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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 29/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde
- Hinweis
- unzureichende Begründung
- Unzuständigkeit
- keine Verweisung an anderes Verfassungsgericht
Fundstellen: NVwZ-RR, Dezember 2018, Heft 24, S. 956
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 29/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen Untätigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Mai 2018 (Kassenzeichen 6916600001854) der Landeshauptkasse - Landesjustizkasse - des Landes Brandenburg; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2018 (L 37 SF 257/17 EK AS) u.a.

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. September 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 24. Juli 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch seine Schreiben vom 27. Juli 2018 und 21. August 2018 nicht ausgeräumt worden sind.

Es ist nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers weiterhin nicht erkennbar, gegen welchen Akt der öffentlichen Gewalt sich die Verfassungsbeschwerde konkret richtet. Die nachgereichte Forderungsaufstellung vom 19. August 2016 lässt - soweit diese den Beschwerdeführer überhaupt betrifft - eine Bestimmung des Beschwerdegegenstandes nicht zu. Die Angabe von Aktenzeichen allein ermöglicht dem Verfassungsgericht in keiner Weise die Prüfung der Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der sich aus § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ergebenden Beschwerdefrist von zwei Monaten sowie der hier sogar zweifelhaften Zuständigkeit des Verfassungsgerichts. Gleiches gilt hinsichtlich des nachgereichten Schreibens des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2018, in welchem dem Beschwerdeführer gerichtliche Aktenzeichen nach einer Verweisung an das Gericht mitgeteilt wurden.

Die vom Beschwerdeführer begehrte (teilweise) Verweisung der Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 7/14 -, www.verfassungsge-richt.brandenburg.de). Eine solche Verweisung ist durch das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg nicht vorgesehen. Ebenso ist § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - in Verbindung mit den Verweisungsnormen der § 13 Abs. 1
VerfGGBbg und § 173 Verwaltungsgerichtsordnung - nicht anwendbar. Die Verweisungsbefugnis des § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz gilt nur im Verhältnis der Fachgerichtsbarkeiten untereinander (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2001
- VfGBbg 61/01 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; VGH München Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 6 C 03.2194 -). Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei dem Verfassungsgericht(shof) desjenigen Landes um Grundrechtsschutz nachzusuchen, durch dessen öffentliche Gewalt sich der Beschwerdeführer in einem nach der jeweiligen Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt fühlt.

In Bezug auf die erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergangenen Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2018 (L 37 SF 257/17 EK AS) und vom 13. August 2018 (L 38 SF 200/18 E u. a.) ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Entscheidung antragserweiternd in das Verfahren einführen wollte. Hiervon wird zwar zu seinen Gunsten ausgegangen. Indes ist die Verfassungsbeschwerde auch diesbezüglich unzulässig. Es mangelt jedenfalls an der nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erforderlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit diesen Beschlüssen auseinandergesetzt, sondern diese ohne jegliche Erläuterung übersandt hat.

Schließlich hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis, etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seinen Vater aus Gerichtskostenforderungen zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der nachgereichten Vorschusskostenrechnung vom 23. Mai 2016, welche den Vater des Beschwerdeführers als Zahlungspflichtigen ausweist, nicht den Beschwerdeführer.

Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin die Rechtmäßigkeit der gegen ihn in Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen wegen Gerichtskosten anzweifelt, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren vor den Landessozialgerichten Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden und die §§ 184 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Anwendung finden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Über das mit Schriftsatz vom 21. August 2018 wiederholte Begehren nach vorläufigem Pfändungsschutz wurde bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (VfGBbg 2/18 EA) entschieden. Ein nochmaliger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte sich mit der Verwerfung der hiesigen Verfassungsbeschwerde zugleich erledigt.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt