VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 19/96 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Verfahrensbindung - Asylrecht - Bundesrecht - Subsidiarität - Vorabentscheidung - Prozeßkostenhilfe |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 5,112 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 19/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/96

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In den Verfassungsbeschwerdeverfahren B. R., Beschwerdeführer zu 1), S. E.-S., Beschwerdeführer zu 2), D., Beschwerdeführer zu 3), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., R., S. und W., gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 2. Februar 1996 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. November 1996 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerden VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. G r ü n d e : A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Handhabung des § 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 - Asylbewerberleistungsgesetz - (BGBl. I S. 1074 ff.) durch erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg. Die Beschwerdeführer halten es für verfassungswidrig, daß ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Wertgutscheinen/Sachleistungen statt durch Geldleistung gewährt werde. I. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts von Asylbewerbern erfolgte vor Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und entweder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, sowie ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder aus dem Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes ausgegliedert. Sie erhalten nunmehr Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hiernach sind den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten Grundleistungen (§ 3) und sonstige Leistungen (§ 6) vorrangig in Form von Sachleistungen zu gewähren. Die für das vorliegende Verfahren maßgebende Vorschrift des § 2 AsylbLG bestimmt: § 2 Leistungen in besonderen Fällen
Die wesentlichen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zur Form der zu gewährenden Leistung lauten wie folgt: § 3
§ 4
§ 22
II. Die Beschwerdeführer in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren unterfallen dem Regelungsbereich des § 2 AsylbLG. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellter Antrag, ihnen statt der gewährten Sachleistungen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich in Form von Geldleistungen zu gewähren, abgelehnt worden ist. Die Verwaltungsgerichte haben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Kern den Standpunkt vertreten, daß sich ein Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt aus § 2 AsylbLG nicht ergebe. 1. Zum Verfahren VfGBbg 17/96 Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit 7 minderjährigen Kindern, sind albanischer Volkszugehörigkeit und stammen aus dem Kosovo, einem Teil des ehemaligen Jugoslawien. Die Familie reiste mit ihren zunächst 6 Kindern nach Deutschland ein und stellte im Februar 1992 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Ihre Anträge sind noch nicht beschieden. Das 7. Kind wurde in Deutschland geboren. Seit Januar 1994 ist die Familie in der Gemeinschaftsunterkunft “Haus Hoffnung” in Fürstenwalde untergebracht. Mit Bescheid vom 8. März 1995 bewilligte das zuständige Sozialamt des Landkreises Oder-Spree den Beschwerdeführern Barleistungen in Höhe von insgesamt monatlich 700,-- DM. Zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes erhalten sie Sachleistungen in Form von “Kundenkontoblättern”. Diese “Kundenkontoblätter” können die Beschwerdeführer in dem 5 km von der Gemeinschaftsunterkunft liegenden “K. Warenhandel” oder im 2 km entfernten “SB Warenhaus F.” einlösen. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 18. April 1995 beantragten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich in Form von Barleistungen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluß vom 20.7.1995. Es fehle bereits an der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussicht in der Sache. Nach § 2 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 AsylbLG sei das Bundessozialhilfegesetz (lediglich) entsprechend anwendbar. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG (laufende Leistungen zum Lebensunterhalt ... werden nach Regelsätzen gewährt) ergebe, daß Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Ausschluß von Ermessen (§ 4 Abs. 2 BSHG) für den Regelfall als schematisierte betragsmäßig fixierte Geldleistung zu gewähren sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf das Asylbewerberleistungsgesetz nicht übertragbar. Mit der Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber und ihnen gleichgestellter Ausländer sei das Ziel verfolgt worden, keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen. Zudem solle sogenannten Schlepperorganisationen der Nährboden entzogen werden. Diese Gesichtspunkte seien bei der Entscheidung über die Form der Hilfegewährung mit zu berücksichtigen. Bei der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu treffenden Ermessensentscheidung könnten sozialhilferechtliche Maßstäbe nur insoweit maßgeblich sein, als die Lebenssituation eines Asylbewerbers mit der eines Anspruchsberechtigten nach dem Bundessozialhilfegesetz übereinstimme. Anders als beim Sozialhilfeempfänger gehe es aber bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um eine auf Dauer angelegte soziale Situation. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg am 2. Februar 1996 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung ähnlich wie das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im wesentlichen mit einer vom Bundessozialhilfegesetz abweichenden, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Zwecksetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes. 2. Zum Verfahren VfGBbg 18/96 Die Beschwerdeführer zu 2), eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, sind Asylbewerber aus dem Libanon. Sie beantragten im Jahre 1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte; über die Anträge ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Familie lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in Potsdam. Die Beschwerdeführer erhalten - neben einem monatlichen Taschengeld - zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts Sachleistungen aus dem dem Heim angeschlossenen Magazin. Ihr Antrag, ihnen Sozialleistungen künftig ausschließlich in Bargeld zu gewähren, lehnte das Sozialamt der Stadt Potsdam am 18. April 1994 ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Über die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluß vom 17. Juli 1995 zurückgewiesen (Az.: 7 L 818/94). Das Verwaltungsgericht Potsdam hat sich wie das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) auf den Standpunkt gestellt, ein Anspruch auf die Gewährung von Lebensunterhalt in Form von Bargeld bestehe - anders als im Bundessozialhilfegesetz - aufgrund der besonderen Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht. Weiter vergleicht das Verwaltungsgericht Potsdam die Situation der Asylbewerber vor und nach dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes. Eine Auslegung dahin, daß den nach § 2 AsylbLG Berechtigten im Wege der Ermessensreduzierung Leistungen nur in Form von Bargeld zu gewähren sei, laufe auf eine Verbesserung im Vergleich zu der früher einschlägigen Sollvorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG hinaus, wonach die Hilfe in erster Linie als Sachleistung, in zweiter Linie durch Aushändigung von Warengutscheinen, aber eben nicht durch Geldleistungen zu erbringen gewesen sei. Eine solche Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage sei aber - berücksichtige man das Ziel des Gesetzes als “flankierende Maßnahme” zu dem 1993 erzielten “Asylkompromiß” - erkennbar nicht gewollt. Vorliegend seien keine Umstände ersichtlich, die das Ermessen des Antragsgegners in der Weise einschränkten, daß als zulässige Leistung nur Leistung in Geld in Frage komme. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg am 2. Februar 1996 zurückgewiesen. Der Beschluß beruht im wesentlichen auf den bereits zum Verfahren VfGBbg 17/96 wiedergegebenen Erwägungen. 3. Zum Verfahren VfGBbg 19/96 Der Beschwerdeführer zu 3) stammt aus Sierra Leone. Er lebt seit 1993 in Deutschland; über seinen Asylantrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Der Beschwerdeführer erhält monatliche Unterstützung in Form eines Taschengeldes in Höhe von 140,-- DM, i.ü. in Form von Wertgutscheinen im Wert von 310,-- DM. Die Wertgutscheine kann der Beschwerdeführer in zwei Filialen der Handelskette “S.” einlösen. Im November 1994 beantragte er beim Sozialamt des Landkreises Teltow-Fläming, ihm künftig Sozialleistungen ausschließlich in Geld zu gewähren. Der Landkreis lehnte den Antrag ab; über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Unter dem 6. Januar 1995 suchte der Beschwerdeführer um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Potsdam nach. Mit Beschluß vom 3. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung beruht wiederum auf der Erwägung, daß das Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu einer Ermessensreduzierung dahingehend führe, daß Leistungen nur in Bargeld zu gewähren seien. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht am 2. Februar 1996 mit ähnlicher Begründung wie in den zuvor erwähnten Beschlüssen zurückgewiesen. III. Mit ihrer am 1. April 1996 beim Verfassungsgericht des Landes eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannten erst- und zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 6, 7, 10, 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, 26 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 und 4, 45 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung (LV) sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsgrundsatzes aus der Verfassung des Landes Brandenburg. Sie machen - insoweit übereinstimmend - geltend: 1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Da das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein gegenüber dem Klageverfahren eigenständiges Verfahren darstelle und gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, sei der Rechtsweg erschöpft. Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Sie betreffe sämtliche in Brandenburg lebenden Asylbewerber, deren Asylverfahren bereits länger als 1 Jahr dauere. Es seien eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren zu diesem Komplex anhängig. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführer auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil sie damit schweren und unabwendbaren Nachteilen ausgesetzt würden. Nach verwaltungs- und sozialrechtlichen Grundsätzen sei eine rückwirkende Gewährung von Geldleistungen unzulässig. Der Anspruch auf Bargeldleistungen werde folglich schon durch bloßen Zeitablauf vereitelt.2. Die Verfassungsbeschwerde müsse auch in der Sache Erfolg haben. Die Berufung auf die gerügten Grundrechte sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Grundrechte im wesentlichen deckungsgleich auch im Grundgesetz enthalten seien. Es sei vielmehr möglich, die Grundrechte aus der Bundesverfassung und aus der Landesverfassung alternativ geltend zu machen. Auch stehe nicht entgegen, daß die angegriffenen Beschlüsse in Anwendung von Bundesrecht - dem Asylbewerberleistungsgesetz - ergangen seien. Denn die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg hätten auch bei der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht die Grundrechte aus der Landesverfassung zu beachten. Die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben hätten die Gerichte im vorliegenden Fall dadurch mißachtet, daß sie die § 2 AsylbLG unterfallenden Ausländer auf eine andere Form der Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen als (sonstige) Sozialhilfeempfänger. B. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Zwar haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft, weil gegen die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vom 2. Februar 1996) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein (weiteres) Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Indessen ist § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg seinerseits Ausdruck des allgemeineren Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Er dient, über das Gebot einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehend, einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Verfassungsgericht und Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt deswegen von einem Beschwerdeführer, daß er - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts in rechtsanaloger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (vgl. zu alledem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 - S. 7 des Umdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 12 vorgesehen). Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22). Die Möglichkeit des Grundrechtsschutzes durch das Fachgericht in der Hauptsache korrespondiert mit der Verantwortung, die diesem Gericht auch in dieser Hinsicht zukommt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 a.a.O.). Die Beschwerdeführer der vorliegenden Verfahren sind hiernach gehalten, zunächst die entsprechenden Hauptsacheverfahren durchzuführen. Mit den von ihnen hier aufgeworfenen Rechtsfragen werden sich die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren erneut mit der gebotenen Sorgfalt auseinanderzusetzen haben. Von daher besteht die Möglichkeit, daß sie zu einer anderslautenden und den Beschwerdeführern günstigeren Beurteilung gelangen. Damit geht diese Rechtsschutzmöglichkeit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich vor. b) Ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bei Nichterschöfung des Rechtsweges (im engeren Sinne) kann das Verfassungsgericht auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes, nämlich in analoger Anwendung (auch) des Satzes 2 des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, “im Ausnahmefall über eine ... Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde”, falls er zunächst darauf verwiesen würde, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen. Das erkennende Gericht sieht sich jedoch nicht veranlaßt, von dieser Möglichkeit der Sofortentscheidung Gebrauch zu machen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts kommt eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme (“im Ausnahmefall”). Die “allgemeine Bedeutung” - wie sie hier mit Blick auf die Vielzahl der nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten und angesichts von Parallelverfahren möglicherweise zu bejahen wäre - ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 171, 178; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 200; ähnlich etwa BVerfGE 71, 305, 349; E 77, 381, 408). bb) Unbeschadet dessen kann es Fälle geben, in denen sich das durch § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg eröffnete Ermessen nach der Art und Schwere des dem Beschwerdeführer gegebenenfalls entstehenden Nachteils unter Abwägung auch der weiteren Umstände des Falles auf eine Verpflichtung des Gerichts reduziert, durch eine Vorabentscheidung einzugreifen (vgl. BVerfGE 86, 15, 26 f.). So liegt es hier jedoch nicht. Indem das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ebenso wie auf Bundesebene, insoweit übereinstimmend, in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts darauf abstellt, ob dem Beschwerdeführer anderenfalls ein “schwerer” (und - additiv - “unabwendbarer”) Nachteil entstünde, wird deutlich, daß selbst eine Grundrechtsverletzung als solche nicht ausreicht (vgl. insoweit BVerfGE 9, 120, 121 f.), sondern eine Grundrechtsverletzung in Frage stehen muß, die den Beschwerdeführer besonders massiv betrifft und die für die Zeit bis zur Erschöpfung des Rechtsweges bzw. - hier - bis zur Klärung im Hauptsacheverfaren hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre. Diese - hohe - Schwelle, die für die Frage einer verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidung über § 123 Abs. 1 VwGO hinausgeht, wird hier für den Fall, daß die Beschwerdeführer durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Wertgutscheinen und Sachleistungen statt durch Bargeld in Grundrechten verletzt werden (wie folglich dahingestellt bleibt), noch nicht überschritten. Die Beschwerdeführer erhalten Leistungen, die, wenn auch zum Teil in Form von Sachleistungen/Gutscheinen, dem Wert nach den Geldleistungen des Bundessozialhilfegesetzes entsprechen. Die Beschwerdeführer sind damit besser gestellt als Asylbewerber, die sich erst weniger als 12 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Durch die gewährten Leistungen ist sichergestellt, daß sie, ohne in direkte materielle Not zu geraten, ihre Anerkennung als Asylberechtigte im Bundesgebiet (weiter-)verfolgen können. Hiernach vermag das Gericht einen Nachteil der in § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg vorausgesetzten Schwere nicht zu erkennen. cc) Unter diesen Umständen bleibt für die Frage einer Vorwegentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsweges bzw. - hier - unter Hintansetzung des Gesichtspunktes der Subsidiarität der Gedanke einer sachgerechten Aufgabenabgrenzung zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit (vgl. oben zu aa.) von ausschlaggebender Bedeutung. Hiernach erscheint dem Gericht eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nicht angezeigt. Es geht um die Beurteilung schwieriger und der Sache nach letztlich in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehörender Fragen des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes. Insbesondere die Auslegung des § 2 AsylbLG - im einzelnen: ob und inwieweit die in § 2 AsylbLG vorgesehene e n t s p r e c h e n d e Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes Abweichungen von den Grundsätzen zuläßt, die im Sozialhilferecht zur Art und Weise der zu gewährenden Leistungen gelten oder ob sich hier ebenso wie dort aus den “geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze(n)” des einfachen Rechts “und gegebenenfalls aus dem Verfassungsrecht” (vgl. insoweit noch BVerwGE 72, 355, 357) oder auch unmittelbar aus dem Bundessozialhilfegesetz selbst (vgl. zur neueren Rechtsprechung BVerwG, Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 19 und Nr. 23) grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Bargeld ergibt - ist umstritten. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der Bundesländer hierzu ist nicht einheitlich. Die hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vertretene Rechtsansicht, daß sich die Sozialhilfebehörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auch für die Gewährung von Sachleistungen entscheiden könnten, wird vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilt (OVG Münster NVwZ-Beilage 3/1995 S. 20 ff.). Andere Oberverwaltungsgerichte sehen hingegen das Ermessen überwiegend auf die Gewährung von Geldleistungen hin reduziert (s. etwa OVG Berlin NVwZ-Beilage 2/1994 S. 13 f.; VGH Mannheim NVwZ-Beilage 5/1994 S. 34 ff.; VGH München NVwZ-Beilage 5/1994 S. 36 ff.; OVG Greifswald NVwZ-Beilage 6/1994 S. 46 ff.). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus. Es ist mithin keineswegs sicher, daß sich die hier von den Beschwerdeführern bekämpfte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg oder ob sich nicht eine den Beschwerdeführern günstigere Auffassung durchsetzt. Im übrigen ist für eine Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung, wie das erkennende Gericht für den Bereich des Bundes-Verfahrensrechts ausgesprochen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182) und wie in gleicher Weise für das materielle Bundesrecht gelten muß, von vornherein kein Raum, wo das Bundesrecht abschließend und zwingend ist. Sie kommt allenfalls in Betracht, wo das Bundesrecht Wertungs- und Ermessensspielräume läßt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg a.a O.). Auch von daher, nämlich zur Klärung der Frage, ob und inwieweit bei der Anwendung von § 2 AsylbLG Ermessensspielräume bestehen, ist der Verwaltungsrechtsweg im Hauptsacheverfahren einschlägig. In dieser Lage kann es nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts sein, den Verwaltungsgerichten vorzugreifen und in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg Streitfragen des bundesrechtlichen Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsrechts vorab zu entscheiden. Anders als es ansonsten seiner Funktion und Aufgabenstellung entspricht, könnte das Gericht eine Grundrechtsverletzung, wenn es eine solche aus landesverfassungsrechtlicher Sicht bei der von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gebilligten Handhabung annähme, nicht abschließend und gewissermaßen das letzte Wort sprechend aus der Welt schaffen. Vielmehr wäre nicht auszuschließen, daß eine etwaige Sachentscheidung des Gerichts, wie immer sie ausfiele, durch eine abweichende Beurteilung der einfachrechtlichen Lage durch das Bundesverwaltungsgericht - und gegen eine solche Entscheidung wäre sodann gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen - überrollt würde. Aus diesen Gründen kann sich das erkennende Gericht nicht dazu verstehen, unter Aussparung des im Hauptsacheverfahren noch nicht in Anspruch genommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Sachentscheidung zu treffen, und erweisen sich damit die Verfassungsbeschwerden unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität als unzulässig. II. Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe waren gemäß § 48 Satz 1 VerfGGBbg i.V.m. § 114 Zivilprozeßordnung abzulehnen, da die Verfassungsbeschwerden, wie dargelegt, als unzulässig keinen Erfolg haben. | ||||||||||||||
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