VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 10; LV, Art. 12; LV, Art. 26; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 und 4 - VerfGGBbg, § 45 |
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Schlagworte: | - effektiver Rechtsschutz - faires Verfahren - Umgangsrecht - Erledigung - Wiederholungsgefahr |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 35/11
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer zu 1),
K.,
Beschwerdeführer zu 2),
K.,
Äußerungsberechtigte,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B
wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2011 (Az.: 15 UFH 4/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 21. Oktober 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung eines vom Beschwerdeführer zu 1) gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung in einem umgangsrechtlichen Verfahren.
I.
Der siebenjährige Beschwerdeführer zu 2) ist der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers zu 1) und der Äußerungsberechtigten. Der Beschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten, die derzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Das gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Beschwerdeführers zu 1) umfasste (zusammengefasst) jeden Mittwoch Nachmittag, jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag bis Montag früh sowie in der Regel die Hälfte der Schulferien. Das Amtsgericht Potsdam änderte durch Beschluss vom 26. Mai 2011 die Umgangsregelung ab. Der Umgang findet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr begleitet statt.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht fasste am 27. Juni 2011 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011 zurück. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung am 17. Juli 2011 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg unter anderem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Juli 2011 (VfGBbg 4/11 EA) zurückgewiesen.
Als der Beschwerdeführer zu 1) sich entschieden hatte, den begleiteten Umgang wahrzunehmen, setzte er sich mit dem Jugendamt in Verbindung. Nach Urlaubsrückkehr der Äußerungsberechtigten und des Beschwerdeführers zu 2) am 14./ 15. Juli 2011 teilte das Jugendamt dem Beschwerdeführer zu 1) am 18. Juli 2011 mit, dass der erste Umgangstermin am 6. August 2011 stattfinden könne. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer zu 1) am selben Tag beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgangsbeschluss vom 26. Mai 2011 dahingehend abzuändern, dass der begleitete Umgang nicht mehr 14-tägig samstags, sondern ab dem 22. Juli 2011 wöchentlich freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden solle; hilfsweise wie vom Amtsgericht beschlossen, erstmals ab dem 23. Juli 2011. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend ab, dass der Umgang erstmals am 29. Juli 2011 stattfinden solle.
Nach Anhörung der Äußerungsberechtigten und des Jugendamtes wies das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2011 zurück (Az.: 15 UFH 4/11). Dass die Beschwerdeführer seit längerer Zeit keinen Umgang gehabt hätten, liege u. a. auch am Beschwerdeführer zu 1), der den begleiteten Umgang zunächst abgelehnt habe. Die weiteren Verzögerungen, die auf der Urlaubsabwesenheit der ausgewählten Umgangsbegleiterin und den nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes erforderlichen Terminen zum Kennenlernen der Begleitperson beruhten, habe der Beschwerdeführer zu 1) hinzunehmen.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat am 28. Juli 2011 gegen den Beschluss vom 27. Juli 2011 im eigenen Namen und im Namen des Beschwerdeführers zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26, 27 LV) sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf willkürfreie Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 und 3 LV), auf ein faires Verfahren und Gleichheit vor dem Gericht (Art. 52 LV). Er macht darüber hinaus die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention geltend.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe trotz der vom Jugendamt befürworteten einfachen Abhilfemöglichkeit zunächst eine Entscheidung verweigert, danach eine willkürliche ablehnende Entscheidung getroffen und damit effektiven Rechtsschutz verhindert. Die Entscheidung sei schon deshalb willkürlich, weil sie von einer sachfremden Sanktionsabsicht getragen sei. Dem Beschwerdeführer zu 1) werde vorgehalten, dass er es verursacht habe, dass für längere Zeit keine Umgänge stattgefunden hätten. Dabei habe das Brandenburgische Oberlandesgericht vollkommen verkannt, dass im Hinblick auf die Zukunft allein das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Es sei vielmehr den Einwänden der Äußerungsberechtigten gefolgt und habe anscheinend das Kindeswohl aus den Augen verloren. Die weitere Verzögerung der Wahrnehmung des Umgangs verletzte die Familien-, Eltern- und Kindrechte aus Art. 26 und 27 LV. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verletze diese Grundrechte der Beschwerdeführer, weil es nicht sein Bestes gebe, um die Umgänge zu fördern. Es habe den Kontinuitätsgrundsatz missachtet. Die Beschwerdeführer hätten sich immer einmal in der Woche gesehen, nunmehr nur noch alle zwei Wochen. Es habe zudem bereits eine Entfremdung zwischen den Beschwerdeführern stattgefunden, die nicht berücksichtigt worden sei. Mit den familiären Grundrechten sei es auch nicht vereinbar, dass der Umgang hinter Urlaub, Krankheit oder Wochenendplanung des Betreuers zurückzustehen habe.
III.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (15 UFH 4/11) und des Verfassungsgerichts (VfGBbg 4/11 EA) waren beigezogen.
B.
I. Soweit die Beschwerdeführer direkt die Verletzung von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention geltend machen, ist das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe in seinem Beschluss den ersten Umgangstermin nicht antragsgemäß für den 22., 23. oder 29. Juli 2011 angeordnet.
Nachdem sich das ursprüngliche Anliegen der Vorverlegung des vom Jugendamt vorgeschlagenen ersten Umgangstermins durch Zeitablauf erledigt hat, fehlt es den Beschwerdeführern am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des Verfassungsgerichts. Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbleibt, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.
1. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
2. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 -, FamRZ 2009, 399).
a. Insoweit käme zwar die Verletzung von Familien-, Eltern- und Kindrechten in Betracht. Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV, inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG), verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht dabei ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV. Es soll dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206). Können die Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG , Beschluss vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, 605). Ein tiefer und genereller Einschnitt in diese Grundrechte der Beschwerdeführer ist aber durch Verzögerung des ersten Umgangstermins nicht eingetreten.
Durch den den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss werden die Beschwerdeführer in der Ausübung ihres im amtsgerichtlichen Beschluss festgelegten Umgangsrechts und damit in ihren aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechten betroffen. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) sich für die Wahrnehmung des Umgangs entschieden hat, musste der erste begleitete Umgang auf Grund organisatorischer Schwierigkeiten beim Jugendamt und der geplanten Kennenlerntermine um zwei Wochen verschoben werden. Ein gravierender, die faktische Ausübung des Umgangsrechts generell in Frage stellender Eingriff ist mit der Verzögerung des Umgangs mit einem Siebenjährigen um zwei Wochen noch nicht verbunden.
b. Aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird keine grobe Verkennung von oder ein leichtfertiger Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführer ersichtlich. Dies gilt in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht.
aa. Der Beschluss erweist sich nicht als grob willkürlich und auf sachfremden Erwägungen beruhend (Art. 12 LV). Ebenso werden die aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechtspositionen nicht grob verkannt.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Wohl des Beschwerdeführers zu 2) gemäß den zu Art. 27 Abs. 2 LV dargelegten Grundsätzen berücksichtigt. In Bezug darauf hat es ausgeführt, dass – auch nach der fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes – das vorherige Kennenlernen der nach dem 6. August 2011 bis auf weiteres konstant zur Verfügung stehenden Umgangsbegleiterin dem Kindeswohl dienlich sei. Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht darauf abstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1) unter diesen Umständen eine weitere Verzögerung des ersten Umgangs auch deshalb zu zumuten sei, weil er sich erst nach etwa einem Monat um einen Termin bemüht habe, würdigt es die Interessen der Beschwerdeführer. Dass es sich dabei um eine (unzulässige) Sanktion und auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1) handelt, ist nicht erkennbar.
bb. Der Beschluss ist auch nicht unter grober Verletzung der Verfahrensgrundrechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren und Gleichheit vor dem Gericht) ergangen.
Das Rechtsstaatsgebot gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Welche Anforderungen an die Rechtsauslegung und –anwendung sich daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 35/10 –, wwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen. Es ist daher möglichst eine Entscheidung zu treffen, bevor sich die Sache durch Zeitablauf erledigt und irreversible Tatsachen und Rechtsnachteile eintreten (in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2011 – 1 BvR 752/10 -, NJW 2011, 2347 und vom 15. August 2002, - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691).
Die Entscheidung wäre, um den beantragten Umgang bereits für den 22. Juli 2011 zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen gewesen. Zugleich hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht der Äußerungsberechtigten und dem nach dem Beschluss des Amtsgerichts für die Umgangsbegleitung verantwortlichen Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) und den zu Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Dass eine Entscheidung erst am 27. Juli 2011 ergangen ist, stellt vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1) einen am 22. Juli 2011 übermittelten rechtlichen Hinweis gegeben hat, wonach der Senat keine Veranlassung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sehe, keinen groben Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dar.
Für eine willkürliche Verfahrensweise (Art. 52 Abs. 3 1. Alt. LV) oder Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV), welches verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Verfahrens zu machen (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 52 Nr. 5), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern gerügte Sanktionsabsicht als auch auf die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung.
3. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde (Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.). Die Umgangsregelung wird seit dem 6. August 2011 wahrgenommen. Die Situation, dass sich der erste Termin für die Wahrnehmung des begleiteten Umgangs unter anderem wegen der Kennenlerntermine verschiebt, wird in der Zukunft nicht mehr auftreten.
III. Soweit mit dem Beschluss auch der weitergehende am 18. und 22. Juli 2011 gestellte Antrag, den Umgang wöchentlich freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden zu lassen, abgelehnt worden ist, erweist sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig. Eine Beschwerdebefugnis ist nicht gegeben, weil die vorgetragenen Tatsachen keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen.
1. Die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg unterliegt engen Grenzen. Es übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus, sondern überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
2. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die materiellen Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 und 12 LV. Schon unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kommt es für die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht darauf an, ob das Fachgericht die richtige oder die für die Umsetzung der Interessen der Beschwerdeführer beste Entscheidung getroffen hat. Hinzu kommt, dass vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede stand. Diese kommt nach § 49 Abs. 1 FamFG nur in Betracht, wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Erforderlich ist eine Gefährdung der zu schützenden Interessen (Keidel, FamFG, Kommentar, 17. Auflage, § 49 Rdnr. 13 und § 64 Rdnr. 59).
Dafür, dass ein (vorläufiger) nur 14-tägiger sechsstündiger Umgang mit dem siebenjährigen Beschwerdeführer zu 2) gegenüber dem vom Beschwerdeführer zu 1) vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht begehrten wöchentlichen vierstündigen Umgang zu einer die Kindeswohlinteressen gefährdenden Entfremdung führen wird, ist nichts ersichtlich. Der angegriffene Beschluss stellt ebenso das durch die Verfassung geschützte Recht der Beschwerdeführer auf einen weiteren regelmäßigen begleiteten Umgang nicht grundsätzlich in Frage, denn es ging auf Grund der Stellungnahmen des Jugendamtes von einer Absicherung einer konstanten Umgangsbetreuung auch an den Samstagen aus. Die endgültige Entscheidung über die Dauer und Häufigkeit der Umgänge wird erst nach Ermittlung der Kindeswohlinteressen im Rahmen der Hauptsacheentscheidung zu treffen sein.
3. Anhaltspunkte für Verstöße gegen die gerügten Verfahrensgrundrechte auf effektiven Rechtsschutz, faires Verfahren und Gleichheit vor Gericht liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die Argumentation zum Kontinuitätsgrundsatz, zur besseren Ausfallsicherheit und besseren Gestaltungsmöglichkeit nicht beachtet habe, könnte dieser Vortrag allenfalls geeignet sein, einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV) zu begründen. Eine entsprechende Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Ihr stünde auch der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung entgegen, weil die Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Anhörungsrügeverfahren nach § 321 a ZPO nicht durchgeführt haben.
IV. Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes können dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls auch aus den genannten Gründen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 72, 122, 132). Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht (Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |