VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 28/99 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 - StrRehaG, § 1 Abs. 6 Satz 1; StrRehaG, § 1 Abs. 6 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Beschwerdebefugnis - Rehabilitierungsrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 28/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/99

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren D., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli 1999 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Oktober 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Kreisgerichts P. vom 9. März 1966 wegen Verstoßes gegen das Gesetz über das Zollwesen der DDR vom 28. März 1962 gemäß § 12 dieses Gesetzes, wegen Nichtanzeige von unbefugtem Waffenbesitz gemäß § 5 der Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust vom 29. September 1955 sowie wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Paßgesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Er saß im Gefängnis in B. ein. Nach seiner Rückkehr nach West-Berlin erhielt er unter dem 29. Februar 1968 vom Bezirksamt N. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG), worin ihm bescheinigt wurde, vom 14. Oktober 1966 bis zum 13. Juni 1967 im Gefängnis B. in politischem Gewahrsam gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1992 einen Antrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), den das Landgericht P. durch Beschluß vom 19. April 1994 als unbegründet zurückwies. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. September 1994 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt worden war. Im Dezember 1998 stellte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht P. erneut einen Antrag nach § 7 StrRehaG, mit dem er die Aufhebung seiner Verurteilung aus dem Jahr 1966 und eine angemessene Haftentschädigung begehrte. Er berief sich darauf, daß der Bescheid nach § 10 Abs. 4 HHG für alle Behörden, auch für das Landgericht P., verbindlich sei. Das Landgericht P. verwarf den Antrag mit Beschluß vom 7. April 1999 mit der Begründung, daß die Sache durch Beschluß vom 19. April 1994 rechtskräftig entschieden sei. Der erneute Antrag sei nach § 1 Abs. 6 StrRehaG unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hatte vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht aus den gleichen Gründen keinen Erfolg. Mit der am 30. Juli 1999 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 1. Juli 1999. Der Sache nach macht er geltend, daß seine Verurteilung im Jahr 1966 rechtsstaatswidrig gewesen sei; die Justiz sei zur Verfolgung der Straftaten örtlich unzuständig gewesen. Das Urteil des Kreisgerichts P. sei daher für ungültig zu erklären. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli 1999 ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 Landesverfassung (LV), §§ 12 Nr. 4, 45 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft.2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen unzulässig: a) Der Beschwerdeführer macht unbeschadet des jetzt von ihm in den Vordergrund gestellten Gesichtspunktes, daß seine Verurteilung im Jahr 1966 mangels örtlicher Zuständigkeit der Justizbehörden rechtsstaatswidrig gewesen sei, der Sache nach geltend, daß die zu seinem Rehabilitierungsantrag im Jahr 1994 ergangene Entscheidung, nämlich der Beschluß des Landgerichts P. vom April 1994 unrichtig gewesen sei. Gegen die Entscheidung aus dem Jahre 1994 ist aber die Verfassungsbeschwerde nicht mehr gegeben. Die Verfassungsbeschwerde muß gemäß § 47 Abs. 1 VerfGGBbg binnen 2 Monaten erhoben werden. b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung seines erneuten Rehabilitierungsantrags (aus Dezember 1998) durch den Beschluß des Landgerichts P. vom 7. April 1999 bzw. gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli 1999 wendet, scheidet eine Verletzung des Beschwerdeführers in durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechten offensichtlich aus; in diesem Sinne fehlt es an der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers. Insbesondere sind die letzthin ergangenen Entscheidungen des Landgerichts P. bzw. des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht rechtsstaatswidrig oder willkürlich. Sie beruhen darauf, daß nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG ein Rehabilitierungsantrag unzulässig ist, wenn nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Das war hier der Fall. Die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers im Jahre 1994 betraf dieselbe Angelegenheit und ist rechtskräftig geworden. § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG, der einen neuen Rehabilitierungsantrag für den Fall zuläßt, daß der frühere Antrag nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 Erfolg gehabt hätte, kann sich nicht auswirken, weil bereits die - rechtskräftig gewordene - Entscheidung, die im Jahr 1994 zu dem Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers ergangen ist, nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 zu beurteilen war. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||
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