VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 28/98 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 28/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/98

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Neulietzegöricke, Beschwerdeführerin, Verfahrenbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. C., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Oktober 1999 b e s c h l o s s e n: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 113 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Sie erfolgt auf Antrag des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, dessen Schriftsatz vom 27. September 1999 das Verfassungsgericht als Antrag (auch) auf Wertfestsetzung einordnet. Das Verfassungsgericht hält in Ausübung des ihm gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beschwerdeführerin einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 DM für angemessen. Das Gericht orientiert sich hierbei an dem von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1998 errechneten Defizit im Verwaltungshaushalt. Soweit in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten um eine anteilige Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin gebeten wird, ist hierfür in dieser Form kein Raum. Es kommt allein - auf der Basis einer auf den Gegenstandswert von 50.000 DM abstellenden Kostennote - eine Festsetzung von einem Viertel der notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse in Betracht.
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