anderen, “durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist” (BVerfGE 35, 79, 114 f., 115; vgl. auch BVerfGE 43, 242, 267). Um Wissenschaftsfreiheit in der so umschriebenen Weise geht es den Beschwerdeführern jedoch nicht, sondern sie beanspruchen Arbeits- bzw. Forschungsplätze für sich persönlich bzw. finanzielle oder sächliche Mittel hierfür. Ein derart weitgehendes Recht freilich gibt aus den zu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV dargelegten Erwägungen auch Art. 31 Abs. 1 LV nicht her (vgl. insoweit zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch BVerwGE 52, 339, 341 ff.).

3. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) ist nicht festzustellen. Wenn sich Rechtsfolgen, wie sie die Beschwerdeführer in Anspruch nehmen, schon aus den hier spezielleren Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und 31 Abs. 1 LV nicht herleiten lassen, gilt dies erst recht mit Blick auf das allgemeinere (insoweit: Auffang-)Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will