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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 3/18 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 56 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 3
Schlagworte: - Einstweilige Anordnung zurückgewiesen
- Widerspruch unzulässig
- kein Rechtsschutzbedürfnis
- Antragsänderung unzulässig

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 3/18 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/18 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Organstreitverfahren

1. Dr. Rainer van Raemdonck, MdL,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsteller zu 1.,

 

2. Birgit Bessin, MdL,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragstellerin zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigte               Rechtsanwältin P.

 

g e g e n

Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

Antragsgegnerin,

hier:                Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung;
                       Widerspruch gegen den Beschluss vom 13. August 2018

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. September 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Der Widerspruch wird verworfen.

 

 

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichts vom 13. August 2018 wurde der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit welchem diese die unverzügliche Einsicht in Unterlagen der Antragsgegnerin zum sog. Medikamentenskandal um die L. verfolgten.

Mit Schreiben vom selben Tage gewährte das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MdJEV) den Antragstellern die begehrte Akteneinsicht in Unterlagen seines Geschäftsbereichs, mit Ausnahme der Akten eines bei der Staatsanwaltschaft Potsdam geführten Ermittlungsverfahrens und eines Rechtshilfeersuchens. Dem Akteneinsichtsgesuch im Übrigen wurde durch Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) vom 21. August 2018 stattgegeben.

Die Antragsteller haben am 16. August 2018 gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts Widerspruch eingelegt. Hieran halten sie auch nach der Bescheidung ihrer Anträge auf Akteneinsicht fest. Sie rügen, die eingesehenen Akten seien unvollständig. Beispielsweise seien die Aktenvorgänge im Wesentlichen nicht foliiert. Weiterhin fehlten in einem Band 1 die E-Mail Korrespondenz im Zeitraum vom 21. Juni 2016 bis 8. Dezember 2016 sowie Protokolle aus der Referatsleiterrunde des MASGF und weitere wesentliche Unterlagen.

II.

Der gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) statthafte Widerspruch ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.

Nach der Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs fehlt es den Antragstellern im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Widerspruch am Rechtsschutzinteresse (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 16. September 2011 - VfGBbg 5/11 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Soweit die Antragsteller mit einem geänderten Antrag nicht mehr, wie ursprünglich, die Nichtvorlage, sondern die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen rügen, stellt dies eine Antragsänderung dar. Nach Erhebung des Widerspruchs ist dies unzulässig. Denn das Widerspruchsverfahren nach § 30 Abs. 3 VerfGGBbg dient der Überprüfung des durch Beschluss, also schriftlich, entschiedenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ggfls. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. zum BVerfGG: Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015; § 32 Rn. 154; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 5. Ed. Stand: 01.06.2018, § 32 Rn. 94). Nachdem der Beschluss über die einstweilige Anordnung ergangen ist, kann dieser mit dem Widerspruch überprüft werden, eine Änderung der angestrebten Regelung kann hingegen nicht mehr zulässigerweise vorgenommen werden.

Die Antragsteller haben mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ursprünglich das Recht auf unverzügliche Vorlage der Akten aus Art. 56 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 Landesverfassung Brandenburg (LV) geltend gemacht. Damit haben sie den Streitgegenstand dieses Verfahrens gebildet. In diesem Rahmen stellt sich die Frage der Vollständigkeit der vorgelegten Akten nicht (vgl. zur Abgrenzung: Urteil vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 21/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt