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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 10/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 9 Abs. 1; LV, Art. 10; LV, Art. 7 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4; LV, Art. 54 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Erledigung
- Feststellungsinteresse
- Strafvollzug
- Rechtsschutzgarantie
- Freiheit der Person
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Menschenwürde
- Willkürverbot
- effektiver Rechtsschutz
- faires Verfahren
- Grundrecht auf Resozialisierung
- Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 10/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

 

wegen           

Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 2. August 2016, (21 StVK 896/15); Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 und 6. Dezember 2016, (2 Ws (Vollz) 168/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. September 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen:  

Die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 und 6. Dezember 2016 (2 Ws (Vollz) 168/16) und der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 2. August 2016 (21 StVK 896/15) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 54 Abs. 1 LV.

 

Die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 (2 Ws (Vollz) 168/16) und des Landgerichts Cottbus vom 2. August 2016 (21 StVK 896/15) werden hinsichtlich der Kosten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

 

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einer im Vollzugsplan vorgesehenen psychotherapeutischen Behandlung durch die Justizvollzugsanstalt (JVA).

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem Jahr 2011 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Ablauf der Mindestverbüßungsdauer wurde auf den 12. Juli 2025 datiert.

Der am 24. Mai 2012 erstmalig erstellte Vollzugsplan sah wegen einer diagnostizierten gravierenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zur Erreichung des Vollzugszieles die Absolvierung einer externen Psychotherapie vor. Der zweite Vollzugsplan vom 16. November 2012 nahm darauf Bezug, konkretisierte die geplanten Maßnahmen und empfahl insbesondere die Aufnahme einer externen tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie mit einem Minimum von 160 Therapiestunden. Im 2. Vollzugsplan ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer externen Psychotherapie beantragt habe und ein Beginn der Therapie für 2013 vorgesehen sei. Innerhalb des dritten Vollzugsplans vom 16. Mai 2013 wurden die ursprünglichen Ziele fortgeschrieben. Am 22. November 2013 wurde der vierte Vollzugsplan erstellt, in dem eine externe Psychotherapie als zwingend erforderlich bezeichnet wird. Die Vollzugspläne vom 23. Mai 2014 und 13. November 2014 halten an dieser Einschätzung fest; der Beschwerdeführer befand sich - letztlich bis November 2016 - auf der Warteliste für die Psychotherapie.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Durchführung der in den Vollzugsplänen vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen beim Landgericht Cottbus.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag führte die JVA aus, der Behandlungsbeginn sei zwar für 2013 vorgesehen gewesen, es sei jedoch zu Engpässen bei der therapeutischen Versorgung gekommen, so dass ein Großteil der Gefangenen auf Wartelisten geführt werden. Bei der Vergabe der Therapieplätze würden sowohl die Dringlichkeit als auch der verbleibende Strafrest in die Entscheidung einbezogen. Gefangene, deren Entlassung vor der des Beschwerdeführers anstand, seien vor diesem berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer könne frühestmöglich am 12. Juli 2025 entlassen werden. Bei einer unterstellten Therapiedauer von vier Jahren wäre selbst bei einem Therapiebeginn im Jahr 2016 ein Abschluss noch im Jahr 2020 möglich, so dass weitere fünf Jahre für eine Eingliederung zur Verfügung stünden. Die Situation habe sich zwischenzeitlich entspannt, so dass vermehrt Gefangene berücksichtigt werden könnten, bei denen die Entlassung in den nächsten fünf Jahren anstehe. Der Beschwerdeführer könne möglicherweise bereits im nächsten Jahr (2016) einen Therapieplatz erhalten. Dies hänge jedoch auch davon ab, ob der Beschwerdeführer in der JVA verbleibe, was im Rahmen der erneuten Vollzugsplanfortschreibung thematisiert werde.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 wies das Landgericht Cottbus den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, dass die Therapie zu einem bestimmten Termin durchgeführt werde. Der Strafvollzug sei zwar auch in personeller Hinsicht so auszustatten, dass Strafgefangene die im Sinne der Vollzugsziele notwendigen Behandlungen erhalten könnten; allerdings dürfe bei der Vergabe der Therapieplätze die noch offene Haftzeit berücksichtigt werden. Die JVA müsse dabei beachten, dass die Vorbereitung der Vollzugslockerung wegen der notwendigen Beteiligung des zuständigen Ministeriums einige Zeit in Anspruch nehmen werde, so dass ein großzügiger zeitlicher Vorlauf im Hinblick auf eine Haftentlassung notwendig erscheine. Dies berücksichtigend könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die JVA der Verpflichtung zur Umsetzung der Vollzugsziele zuwider und damit ermessenfehlerhaft gehandelt habe. Aus Gründen, die sich aus einem über den Beschwerdeführer angefertigten Sachverständigengutachten ergäben, solle jedoch die Entscheidung über die Zuweisung eines Therapieplatzes nicht mehr zu lange aufgeschoben werden.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 als unzulässig zurück. Eine Nachprüfung der Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Das Landgericht habe ausreichende Feststellungen dazu getroffen, warum die Entscheidung der JVA zum Beginn der beabsichtigten Therapie unter Berücksichtigung der verbliebenen Haftzeit im Ergebnis derzeit noch nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und führte aus, seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 auf den Schriftsatz des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MdJEV) vom 28. September 2016, mit dem explizit zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde ausgeführt worden sei, habe in dem Beschluss des Oberlandesgerichts keine Berücksichtigung gefunden.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016, dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zugestellt, verwarf das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und führte aus, der Senat habe bei seiner Entscheidung irrtümlich angenommen, dass das schriftsätzliche Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2016 eine abschließende Stellungnahme auf die Erklärung des MdJEV vom 28. September 2016 enthalte und verfahrensfehlerhaft vor Ablauf der auch dem Antragsteller selbst gewährten zweiwöchigen Stellungnahmefrist entschieden. Rechtliches Gehör sei gleichwohl nicht verletzt, da sich die Rechtsbeschwerde auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des vertiefenden Vorbringens des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig erweise.

Bereits zuvor, am 2. November 2016, hatte der Beschwerdeführer mit probatorischen Sitzungen bei einem von der JVA bestellten externen Diplom-Psychologen begonnen, die am 9. November und 16. November 2016 fortgesetzt wurden. Aufgrund einer Erkrankung des Therapeuten wurden die Sitzungen unterbrochen und im Mai 2017 erneut aufgenommen. Bis zum November 2017 absolvierte der Beschwerdeführer insgesamt 22 Therapiesitzungen. Seither haben keine weiteren Therapiesitzungen stattgefunden, da zwischen dem Beschwerdeführer und der JVA Streit über die Eignung des Therapeuten besteht.

II.

Am 15. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben.

Er rügt einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie (Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung - LV), das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 9 Abs. 1 LV) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV), den Schutz der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV), das Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 LV), das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) und gegen die verfassungsrechtlich gebotene Ausrichtung des Strafvollzuges auf die Befähigung des Strafgefangenen, ein Leben ohne Straftaten zu führen (Art. 54 Abs. 1 LV).

Die Begründung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus sei derart unbestimmt und widersprüchlich, dass nicht klar werde, woran der Antrag letztlich gescheitert sei und unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt einem erneuten Antrag stattgegeben würde. Das Landgericht Potsdam habe bei Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe einen Hinweis auf eine mögliche Begnadigung in die Urteilsgründe aufgenommen. Die Strafvollstreckungskammer habe dies verkannt, indem sie bei ihrer Entscheidung auch auf die noch offene Haftzeit abgestellt habe. Die Entscheidung des Landgerichts Cottbus sei ganz und gar unverständlich. Es werde an keiner Stelle auf eine Rechtsnorm oder eine gerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Durch die versagte Therapie werde bereits jetzt die Möglichkeit vollzugsöffnender Maßnahmen verwehrt. Andere Mitgefangene, deren Mindestverbüßungsdauer weniger als 18 Monate vor der des Beschwerdeführers ende, hätten ihre Therapie bereits aufnehmen und abschließen können, bevor die bereits im Vollzugsplan 2013 vorgesehene Therapie durch den Beschwerdeführer überhaupt begonnen habe. Die Darstellung, wonach es sich um Mitgefangene gehandelt habe, deren Entlassung in den nächsten 5 Jahren angestanden habe, sei unzutreffend. Die Strafvollstreckungskammer habe auf den von ihm angeführten Resozialisierungsanspruch und die Selbstbindung der Vollstreckungsbehörde trotz Hinweises nicht ausreichend Bezug genommen. Das Oberlandesgericht habe bereits vor Ende der selbst eingeräumten Stellungnahmefrist entschieden und den Gehörsverstoß auch nicht durch die Entscheidung vom 6. Dezember 2016 geheilt, da nicht erkennbar sei, warum das Gericht dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei. Die Strafvollstreckungskammer sei einseitig der Darstellung des Antragsgegners gefolgt. Er habe die Sachverhaltsdarstellung der JVA bestritten, so dass in Bezug auf die vorgetragene Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Therapieplätzen eine Heranziehung der Warteliste in Betracht gekommen wäre. Die Gerichte hätten davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch nachdem die Behandlung aufgenommen worden sei, biete die Verfassungsbeschwerde Anlass zur Klärung bedeutender Rechtsfragen.

B.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Dies gilt, soweit mit ihr die Frage aufgeworfen wird, welche fachliche Qualifikation der für die Behandlung ausgewählte Psychotherapeut aufweisen muss. Der Beschwerdeführer, der sinngemäß ausführt, die Verletzung seines Anspruchs auf Resozialisierung dauere auch nach der Zuweisung eines Therapieplatzes an, weil er im Rahmen der von der JVA durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung von einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten behandelt worden sei, hat diesbezüglich den Rechtsweg gem. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg nicht erschöpft. Die Frage, welche Qualifikation der zur Behandlung vorgesehene Mitarbeiter der JVA oder ein extern herangezogener Psychotherapeut aufweisen muss, stellt einen eigenen Streitgegenstand jenseits der Frage dar, wann dem Beschwerdeführer die entsprechende Behandlung gewährt werden muss. Bevor sich die dazu berufenen Fachgerichte, insbesondere die Strafvollstreckungskammer, nicht mit der Angelegenheit befasst haben, ist es nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, über die Anforderungen an die Qualifikation eines innerhalb der strafrechtlichen Resozialisierung eingesetzten Psychotherapeuten zu befinden.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2016, mithin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde, mit probatorischen Sitzungen begonnen hat. Denn die angegriffenen Entscheidungen bestätigten die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, wonach der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf Beginn einer externen Psychotherapie hätte und waren damit die Grundlage für eine gravierende Beschränkung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Würde im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer kann mit Blick auf die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde auch die hier gegebene öffentliche Bedeutung an einer verfassungsrechtlichen Klärung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Grundrechtseingriffs geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 - Rn. 26 - juris; BVerfGE 104, 220, 231ff; 53, 152, 157f; 32, 87 92f). 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 54 Abs. 1 LV.

Gem. Art. 54 Abs. 1 LV ist die Würde des Menschen im Strafvollzug zu achten. Der Strafvollzug muss darauf ausgerichtet sein, den Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Diese Regelung der Verfassung des Landes Brandenburg ist ohne Vorbild im Grundgesetz oder den landesverfassungsrechtlichen Regelungen der anderen Bundesländer. Zwar leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die grundrechtliche Gewährleistung ab, dass der Staat den Strafvollzug auf das Ziel ausrichten muss, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 - Rn. 29 - juris; BVerfGE 116, 69 <85f> m.w.N.). Anders als im Grundgesetz haben sich die Schöpfer der Landesverfassung allerdings entschieden, den Strafvollzug im Rahmen der grundrechtlichen Gewährleistungen der LV ausdrücklich zu erwähnen und diesem besonderen Gewaltverhältnis eine eigene Bestimmung im Rahmen des Zweiten Hauptteils der Landesverfassung „Grundrechte und Staatsziele“ zu widmen (vgl. hierzu Ernst in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 54, Erl. 1).

Art. 54 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung zu ermöglichen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 116, 69, 85f m. w. N.; st. Rspr.). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit wiederzugewinnen, zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Das gilt auch, wenn der Betroffene zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist, zumal dem Gefangenen auch in diesem Fall eine Chance verbleiben muss, eines Tages die Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 45, 187, 238 ff; 109, 133, 150 f). Der Gesetzgeber hat dementsprechend im Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 117, 71, 91), so dass sich insbesondere bei entsprechender Indikation der Bedarf an medizinischer oder psychotherapeutischer Behandlung ergibt. Eine konkrete Priorisierungsentscheidung bei der Vergabe von Therapieplätzen oder eine bestimmte Zahl von Therapieplätzen und deren fachliche Ausrichtung gibt Art. 54 Abs. 1 1. HS LV nicht vor.

Der Wiedereingliederung des Strafgefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen. Fortschreitende Vollzugslockerungen und berufliche Ausbildung und Förderung sind dabei ebenso umfasst wie die Entlassungsvorbereitungen im engeren Sinne (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Landesverfassung, Art. 54 Anm. 3; BVerfGE 117, 71, 92). Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 - und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Der Anspruch auf Resozialisierung begründet allerdings keinen Anspruch auf die Vollzugslockerung vorbereitenden Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Neben der Ausrichtung des Strafvollzugs am Ziel der Resozialisierung und Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die Gesellschaft nach Verbüßung seiner Haftstrafe enthält Art. 54 Abs. 1 LV noch einen anderen Aspekt grundrechtlicher Gewährleistung, nämlich den Schutz der Würde des Menschen „im“ Strafvollzug. Art. 54 Abs. 1 HS 1 LV lenkt damit den Blick auf die grundrechtlichen Bindungen staatlicher Gewalt während der Verbüßung der Haftstrafe. Die entsprechenden Bindungen gelten auch für die gesundheitliche Betreuung von Strafgefangenen und zwar in gleichem Maße für die Behandlung physischer wie psychischer Leiden.

Diesen Aspekt der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 54 Abs. 1 LV verkennen die angegriffenen Entscheidungen. In dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 wird die Versagung des Beginns einer Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen einer externen Psychotherapie allein mit dem Hinweis auf die voraussichtlich verbleibende Haftzeit und damit aus grundrechtlicher Perspektive reduziert auf den Aspekt der Resozialisierung gerechtfertigt. Die Frage der medizinischen Dringlichkeit der Behandlung für die Gesundheit des Strafgefangenen wird in dem Beschluss überhaupt nicht thematisiert. Demgegenüber enthält der Beschluss des Landgerichts zu Recht den Hinweis, dass für den Beginn der Psychotherapie nicht allein auf den möglichen Entlassungszeitpunkt abgestellt werden dürfe. Eine differenzierte Bewertung der Zeitabläufe findet sich allerdings in der Entscheidung des Landgerichts Cottbus nicht. Diese wäre, um der Gewährleistung des Art. 54 Abs. 1 HS 1 LV gerecht zu werden, jedoch geboten gewesen. Schon der erste Vollzugsplan vom 24. Mai 2012 enthält den Hinweis auf die Notwendigkeit der externen tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie. In der ersten Fortschreibung des Vollzugsplans am 16. November 2012 ist festgehalten, dass „in Anbetracht der weiteren vollzuglichen Planung ein Beginn der Therapie für 2013 vorgesehen“ sei. In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 22. November 2013 wird die Durchführung der Therapie als „zwingend erforderlich“ gekennzeichnet, eine Einschätzung, die in den nachfolgenden Vollzugsplänen beibehalten wird. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 13. Oktober 2016 vier Jahre und vier Monate vergangen waren, seit die Notwendigkeit der Durchführung einer externen Psychotherapie zum ersten Mal in den Vollzugsplan für den Beschwerdeführer aufgenommen worden ist, ohne dass die Therapie begonnen wurde, hätte es gesonderter Erwägungen bedurft, weshalb eine derartig lange Wartezeit bei der gravierenden psychischen Krankheit des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 54 Abs. 1 LV hinreichend Rechnung tragende Gestaltung des Strafvollzugs darstellen soll. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht Cottbus zutreffend erkannt hat, dass die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer nicht entgegenhalten kann, dass sie personell nicht hinreichend ausgestattet sei.

II.

Nachdem hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verfolgten Rechtsschutzziels durch die zwischenzeitliche Aufnahme der externen Therapie Erledigung eingetreten ist, erfolgt die Zurückweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten.

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt