VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 6/99 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3 - VwGO, § 93 |
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Schlagworte: | - Verfahrensverbindung - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Rechtsschutzgarantie - Wiedereinsetzung |
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amtlicher Leitsatz: | Für die Jahresfrist, binnen derer die kommunale Verfassungsbeschwerde zu erheben ist, ist bei einem Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag auf das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes und nicht auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages abzustellen. | |
Fundstellen: | - Mitt StGB 1999 (nur LS) - DVBl 2000, 141 (nur LS) - NJ 2000, 89 (nur LS) - NVwZ 2000, 1167 - LVerfGE 10, 257 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 6/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 6/99

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In den kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Gemeinde Dahlewitz, Beschwerdeführerin zu 1., - VfGBbg 4/99 - 2. der Gemeinde Blankenfelde, Beschwerdeführerin zu 2., 3. der Gemeinde Mahlow, Beschwerdeführerin zu 3., - VfGBbg 6/99 - 4. der Gemeinde Eichwalde, Beschwerdeführerin zu 4., 5. der Gemeinde Schulzendorf, Beschwerdeführerin zu 5., - VfGBbg 7/99 - Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1.: Rechtsanwälte S.-W., J. und Partner, Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 5.: Rechtsanwälte W., S., K., betreffend § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 4. Februar 1998 in Verbindung mit § 19 Abs. 11 Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Oktober 1999 b e s c h l o s s e n : 1. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen VfGBbg 4/99, VfGBbg 6/99 und VfGBbg 7/99 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich der Sache nach gegen die im Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg getroffene Festlegung, den Flughafen Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen auszubauen. I. Im Großraum Berlin soll das gegenwärtige Flughafensystem durch einen Großflughafen ersetzt werden. Dieses Vorhaben fand bereits in dem Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (- Vorschaltgesetz -, GVBl. S. 616) Berücksichtigung. In § 4 Nr. 11 VorschaltG war noch allgemein von einem Flughafen südlich von Berlin die Rede. Ende 1993 wurden erste Entwürfe für ein gemeinsames Landesentwicklungsprogramm und für einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum entwickelt. Auf Antrag der B.-GmbH (BBF) begann das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg im Mai 1994 mit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, in dessen Rahmen die Standortvarianten Jüterbog-Ost, Schönefeld-Süd und Sperenberg, aber auch die sog. Null-Variante, d. h. das Festhalten an den drei bestehenden Flughäfen, geprüft wurden. In der Zusammenfassung der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens zum Flughafen Berlin Brandenburg International vom 17. November 1994 wurde festgehalten, daß die für das Vorhaben in Aussicht genommenen Standorte Jüterbog-Ost und Sperenberg - mit einigen Maßgaben - den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen, nicht jedoch der Standort Schönefeld-Süd. Am 1. August 1995 trat der Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag - LPlV -) vom 6. April 1995 in Kraft, dem der Landtag Brandenburg mit Gesetz vom 20. Juli 1995 (GVBl. I 210) zugestimmt hatte. Der Landesplanungsvertrag bildet die Grundlage für die Errichtung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg und bestimmt u. a. die Zielstellungen des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne. In § 4 Nr. 11 LPlV wurde als Ziel der Raumordnung und Landesplanung die Errichtung eines neuen Verkehrsflughafens südlich von Berlin festgelegt. Parallel dazu wurden Entwürfe zum gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm Berlin-Brandenburg und zum gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin ausgearbeitet. Nachdem die Regierung des Landes Brandenburg und der Senat des Landes Berlin diese Entwürfe am 4. April 1995 zur Kenntnis genommen hatten, wurde ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 19. September 1995 wurden die Entwürfe den Brandenburger Gemeinden, Ämtern, Kreisen und regionalen Planungsgemeinschaften - einschließlich der Berliner Bezirke und der übrigen Stellen insgesamt 2.222 Adressaten - mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 31. Dezember 1995 übersandt; diese Frist konnte auf Antrag bis zum Februar 1996 verlängert werden. In dem Entwurf des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms Berlin Brandenburg mit dem Stand vom 4. April 1995 hieß es in § 19 Abs. 11:
Im Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm äußerten sich 278 Stellen, was einer Rücklaufquote von 12,5% entspricht. Für die brandenburger Gemeinden lag die Rücklaufquote bei 5,1%. Von den beschwerdeführenden Gemeinden nahmen Dahlewitz, Blankenfelde und Mahlow zu dem Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Stellung; die Gemeinden Eichwalde und Schulzendorf äußerten sich nicht. Eine Stellungnahme direkt zu § 19 Abs. 11 LEPro gab keine der Beschwerdeführerinnen ab. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Bundesministers für Verkehr, des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg und des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 28. Mai 1996 entschieden sich die Gesellschafter der BBF am 20. Juni 1996 dafür, den Flughafen Schönefeld unter Einbeziehung der vorhandenen Flughafeneinrichtungen zum alleinigen Standort auszubauen. Die Gemeinsame Landesplanungskonferenz der Länder Berlin und Brandenburg beschloß in ihrer 2. Sitzung am 28. Oktober 1996 die entsprechende Anpassung des Landesentwicklungsprogramms. § 19 Abs. 11 LEPro lautete nun wie folgt: Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin sind die Planung und der Ausbau des Flughafens Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen als Single-Standort vordringlich zu betreiben. Damit soll gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem abgelöst werden. Der Flughafen Berlin-Schönefeld ist mit leistungsfähigen Verbindungen zum übrigen Verkehrsnetz, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, zu versehen. Die für den Ausbau des Flughafens notwendigen Flächen sind zu sichern. Für die allgemeine Luftfahrt sind ergänzend regionale Flugplätze zu schaffen. Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs ist zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich zu verringern. Der Wortlaut von § 19 Abs. 11 LEPro wurde in der Folgezeit nicht mehr geändert. Der Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages wurde am 7. August 1997 unterzeichnet. Am 1. September 1997 leitete die Regierung des Landes Brandenburg das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und die Änderung des Landesplanungsvertrages ein. Am 12. Januar 1998 fand während der 70. Sitzung des Ausschusses für Inneres eine öffentliche Anhörung statt, bei der Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und des Landkreistages Brandenburg sowie die Bürgermeister von Neuenhagen, Luckenwalde, Prenzlau und Großbeeren angehört wurden. Der Landtag stimmte mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesentwicklungsvertrages vom 4. Februar 1998" dem Landesentwicklungsprogramm zu. § 1 des Gesetzes lautet: Dem in Berlin am 7. August 1997 unterzeichneten Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 2 vom 9. Februar 1998 veröffentlicht. Es trat am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Staatsvertrag über das Landesentwicklungsprogramm trat nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. März 1998 in Kraft. Das Landesentwicklungsprogramm bildete die Grundlage für den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) und für den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (LEP SF). Die Landesregierung erließ die Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin am 2. März 1998 (GVBl. II 186); sie trat am 21. März 1998 in Kraft. Die Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen vom 18. März 1999 (GVBl. II 262) trat am 23. April 1999 in Kraft. Der Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen legt im Wege einer zeichnerischen und einer textlichen Darstellung die Flächen fest, deren Nutzung wegen des Flughafenausbaus einzuschränken ist. Zu diesen Flächen gehört zunächst die Flughafenfläche, die von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten ist. Er legt weiter eine Planungszone Bauhöhenbeschränkung fest, in der keine Vorhaben geplant werden dürfen, die die Hindernisfreiheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können. Die maximale Bauhöhe wird für die einzelnen Abschnitte dieser Zone genau bestimmt. Weiter ist eine Planungszone Siedlungsbeschränkung I festgelegt, in der neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen und/oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen nicht geplant werden dürfen. In der Planungszone Siedlungsbeschränkung II dürfen keine neuen Flächen für Wohnnutzungen ausgewiesen werden. Dort ist die Festlegung von Flächen und Gebieten für Wohnnutzungen ausnahmsweise und nur in geringfügigem Umfang unter besonderen Auflagen zulässig; ähnliches gilt für die Planung von besonders lärmschutzbedürftigen Einrichtungen. Die Beschwerdeführerinnen liegen in einem Umkreis von weniger als 10 km um den bestehenden Flughafen Schönefeld. Aus der zeichnerischen Darstellung der Festlegungen des Landesentwicklungsplans Standortsicherung Flughafen ergibt sich, daß Teile des Gemeindegebiets der Beschwerdeführerin zu 1. in alle drei Planungszonen fallen. Das gesamte Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin zu 2. fällt in die Planungszone Bauhöhenbeschränkung und in die Planungszone Siedlungsbeschränkung II; ein Teil des Gemeindegebietes fällt zudem in die Planungszone Siedlungsbeschränkung I. In alle drei Planungszonen fallen Teile des Siedlungsgebietes der Beschwerdeführerin zu 3. Das Gebiet der Beschwerdeführerin zu 4. liegt vollständig in der Planungszone Bauhöhenbeschränkung und teilweise in der Planungszone Siedlungsbeschränkung II. Das Gebiet der Beschwerdeführerin zu 5. liegt größtenteils innerhalb der Planungszone Bauhöhenbeschränkung sowie teilweise in der Planungszone Siedlungsbeschränkung II. II. Mit den am 25. Februar 1999 (Beschwerdeführerin zu 1.) und am 1. März 1999 (Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 5.) eingelegten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen, daß § 19 Abs. 11 LEPro i.V.m. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg vom 4. Februar 1998 ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 97 Abs. 1 Landesverfassung (LV) verletze. Sie machen im wesentlichen geltend, zu der Regelung in § 19 Abs. 11 LEPro mit seiner Festlegung auf einen künftigen Großflughafen Berlin-Brandenburg in Schönefeld nicht angehört worden zu sein und durch diese Festlegung in ihren gemeindlichen Interessen, namentlich in planungsrechtlicher Hinsicht, beeinträchtigt zu werden. Sie sind der Ansicht, daß sie die kommunalen Verfassungsbeschwerden rechtzeitig eingelegt hätten. Die Frist des § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) beginne erst mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm am 1. März 1998 zu laufen. Auf das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes komme es demgegenüber nicht an, weil die Beschwerdeführerinnen erst durch das Inkrafttreten des Staatsvertrages beschwert und damit beschwerdebefugt würden; vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages sei das Zustimmungsgesetz nur eine unvollständige und inhaltsleere Regelung. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Gesetz zum Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg vom 4. Februar 1998 sowie den Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg vom 7. August 1997 wegen Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung insoweit für nichtig zu erklären, als in § 19 Abs. 11 des gemeinsamen Landesentwicklungsplans bestimmt ist: Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin sind die Planung und der Ausbau des Flughafens Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen als Single-Standort vordringlich zu betreiben. Damit soll gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem abgelöst werden. Der Flughafen Berlin-Schönefeld ist mit leistungsfähigen Verbindungen zum übrigen Verkehrsnetz, insbesondere zum Schienennetz und zum Öffentlichen Personennahverkehr, zu versehen. Die für den Ausbau des Flughafens sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen Flächen sind zu sichern. III. Der Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Landesregierung hat Stellung genommen und tritt den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen im einzelnen entgegen. B. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. I. Das Verfassungsgericht verbindet die kommunalen Verfassungsbeschwerden gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VfGGBbg) i.V.m. § 93 Verwaltungsgerichtsordnung zur gemeinsamen Entscheidung und hält einstimmig eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. II. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden sind gemäß Art. 100 LV, §§ 12 Nr. 5, 51 VerfGGBbg statthaft. Bei dem Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg, welcher als Anlage 1 das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm mit der von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Standortfestlegung für den internationalen Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg in Schönefeld enthält, stellt ein Gesetz des Landes Brandenburg im Sinne von Art. 100 LV, §§ 12 Nr. 5, 51 VerfGGBbg dar, gegen das mit der Behauptung, daß das Gesetz das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletze, kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Durch das Zustimmungsgesetz wird der Inhalt des Staatsvertrages in das brandenburgische Recht inkorporiert. Diese gesetzliche Transformation ist - anders als der Staatsvertrag als solcher - ein Akt der Staatsgewalt ausschließlich des Landes Brandenburg und unterliegt damit der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht (s. näher Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 127 f.). Daß das genannte Gesetz mit der darin enthaltenen Standortentscheidung für Schönefeld die kommunale Selbstverwaltung der Beschwerdeführerinnen beeinträchtigt, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. III. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg versäumt haben. Nach der genannten Bestimmung kann die kommunale Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden. Diese Frist ist nicht eingehalten. 1. Das vom Landtag Brandenburg am 4. Februar 1998 beschlossene Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 9. Februar 1998 veröffentlich worden und nach seinem § 2 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, das heißt am 10. Februar 1998, in Kraft getreten. Damit lief die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg mit dem 10. Februar 1999 ab. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden sind jedoch erst am 25. Februar 1999 (Beschwerdeführerin zu 1.) bzw. am 1. März 1999 (Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 5.) bei Gericht eingegangen und damit verfristet.2. Das Gericht sieht keine Möglichkeit, den Fristbeginn als auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes hinausgeschoben oder die Frist aus anderen Gründen als eingehalten anzusehen. a) Daß der Staatsvertrag seinerseits erst am 1. März 1999 in Kraft getreten ist, wirkt sich auf die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg nicht aus. Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerden ist allein das Zustimmungsgesetz. Daß sich der materiell-rechtliche Inhalt dieses Landesgesetzes aus dem Staatsvertrag ergibt, ändert an dieser Rechtslage nichts (siehe wiederum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., S. 127). Mit dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes und schon mit dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes ist das Land Brandenburg an den Staatsvertrag - unter der Voraussetzung eines entsprechenden Zustimmungsgesetzes von Seiten des Landes Berlin - gebunden. Entscheidend ist nicht, ob der Staatsvertrag bereits selbst in Kraft ist, sondern allein, daß sich das Zustimmungsgesetz in Kraft befindet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., S. 128). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich der Beginn der Frist für die Anrufung des Verfassungsgerichts hinausschieben, wenn und soweit sich der behauptete Verfassungsverstoß nicht schon aus der Grundnorm, sondern erst aus einer sie aufgreifenden Rechtsverordnung ergibt. In solchen Fällen wird die Verfassungsbeschwerde nicht als verspätet angesehen, wenn sie innerhalb der ab Inkrafttreten der Verordnung gerechneten Frist erhoben wird (s. BVerfGE 68, 319,324 f. [zur Bundesärzteordnung mit nachfolgender Gebührenordnung]). Ein späterer Fristbeginn kommt also dann in Betracht, wenn der Inhalt des Gesetzes durch eine andere Rechtsvorschrift nachträglich ausgefüllt (vgl. Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl. 1988, Rn. 1136; ähnlich Dörr, Die Verfassungsbeschwerde in der Prozeßpraxis, 2. Aufl. 1997, Rn. 288 f.) und insofern eine neue Rechtslage geschaffen wird (vgl. BVerfGE 68, 319, 325). So aber liegt es hier nicht. Nach dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zu dem Staatsvertrag hat sich die Rechtslage nicht mehr verändert. Bei dem Staatsvertrag handelt es sich nicht um eine nachfolgende Konkretisierung des Zustimmungsgesetzes. Die Rechtslage stand vielmehr mit dem Zustimmungsgesetz fest. Auch die Landesentwicklungspläne für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin und zur Standortsicherung stellen sich nicht als Konkretisierung der von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen - durch das Zustimmungsgesetz bewirkten - gesetzlichen Standortfestlegung für den Großflughafen in Schönefeld als solcher dar. Sie bedeuten zwar eine weitere Stufe der Landesplanung, folgen dem Landesentwicklungsprogramm aber, was den Flughafenstandort angeht, und gehen in dieser Hinsicht über das Landesentwicklungsprogramm nicht hinaus. Der Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum wiederholt die in § 19 Abs. 11 LEPro getroffene Standortfestlegung unter Verwendung derselben Formulierung (Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin sind die Planung und der Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin - Schönefeld vordringlich zu betreiben.). Auch der Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen beruft sich ausdrücklich auf § 19 Abs. 11 LEPro als der gesetzlichen Grundlage für die Festlegung des Flughafenstandortes. Die Sicherung der Flughafenfläche durch die Freihaltung von entgegenstehenden Nutzungen und die Festlegung von Planungszonen für Bauhöhenbeschränkungen und Siedlungsbeschränkungen dienen allein der Sicherung des Standortes entsprechend der Standortfestlegung in § 19 Abs. 11 LEPro. Die beschwerdeführenden Gemeinden wenden sich mit den hier zugrundeliegenden Kommunalverfassungsbeschwerden allein gegen die durch das Zustimmungsgesetz rechtsverbindlich gewordene Standortfestlegung. Soweit es um die Absicherung des Standortes durch die genannten Landesentwicklungspläne geht, handelt es sich nicht mehr um eine Konkretisierung dieser Standortentscheidung, sondern um diese Standortbestimmung als solche nicht mehr berührende Rechtsakte, die gegebenenfalls selbständig verwaltungsgerichtlich zu überprüfen sind. c) Eine Herausschiebung des Fristbeginns ist auch nicht aus Gründen der Rechtsweggarantie bzw. des effektiven Rechtsschutzes geboten. Unter diesen Gesichtspunkten mag ein späterer Fristbeginn anzunehmen sein, wenn eine zur Einhaltung der Frist eingelegte Verfassungsbeschwerde noch mangels Beschwerdebefugnis unzulässig wäre, weil das angegriffene Gesetz aus in ihm selbst liegenden Gründen erst nach Ablauf der Frist unmittelbare Wirkungen erzeugt. In der Literatur wird für diesen Fall darauf hingewiesen, daß sich bei enger Auslegung der Fristbestimmung eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke ergebe (vgl. z.B. Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl. 1996, § 93 Rn. 75; ähnlich Gusy, Die Verfassungsbeschwerde, 1988, Rn. 210). Indes bedarf die Frage aus Anlaß des hier zugrundeliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Es ist hier nicht etwa so, daß die beschwerdeführenden Gemeinden erst mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages als beschwerdebefugt anzusehen wären. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß Vertragsgesetze ab ihrem Inkrafttreten einer Überprüfung zugänglich sind, ja sogar schon dann angegriffen werden können, wenn die Ausfertigung des Vertragsgesetzes und die Verkündung noch ausstehen (s. BVerfGE 24, 33, 53 f.). Dementsprechend sind bei der Anfechtung von Vertragsgesetzen herabgesetzte Anforderungen an die Beschwerdebefugnis zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird in diesen Fällen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht näher thematisiert, ob der Beschwerdeführer bereits gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, wenn der entsprechende Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist. Die Beschwerdebefugnis wird vielmehr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob das Vertragsgesetz bzw. der Vertrag überhaupt Auswirkungen auf die als verletzt gerügte Rechtsposition haben kann (vgl. z.B. BVerfGE 89, 155, 171 f. - Vertrag über die Europäische Union -). Seine innere Berechtigung findet dies in den Besonderheiten, die für Vertragsgesetze gelten. Dieses hat eine doppelte Funktion. Zum einen ermächtigt das Vertragsgesetz das für die Vertretung nach außen zuständige Staatsorgan - auf Landesebene den Ministerpräsidenten -, den Vertrag endgültig abzuschließen. Zum anderen verleiht das Gesetz dem zwischenstaatlichen Vertrag die Geltung als innerstaatliches Recht (Transformation). Demzufolge tritt der Staatsvertrag regelmäßig später als das Zustimmungsgesetz in Kraft. Unter diesen Umständen bestünde, hielte man eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Vertragsgesetzes und damit inzident auch des Vertragsinhalts nicht sogleich für zulässig, die Gefahr, daß das Land zwischenzeitlich an Verträge gebunden wäre, deren Inhalt gegen die Verfassung verstößt (so für völkerrechtliche Verträge des Bundes BVerfGE 1, 396, 413). Aus diesen Gründen kommt es für die Zulässigkeit einer Anrufung des Verfassungsgerichts auf das Inkrafttreten des Vertrages nicht an und ist die Anrufung des Verfassungsgerichts sogleich möglich. Eine Rechtsschutzlücke, die durch das Hinausschieben des Beginns der Anrufungsfrist (hier: des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geschlossen werden müßte, ergibt sich daher nicht. 3. Andere Gründe für ein Hinausschieben der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg sind ebenfalls nicht zu erkennen. Fristbestimmungen wie § 51 Abs. 2 VerfGGBbg sind wegen der Reichweite, die eine (kommunale) Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz hat, eng auszulegen (ebenso zu § 93 Abs. 3 BVerfGG: BVerfGE 29, 83, 97 f.). Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Gültigkeit von Gesetzen richten, nicht beliebig, sondern nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 76, 107, 116). Die Jahresfrist dient in diesem Sinne dem Schutz des übergeordneten Gebots der Rechtssicherheit, hinter dem gegebenenfalls Einzelinteressen zurückstehen müssen (vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 Rn. 43). Für Vertragsgesetze gilt nichts anderes (Schmidt-Bleibtreu, a.a.O., § 93 Rn. 49). 4. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg ist nicht zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kennt das Verfassungsgerichtsgesetz nur bei der unverschuldeten Versäumung der Zwei-Monats-Frist für die Einlegung der Individualverfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 3 VerfGGBbg). Dagegen eröffnet das Gesetz diese Möglichkeit nicht bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Rechtsvorschrift - und hierunter fällt auch die kommunale Verfassungsbeschwerde (s. Art. 100 LV) - oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht gegeben ist (§ 47 Abs. 3 VerfGGBbg). Der Landesgesetzgeber ist damit der bundesrechtlichen Regelung gefolgt. Bei der Jahresfrist für Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis nicht möglich (Schmidt-Bleibtreu, a.a.O., § 93 Rn. 55). Abgesehen hiervon tragen die Beschwerdeführerinnen auch nichts Geeignetes dafür vor, daß die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt worden wäre. | ||||||||||||||
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