VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 2 - KAG, § 8 Abs. 7 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Altanschließer - Rechtsstaatsprinzip - Rückwirkungsverbot - Vertrauensschutz |
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amtlicher Leitsatz: | 1. Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 und 5 Verfassung des Landes Brandenburg), sofern damit allein Nachwendeinvestitionen umgelegt werden. 2. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), wonach die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht, verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Rückwirkungsverbot. |
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Fundstellen: | - Mitteilungen Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Jahrgang 23, Nr. 09-10/2012, S. 372 ff. - LKV, 11/2012, Jahrgang 22, S. 506 ff. |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 46/11
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z.,
Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Wasserversor-
gung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland,
Uferstraße 5 – 8,
15517 Fürstenwalde,
Äußerungsberechtigter zu 1),
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. & H.,
Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
Logenstraße 13,
15230 Frankfurt (Oder),
Äußerungsberechtigter zu 2),
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg,
Hardenbergstraße 31,
10623 Berlin,
Äußerungsberechtigter zu 3),
Landesregierung Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium der Justiz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,
Äußerungsberechtigte zu 4),
Landtag Brandenburg,
Am Havelblick 8,
14473 Potsdam,
Äußerungsberechtigter zu 5),
Städte- und Gemeindebund Brandenburg,
Stephensonstraße 4,
14482 Potsdam,
Äußerungsberechtigter zu 6),
Landkreistag Brandenburg,
Jägerallee 25,
14469 Potsdam,
Äußerungsberechtigter zu 7),
gegen den Bescheid des Äußerungsberechtigten zu 1) vom 5. Januar 2005, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt(Oder) vom 15. Dezember 2008 – 5 K 667/05 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. August 2011 – OVG 9 N 28.09 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt
am 21. September 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Kanalanschlussbeitragsbescheid sowie die betreffenden gerichtlichen Entscheidungen.
I.
Nach § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG darf dies nur auf Grund einer Satzung erfolgen. Für die Erhebung von Beiträgen enthält § 8 KAG besondere Regelungen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beitragsbescheides hatte § 8 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl I S. 174) auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 8 Beiträge
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben werden. Satz 2 gilt nicht für den Fall, dass der Beitragspflichtige mindestens den rechnerisch auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem nach Absatz 4 Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung trägt.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(3) ...
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zu Grunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zu Grunde gelegt werden (Anschlussbeitrag). Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz. § 6 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 7 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken.
(5)-(6) ...
(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Im Falle der Erhebung eines Beitrages für die Erneuerung oder Verbesserung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder Anlage gilt, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, Satz 1 entsprechend.
(8)–(10) ...
Die Verbandsversammlung des vom Äußerungsberechtigten zu 1) vertretenen Verbandes hatte erstmals am 17. Mai 1993 eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“ erlassen, die am 30. September 1993 veröffentlicht wurde und Beiträge für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vorsah. Im Dezember 1997, im Mai 2001, im Januar 2002, am 16. Juli 2002 sowie im Juni 2003 wurden neue Beitragssatzungen erlassen. Diese legten sich hinsichtlich des Herstellungsbeitrags einheitlich Rückwirkung bis zum 1. Mai 1994 bei, hinsichtlich des Verbesserungsbeitrags zunächst nur bis zum 1. Februar 1999 und später bis zum 17. Januar 1998. Die letztgenannte Satzung wurde durch eine Beitragssatzung vom 29. März 2004 abgelöst, der auf Grund von Verfahrensfehlern eine weitere, inhaltsgleiche Beitragssatzung vom 14. April 2004 nachfolgte. Schließlich wurde auch diese Satzung ausdrücklich aufgehoben und durch die am 2. November 2004 beschlossene „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland“, die sich Rückwirkung bis zum 1. April 2004 beimisst (i. F.: Satzung), ersetzt.
Nach § 4 der Satzung unterliegen Grundstücke, die an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können, der Herstellungsbeitragspflicht. Der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der Abwasserentsorgungsanlage beträgt nach § 5 der Satzung 2,33 Euro/m². Für Grundstücke, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bestand, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten der Satzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).
Bis zum 31. Januar 2004 lautete § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) wie folgt:
Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg legte diese Vorschrift dahingehend aus, dass unter dem Inkrafttreten der Satzung der Zeitpunkt zu verstehen sei, zu dem die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Beitragssatzung Wirksamkeit erlangen sollte. Sei diese den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht fixierende erste Satzung formell oder materiell ungültig, bedürfe es für die Beitragserhebung einer auf diesen Zeitpunkt rückwirkenden gültigen (neuen) Satzung. Dieser Zeitpunkt stelle dabei zugleich den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist dar (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, S. 19 UA; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369).
Durch Art. 5 des am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) wurde § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG um das Wort „rechtswirksamen“ ergänzt (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit den Urteilen vom 12. Dezember 2007 in den Parallelverfahren - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369 und - 9 B 45.06 -, GE 2008, 1131) ist auf Grund dieser Gesetzesänderung – soweit nicht bis zum 31. Januar 2004 eine rechtswirksame Satzung in Kraft getreten war - eine Heranziehung derjenigen Grundstückeigentümer (wieder) möglich, bei denen der Erlass einer rechtswirksamen Satzung vor diesem Zeitpunkt zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geführt hätte.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren 9 B 45.06 eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris). Es sei keine unrichtige Anwendung bundes(verfassungs)rechtlicher Maßstäbe zu erkennen, wenn das Oberverwaltungsgericht eine echte Rückwirkung verneint habe, soweit eine Beitragspflicht vor der Neuregelung nicht rechtswirksam entstanden sei und der Gesetzgeber lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an eine andauernde Vorteilslage geknüpft und mithin keinen abgeschlossenen Tatbestand geregelt habe.
II.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Grundstücks in der K.-Straße in F., welches im Gebiet des Verbandes liegt, dem der Äußerungsberechtigte zu 1) vorsteht. Zur Zeit der Entstehung des Verbandes am 7. Dezember 1991 wurde das Grundstück über die Kanalisation in der B.-Straße entwässert. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser Anschluss zu DDR-Zeiten errichtet. Im Juli 2004 stellte der Äußerungsberechtigte zu 1) seine zentrale Abwasserleitung in der K.-Straße vor dem Grundstück des Beschwerdeführers fertig und setzte auf der Grundlage der Satzung vom 2. November 2004 mit Bescheid vom 5. Januar 2005 einen Herstellungsbeitrag i. H. v. 1.351,40 Euro fest. Den Widerspruch des Beschwerdeführers, den dieser damit begründete, dass sein Grundstück bereits über die B.-Straße angeschlossen gewesen und er daher nicht herstellungsbeitragspflichtig sei, wies der Äußerungsberechtigte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2005 zurück.
Mit seiner am 17. Mai 2005 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Anfechtungsklage machte der Beschwerdeführer u. a. geltend, bei Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht entwickelten Rechtsprechung sei der Beitragsanspruch verjährt. Daran ändere auch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nichts. Eine solche echte Rückwirkung sei unzulässig.
Die Klage wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2008 abgewiesen. Die Beitragserhebung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Festsetzungsverjährung sei auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bis zur Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben nicht eingetreten. Dies gelte auch dann, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem seit Jahrzehnten bestehenden Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage über die B.-Straße ausginge. Für den Verjährungsbeginn sei das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG habe auch in seiner früheren Fassung und in der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gefundenen Auslegung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht das Vorliegen einer rechtswirksamen Beitragssatzung vorausgesetzt. Vor dem 1. Februar 2004 habe der Äußerungsberechtigte zu 1) keine gültige Beitragssatzung erlassen. Die Beitragspflicht sei daher erst nach der maßgeblichen Rechtsänderung entstanden und habe bis dahin nicht verjähren können.
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Beitragserhebung nicht entgegen. Zwar hätten bei unveränderter Rechtslage Anschlussnehmer, die im Verbandsgebiet des Äußerungsberechtigten zu 1) bis zum 31. Dezember 1997 keinen Beitragsbescheid erhalten hatten, praktisch nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Es liege aber kein rückwirkender Eingriff in einen vergangenen (abgeschlossenen) Tatbestand vor. Auch sei das Vertrauen des Beschwerdeführers, nicht mehr in Anspruch genommen werden zu können, nicht schutzwürdig. Dieser habe lediglich die Erwartung hegen können, dass es – bei unveränderter Gesetzeslage – nicht mehr möglich sein werde, die sachliche Beitragspflicht zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Dies begründe keine geschützte Rechtsposition. Für den Bereich des Abgabenrechts gelte, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, in der Regel nicht geschützt sei. Es müssten weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Nach dem Kommunalabgabengesetz sollten kommunale Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden. Derjenige, dem ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute komme, könne grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, die öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten. Vertrauen habe sich zudem erst seit dem Jahr 2000 mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht entwickeln können. Auch danach sei mit einem Einschreiten des Gesetzgebers zu rechnen gewesen, da anderenfalls massive Beitragsausfälle auf kommunaler Seite entstanden wären. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Landtag darauf nicht reagiere, schon um eine Klärung zwischen früherem Verständnis der Vorschrift und ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht herbeizuführen. Bis zum Erlass der Gesetzesänderung im Dezember 2003 habe kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 8. August 2011 (OVG 9 N 28.09) zurück. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden nicht. Die Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, wenn der Anschluss im Jahr 2004 erstmalig eine Anschlussmöglichkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers an die Abwasserentsorgung eröffnet hätte. Aber auch dann, wenn es auf den wohl etliche Jahre früher geschaffenen Anschluss des Grundstücks bzw. eine Anschlussmöglichkeit über die B.-Straße ankomme, sei weder nach alter noch nach der maßgeblichen neuen Rechtslage eine Festsetzungsverjährung gegeben.
Es liege auch keine unzulässige Rückwirkung vor. Der hier vorliegenden grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung stünden auch nicht ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer behaupte - bisher nicht alle beitragspflichtigen Altanschließer zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden sein sollten, sei dem Äußerungsberechtigten zu 1) bisher nichts vorzuhalten, die Veranlagung sei schließlich noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich.
III.
Mit seiner am 12. September 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV - sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 10 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Seine Heranziehung zu dem Beitrag sei willkürlich erfolgt und verletze ihn in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Ob der Äußerungsberechtigte zu 1) tatsächlich alle Altanschließer innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist herangezogen habe, sei erst noch zu klären. Ihm, dem Beschwerdeführer, seien Personen bekannt, die bis zum 31. Dezember 2011 keinen Beitragsbescheid erhalten hätten.
Der Inanspruchnahme stehe zudem die Festsetzungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist habe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. mit dem Erlass der ersten formelle Geltung beanspruchenden Satzung, mithin im Jahr 1993, begonnen und sei zum 31. Dezember 1997 abgelaufen. Durch die vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des seit dem 1. Februar 2004 geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. würde die so erloschene Beitragspflicht „wiederbelebt“. Dies stelle eine echte Rückwirkung dar, für die es an einer Rechtfertigung fehle. Der Gesetzgeber dürfe sich nicht mit der Gesetzesänderung über die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommene Auslegung hinwegsetzen. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ignoriere das vom früheren Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg geschaffene Richterrecht.
IV.
Der Präsident des Landtags Brandenburg, die Landesregierung Brandenburg, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) sowie der Äußerungsberechtigte zu 1) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Die Landesregierung meint, durch die Änderung des § 8 Abs. 7 KAG am 1. Februar 2004 seien keineswegs bereits verjährte Beitragsforderungen „wiederbelebt“ worden. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG stets eine wirksame Satzung erforderlich gewesen. Habe diese vor dem 1. Februar 2004 nicht vorgelegen, sei auch keine Beitragspflicht entstanden. Da die Beitragspflicht nicht entstanden sei, habe sie auch nicht verjähren können. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet.
2. Der Äußerungsberechtigte zu 1) ist der Auffassung, dass das Grundstück des Beschwerdeführers erstmals durch den im Jahr 2004 bereitgestellten Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Verbandes angeschlossen worden sei. Der frühere Anschluss über die B.-Straße sei Teil einer ehemals industriellen – also privaten - Eigenentsorgungsanlage gewesen, die der Beschwerdeführer mitgenutzt habe; er sei somit kein Altanschließer.
Sein Verband verfüge erstmals seit dem 2. November 2004 über eine wirksame Beitragssatzung, die sich Rückwirkung bis zum 1. April 2004 beimesse. Seitdem erhebe er einen einheitlichen Herstellungsbeitrag von 2,33 Euro/m². Nach dem alten, ungültigen Satzungsrecht noch nicht oder zu einem geringeren Verbesserungsbeitragssatz veranlagte Grundstückseigentümer seien vollständig bis zum 31. Dezember 2011 zum Herstellungsbeitrag veranlagt worden.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf Verjährung berufe, gehe er von einer falschen Rechtslage aus. Auch nach der alten Rechtslage und unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 sei keine Verjährung eingetreten. In dieser Entscheidung habe das Oberverwaltungsgericht den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung (mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs) für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht als erforderlich angesehen. Es sei daher lediglich von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, die sich als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise.
3. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, soweit eine nicht verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. gerügt werde. Es liege kein Fall der echten Rückwirkung vor. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. beseitige keine bereits eingetretene Verjährung. Ohne wirksame Satzung habe keine Beitragspflicht entstehen und damit auch nicht verjähren können. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 habe beim Beschwerdeführer nur die Erwartung hervorrufen können, dass bei unveränderter Gesetzeslage die Anknüpfung einer Beitragspflicht an die bestehende Vorteilslage nicht mehr möglich sei. Eine solche Erwartung sei jedoch nicht geschützt. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, auf die Rechtsprechung zu reagieren, und zwar auch durch Gesetzesänderungen. Eine allenfalls bestehende tatbestandliche Rückanknüpfung sei gerecht, geboten und angemessen, da der andauernde Vorteil auch bei den Altanschließern weiterhin bestehe. Die Anschlussbeiträge würden gerade nicht für Vorwendeinvestitionen erhoben, sondern ausschließlich für solche nach dem 3. Oktober 1990, die sowohl neu- als auch altangeschlossenen Grundstücken zugute kämen. Umgekehrt würde die Nichtberücksichtigung der altangeschlossenen Grundstücke gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da die Beitragskalkulation dann die Benachteiligung der übrigen Grundstücke und Eigentümer zur Folge hätte.
V.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten waren beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, es liege eine unvollständige Inanspruchnahme gegenüber anderen Beitragspflichtigen vor, die gleichheitswidrig sei, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gegenüber anderen Beitragspflichtigen willkürlich in Anspruch genommen worden und rügt damit eine ungleichmäßige Abgabenerhebung auf der Ebene der Rechtsdurchsetzungsgleichheit. Die von ihm vorgetragenen Tatsachen zeigen jedoch keine mögliche Grundrechtsverletzung auf.
Das Unterlassen der Inanspruchnahme Dritter könnte insbesondere dann zu einer Verletzung in eigenen Rechten führen, wenn eine gleichmäßige Abgabenerhebung nicht mehr gewährleistet wäre. Die Annahme eines Gleichheitsverstoßes wegen einer strukturell defizitären Umsetzung der durch die Satzung begründeten Beitragspflichten scheidet jedoch aus, weil zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidungen die sich nunmehr aus § 12 Abs. 3a KAG ergebende Festsetzungsfrist (31. Dezember 2011) noch nicht abgelaufen war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011 – OVG 9 N 28.09 -, S. 6 des Beschlussabdrucks). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts – bis zum Jahresende 2011 – tatsächlich eine Inanspruchnahme aller Pflichtigen erfolgt sei, ist deshalb von vornherein nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Bescheid vom 5. Januar 2005 und die darauf ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtet. Sie hätte auch nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden können.
Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (sinngemäß) damit begründen möchte, dass die satzungsgemäße Heranziehung aller Beitragspflichtigen wegen der im Nachhinein eingetretenen Verjährung strukturell nicht mehr erreicht werden könne, genügt dies nicht den Anforderungen, die sich aus dem in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verankerten Subsidiaritätsgrundsatz ergeben. Danach muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 17. September 2009 – VfGBbg 22/08 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, zunächst beim Äußerungsberechtigten zu 1) eine Aufhebung des angegriffenen Bescheides gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO zu verlangen (vgl. dazu etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 4 L 158/10 -, juris), da sich die von ihm behauptete Ungleichbehandlung erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens realisiert haben kann. Damit verfügt er über eine vorrangig zu nutzende Rechtsschutzmöglichkeit, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu beseitigen (Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997). Auf die vom Beschwerdeführer hierzu noch angekündigte Stellungnahme kommt es wegen der dargelegten fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht an. Angesichts des detaillierten Vortrags des Äußerungsberechtigten zu 1) zur Veranlagung der Beitragspflichtigen bis zum 31. Dezember 2011 spricht im Übrigen wenig dafür, dass die behaupteten Mängel bei der Beitragserhebung tatsächlich vorliegen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV i. V. m. dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot rügt.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, da nach seinem Vortrag die geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht ausgeschlossen ist. Die gesetzliche Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ermöglicht nach den angegriffenen Entscheidungen eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers, die vorher nicht mehr realisierbar war. Unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (erstmals mit Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, a. a. O.) konnte gegenüber dem Beschwerdeführer ursprünglich keine Beitragsfestsetzung mehr erfolgen. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Fachgerichte sollte die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Beitragssatzung im Jahr 1993 Wirksamkeit erlangen, so dass bei Erlass einer rückwirkenden gültigen Beitragssatzung – in Ermangelung eines die Festsetzungsfrist wahrenden Beitragsbescheides – mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44/06 -, a. a. O.).
Die angegriffenen Entscheidungen würden auf einer etwaigen Grundrechtsverletzung beruhen. Die ihnen zugrunde liegende Annahme, Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nicht entgegen, ist entscheidungserheblich. Es mag zwar in tatsächlicher Hinsicht einiges dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2004 an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen worden ist und deshalb bei Bescheiderlass einfachrechtlich noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein könnte. Die Fachgerichte haben jedoch die Frage, ob das Grundstück des Beschwerdeführers bereits über die B.-Straße an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen war oder daran erstmalig im Jahr 2004 über die K.-Straße angeschlossen wurde, ausdrücklich offen gelassen und einen alternativen Begründungsansatz gewählt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
Der Bescheid des Äußerungsberechtigten zu 1) vom 5. Januar 2005, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2008 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. August 2011 verletzen den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten aus der Verfassung des Landes Brandenburg.
Weder im Hinblick auf die Heranziehung sogenannter „Altanschließer“ zu Anschlussbeiträgen (1.) noch hinsichtlich der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (2.) bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.
1. Die Erhebung von Herstellungsbeiträgen von Eigentümern, deren Grundstücke bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg am 9. Juli 1991 oder vor dem 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren, verstößt grundsätzlich nicht gegen von der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistete Grundrechte.
Die angegriffenen Entscheidungen gehen auf diese Frage zwar nicht ausdrücklich ein. Die in ständiger Rechtsprechung vertretene Annahme, Altanschließer könnten zum vollen Herstellungsbeitrag herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -; vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 – und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 – LKV 2004, 555), liegt ihnen aber offensichtlich zu Grunde. Das Verwaltungsgericht hält die Beitragserhebung in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 15. Dezember 2008 auch dann für rechtmäßig, wenn das Grundstück des Beschwerdeführers schon „seit Jahrzehnten“ (Seite 11 des Urteilsabdrucks) angeschlossen gewesen sein sollte. Zu kalkulatorischen Einwänden führt es aus, auch die Eigentümer sog. altangeschlossener Grundstücke profitierten von der Herstellung der zentralen Teile der Abwasserentsorgungsanlage. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben die Frage, zu welchem Zeitpunkt der erstmalige Anschluss an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erfolgt ist, ausdrücklich offen gelassen. Die Möglichkeit eines Altanschlusses wurde alternativ zu Grunde gelegt. Die Bewertungen hierzu sind demnach entscheidungstragend und im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen.
Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als möglichem Altanschließer stellt einen gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar (a.). Seine Beitragspflicht ist mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot (b.) sowie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (c.) vereinbar.
a. Die Beitragserhebung greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 10 LV) des Beschwerdeführers ein. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, da er auf einer gesetzes- und kompetenzmäßigen Grundlage ergangen ist und eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Beitragserhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegeben ist. Der Beitragsbescheid des Äußerungsberechtigten zu 1) beruht auf § 2 Abs. 1 KAG (zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das kommunale Abgabenrecht vgl. etwa Heintzen, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2012, Art. 70 GG Rn. 78) i. V. m. der Satzung des von ihm vertretenen Verbandes vom 2. November 2004. Die konkrete Beitragspflicht für den Beschwerdeführer beruht auf § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Danach entsteht die Herstellungsbeitragspflicht für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss besteht oder eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgungsanlage gegeben war, mit dieser Satzung. Die Satzung eröffnet damit auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altanschließern.
Das KAG schließt eine Beitragspflichtigkeit von Grund-stücken nicht aus, deren Anschlussmöglichkeit bzw. Anschluss an einen Schmutzwasserkanal schon vor Inkrafttreten des KAG bzw. vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 und 2 KAG in der jetzigen und der ursprünglichen Fassung können Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge erheben. Das sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung (seit dem Gesetz vom 27. Juni 1995, GVBl I S. 145, auch Erneuerung und Verbesserung) öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Die Anschlussmöglichkeit sowie der aus ihr resultierende und abzugeltende wirtschaftliche Vorteil sind Dauertatbestände, die über den Zeitpunkt der Herstellung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen hinaus fortwirken. Sie sind aus verfassungsrechtlicher Sicht folgerichtige und sachlich nachvollziehbare Gründe für eine Beitragspflicht derjenigen, die davon begünstigt sind. Dies gilt auch für die Annahme der Verwaltungsgerichte, der Beitrag diene nicht nur isoliert dem Ersatz des Aufwandes für den Einrichtungs- oder Anlagenteil im Bereich des betreffenden anschließbaren Grundstücks, sondern werde für die Herstellung der Gesamteinrichtung bzw. Anlage in dem Bestand erhoben, wie er im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einmal erreicht sein soll (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 –, S. 8 UA). Aus den vorgenannten Gründen ist der Begriff „Altanschließer“ ohnehin unscharf, weil alle in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer neu an diese Gesamtanlage angeschlossen worden sind.
Auch der Gesetzesgeschichte lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Heranziehung der Altanschließer entgegenstehen. Weder der Gesetzentwurf zum ursprünglichen KAG (LT-Drucksache – Ds. - 1/235) noch die hierzu geführte Plenardebatte (PlPr 1/20) verhalten sich zu der Frage, ob bei Inkrafttreten des KAG vorhandene Anschlüsse an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage von einer Beitragspflicht ausgenommen werden sollten. Dafür, dass der Gesetzgeber etwa bei der Erweiterung des Tatbestandes durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl I S. 145) um die „Erneuerung und Verbesserung“ die Problematik um die sog. Altanschlüsse im Blick gehabt hätte und der Auffassung gewesen sein könnte, Herstellungsbeiträge sollten durch die Kommunen von diesem Personenkreis nicht verlangt werden, lassen der Gesetzentwurf (LT-Ds. 2/110) und die Plenardebatte (PlPr 2/17) nichts erkennen. Durch die Einfügung des § 8 Abs. 4a KAG (Viertes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Mai 2009, GVBl I S. 160), wonach Eigentümer am 3. Oktober 1990 bereits bebauter und tatsächlich an eine leitungsgebundene Anlage oder Einrichtung angeschlossener Grundstücke zu einem geringeren Beitrag herangezogen werden können, bestätigt der Gesetzgeber vielmehr, dass er bis dahin von einer grundsätzlich (vollen) Herstellungsbeitragspflicht der Eigentümer altangeschlossener Grundstücke ausgegangen ist.
b. Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, sofern damit allein Nachwendeinvestitionen umgelegt werden. Sie stellt sich nicht als unzulässige Rückwirkung dar; der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird nicht verletzt.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot gelten landesverfassungsrechtlich. Sie sind aus dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip herzuleiten (Beschluss vom 20. Januar 2000 – VfGBbg 53/98 -, LVerfGE 11, 99, 120). Danach kann sich der Einzelne grundsätzlich auf die Beständigkeit des Rechts verlassen und braucht jedenfalls grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte nachträglich anders regelt.
Soweit Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten des KAG an eine Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen waren, zu sich aus Nachwendeinvestitionen ergebenden Herstellungsbeiträgen herangezogen werden können, wird in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen eingegriffen.
Die Herstellung der kommunalen öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung und damit auch die Anschlussmöglichkeit hieran, die den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil vermittelt, konnten rechtlich erst nach Bildung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften und Übertragung der Aufgabe der schadlosen Abwasserableitung und –behandlung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990) als Selbstverwaltungsaufgabe erfolgen (sog. Diskontinuität der rechtlichen Anlage). Die Gemeinden waren in der DDR Teil der einheitlichen, zentralistisch ausgerichteten Staatsmacht. Die heutigen Kommunen sind durch die Kommunalverfassung neu gegründet worden und nicht identisch mit den früheren örtlichen Staatsorganen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht zudem in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass sich die zuvor betriebenen Anlagen nicht in kommunaler Trägerschaft befanden, weil die zunächst auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl III Nr. 20 S. 206) den Kommunen entzogen und die Anlagen den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen wurden (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE -, S. 14 f. UA.). Die Kommunen konnten demnach erst nach Übertragung dieser Aufgabe ein Abwasserbeseitigungskonzept aufstellen und entscheiden, ob sie die - der Aufgabenzuweisung folgend - nach § 2 Abs. 1 a), § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG – vom 6. Juli 1990) i. V. m. § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (Fortgeltung nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag) in ihr Vermögen übergegangenen, der Abwasserbeseitigung dienenden (Alt-)Anlagen überhaupt in die Planungen für ein neues Abwasserbeseitigungskonzept aufnehmen.
Die Erhebung von Beiträgen für altangeschlossene Grundstücke knüpft allerdings an einen fortdauernden tatsächlichen Zustand andere abgabenrechtliche Folgen, wenn die technisch bereits vorhandenen Altanlagen, die zuvor keine Beitragspflicht ausgelöst haben, in neu hergestellte Einrichtungen mit einbezogen werden, die auch in Bezug auf die technisch bereits bestehenden Anschlüsse eine Beitragspflicht auslösen (vgl. Völker, Vertrauensschutz und Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Kommunalabgabenrecht 2010, S. 162).
Es besteht jedoch – ungeachtet dessen, ob etwaiges Vertrauen tatsächlich betätigt worden ist – insoweit keine Vertrauenslage, die geeignet wäre, eine schützenswerte Rechtsposition des betroffenen Personenkreises zu begründen. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, für Neuinvestitionen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, konnte sich bei den betroffenen Eigentümern nicht generell entwickeln. Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend gemacht.
Die besonderen Umstände in der DDR hatte bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE -, S. 14ff. UA, zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.Dezember 2007, - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369, 371) in Betracht gezogen und ausgeführt:
„In der früheren DDR war für die Einleitung von Abwasser ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe staatlich festgelegt war (§ 13 Abs. 2 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwassereinleitungsbedingungen - vom 20. Juli 1978, GBl. I Nr. 29 S. 324, i.V.m. Preisanordnungen zur Lieferung von Trink- und Brauchwasser sowie Ableitung von Abwasser, z.B. Preisanordnung Nr. 3059 vom 30. September 1964 (Sonderdruck Nr. P 3059 des GBl.). Ob der Preisgestaltung dabei auch eine Kapitalbeschaffungsfunktion für die Herstellung der erforderlichen Leitungsnetze einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen zukam, kann offen bleiben. Wenn dies, was nach Lage der Verhältnisse in der früheren DDR allerdings zweifelhaft erscheint, der Fall gewesen sein sollte, wäre dies keine besondere - wie im konkreten Zusammenhang jedoch erforderlich - dem einzelnen Grundstückseigentümer abverlangte Leistung gewesen, sondern eine, von allen Nutzern - nicht anders als die streitbefangenen Gebühren - gleichermaßen zu entrichtende Abgabe gewesen. Die übrige Rechtslage spricht ebenfalls gegen für die Herstellung des Kanalnetzes erbrachte Eigentümerleistungen. Die Errichtung der Kanalisation oblag nach § 5 Abs. 1 Abwassereinleitungsbedingungen dem Versorgungsträger (§ 2 Abs. 4 Abwassereinleitungsbedingungen), d.h. den VEB WAB, während nach § 5 Abs. 3 Abwassereinleitungsbedingungen dem Bedarfsträger, das waren nach § 2 Abs. 5 Abwassereinleitungsbedingungen Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Grundstücken, die Abwasser einleiteten oder zur Einleitung verpflichtet worden waren, aber auch als sog. veranlassende Bedarfsträger der Hauptauftraggeber bzw. sonstige Veranlasser komplexer Erschließungen, die Vorbereitung und Durchführung der Errichtung der Grundstücksleitungen einschließlich Revisionsschacht, Probeentnahmestellen und Rückstausicherung oblag ... Im Übrigen ergibt es sich aus der geschilderten Rechtslage in der früheren DDR, die sich dahin zusammenfassen läßt, dass die gesamte Erschließung von Bauland für den Wohnungsbau aus staatlichen Mitteln finanziert wurde.“
Das Verfassungsgericht geht von der einfachrechtlichen Bewertung der Fachgerichte und damit von den tatsächlichen Feststellungen zum damals geltenden Recht aus. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die rechtlichen Wertungen aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
Da generell keine den Beiträgen nach § 8 KAG vergleichbare Leistungen zu erbringen waren, kann die Heranziehung zum Herstellungsbeitrag auch nicht generell zu einer unzulässigen Doppelerhebung führen. Die weitere Frage, ob im Einzelfall dennoch erbrachte Leistungen vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung und nunmehr nach § 18 KAG nur Aufwendungen, die nach dem 3. Oktober 1990 erfolgt sind, in die Beitragskalkulation mit einfließen dürfen, und wegen der rechtlichen Diskontinuität der Anlagen überhaupt geeignet sein könnten, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen und den Beitrag im Einzelfall zu mindern (insoweit offenlassend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001, - 2 D 73/00.NE -, S. 14 UA), bedarf hier keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer solche Leistungen schon nicht behauptet hat.
Auch die Rechtslage im Beitrittsgebiet zur Gebühren- und Entgeltzahlung konnte jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 kein Vertrauen dahingehend vermitteln, zukünftig nicht mehr zu Herstellungsbeiträgen für Neuinvestitionen in die technische Anlage, an die der Anschluss bereits bestand, herangezogen werden zu können. Allein für solche Neuinvestitionen der jetzigen Kommunen werden jedoch die Eigentümer im Verbandsgebiet des Äußerungsberechtigten zu 1) (und damit auch der Beschwerdeführer) in Anspruch genommen. Dass nach dem 3. Oktober 1990 entstandene Aufwendungen in die Beitragskalkulation eingestellt werden können, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu etwa Aussprung, LKV 2005, 202, 203 und LT-Ds. 4/7225 S. 2 und 13) und ergibt sich inzwischen ausdrücklich aus § 18 KAG (eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009, GVBl I S. 160). Danach fließen – neben der Deckung von übernommenen Verbindlichkeiten – allein die Kosten, die den Kommunen nach dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden sind („Nachwendeinvestitionen“), in die Beitragskalkulation ein. Nach den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Äußerungsberechtigte zu 1) tatsächlich mit seiner der Satzung zu Grunde liegenden Kalkulation allein den für die (erstmalige) Erstellung der Anlage entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwand umgelegt. Kosten für Maßnahmen, die bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgten, sind demnach nicht in die Kalkulation eingeflossen. Einer Entscheidung, ob verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen könnten, dass nach § 18 Satz 2 KAG übernommene Verbindlichkeiten zum beitragsfähigen Aufwand zählen, bedarf es vorliegend daher nicht.
Spätestens seit dem 3. Oktober 1990 war aber mit der Inanspruchnahme für nachfolgende Investitionen zu rechnen. Das gilt auch für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des KAG am 9. Juli 1991. Aufgrund der schon vor und mit dem Beitritt verursachten Umstrukturierungen des volkseigenen Vermögens, zu welchem der VEB WAB gehörte, und der damit verbundenen unsicheren Rechtslage stand eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit zu erwarten. Die der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen waren – wie oben dargelegt - in das Vermögen der Städte und Gemeinden übergegangen. Nach § 14 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 sollten die Lasten öffentlicher Einrichtungen von den zur Nutzung berechtigten Bürgern mitgetragen werden. Aus dieser nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag zunächst fortgeltenden Vorschrift ließ sich bereits auf die Möglichkeit der anteiligen Heranziehung zu den Kosten von Investitionen kommunaler Träger in Abwasserentsorgungsanlagen schließen.
c. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke einen niedrigeren Beitragssatz zu erheben, da zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken im Hinblick auf den Herstellungsbeitrag keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 LV) in seiner besonderen Ausprägung der Abgabengerechtigkeit erfordern. Zwischen den beiden Gruppen der Beitragspflichtigen bestehen keine sich aus der Natur der Sache ergebenden Unterschiede, die den Gesetzgeber dazu verpflichten würden, hiernach zu unterscheiden (zum weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Gebühren- und Beitragsrecht vgl. etwa BVerfGE 50, 217, 226 f.).
Beiden hier zu betrachtenden Gruppen (Eigentümer von alt- und neuangeschlossenen Grundstücken) ist gemeinsam, dass erstmals dauerhaft eine Anschlussmöglichkeit an eine neu entstandene kommunale leitungsgebundene Abwasseranlage geschaffen wurde. An diese Vorteilslage knüpft die Herstellungsbeitragspflicht nach dem KAG an. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, zukünftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, kommt beiden Gruppen zugute. Die Anschlussnehmer brauchen sich zukünftig nicht selbst um die ordnungsgemäße Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers zu sorgen, sondern haben nach § 12 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit dem Satzungsrecht des Versorgungsträgers Anspruch, die Anlage zu benutzen. Die Erschließung im Sinne der baurechtlichen Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch, § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung) ist damit gesichert. Daneben profitieren alle Nutzer (Alt- wie Neuanschließer) auch in tatsächlicher Hinsicht gleichermaßen von den Nachwendeinvestitionen, weil ihnen in aller Regel eine verbesserte Leistung geboten wird und ihre Abwässer umweltfreundlicher als zuvor entsorgt und gereinigt werden.
Dass die altangeschlossenen im Gegensatz zu den neuangeschlossenen Grundstücken schon zuvor an eine tatsächlich bestehende Entwässerungsanlage angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, zwingt vor diesem Hintergrund nicht zu einer Differenzierung im Rahmen der Beitragserhebung.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Berücksichtigung des mit der Beitragserhebung abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Es mag zwar sein, dass die durch den Anschluss an die kommunale Abwasseranlage bewirkte Gebrauchswertsteigerung bei bebauten altangeschlossenen Grundstücken geringer ausfallen kann als bei neuangeschlossenen Grundstücken (vgl. LT-Ds. 4/7225 S. 10). Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zur Überprüfung steht nicht die Zulässigkeit einer differenzierenden Beitragserhebung (§ 8 Abs. 4a KAG), sondern die Verfassungskonformität einer einheitlichen Beitragserhebung. Diese ist aus den oben genannten Gründen vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 10 LV i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot, indem sie auf Grund der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ermöglichen.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet Rückwirkung (a.), und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (b.). Allerdings handelt es sich nicht um eine echte, sondern unechte Rückwirkung (c.), die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zulässig ist (d.).
a. Nach Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294, 298) trat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht rückwirkend, sondern am 1. Februar 2004 in Kraft. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Gesetzesänderung in gewisser Hinsicht rückwirkenden Charakter hat.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entschieden, dass für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich sei. Bei der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F., die auf das Inkrafttreten der Satzung abstelle, handele es sich um eine Ausnahmevorschrift zur sonstigen zeitlichen Anknüpfung an die Herstellung der Anschlussmöglichkeit, um es den Gemeinden und Zweckverbänden in Ansehung der Aufbausituation im Lande Brandenburg zu ermöglichen, ohne übermäßigem Handlungsdruck ordnungsgemäßes Satzungsrecht zu schaffen. Mit einem Satzungserlass würden diese jedoch dokumentieren, dass es dieses Schutzes nicht mehr bedürfe (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, a. a. O.).
Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung auch in formeller und materieller Hinsicht gültig war. Für die davon zu unterscheidende Frage, ob die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, kam es allerdings auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg darauf an, dass eine rechtswirksame Satzung erlassen worden ist, die sich ggf. Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs beimessen musste. Als Konsequenz dieser Rechtsprechung hätte vor der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. der Erlass einer (wirksamen) Beitragssatzung regelmäßig dann zu einer Verjährung der Forderungen geführt, wenn der erste Satzungsversuch - wie im Bereich des vom Äußerungsberechtigten zu 1) vertretenen Verbandes – bereits mehr als vier Jahre zurücklag. Die Beitragspflicht wäre zwar mit dem Erlass einer wirksamen Satzung für eine „juristische Sekunde“ entstanden, dann aber gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt. Nach der Rechtlage zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wurde daher durch den ersten Satzungserlass mit formellem Geltungsanspruch ein Datum gesetzt, das zwar nicht für sich genommen schon zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führte, wohl aber den Anfangspunkt des Abgabenschuldverhältnisses im Sinne des möglichen Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht markierte.
Durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) wurde § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG dahingehend geändert, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, stets auf das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung abzustellen ist. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wurde damit für Aufgabenträger mit bislang unwirksamen Beitragssatzungen nach hinten verschoben. Nach den angegriffenen Entscheidungen ist es dem Äußerungsberechtigten zu 1) nunmehr wieder möglich, die Beitragspflicht des Beschwerdeführers durchzusetzen, da nach der Gesetzesänderung auch die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Inkrafttreten einer gültigen Satzung zu laufen beginnt.
b. An einer Rückwirkung fehlt es nicht deshalb, weil die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nur klarstellender Natur gewesen wäre (in diesem Sinne aber wohl die Gesetzesbegründung, wonach der Gesetzgeber bei Erlass des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. davon ausgegangen sei, es müsse sich bei der Satzung i. S. dieser Bestimmung um eine rechtswirksame handeln, vgl. LT-Ds. 3/6324, S. 31). Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn eine Neuregelung nur deklaratorischer Art ist, also lediglich bestätigt, was von vornherein aus der ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Eine Regelung hat jedenfalls dann konstitutiven Charakter, wenn die geänderte Norm von den Gerichten nach anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, juris). So liegen die Dinge hier.
Durch den Einschub des Wortes „rechtswirksam“ wurde nicht etwa eine sich bereits aus der bestehenden Regelung ergebende Rechtslage deklaratorisch in Gesetzesform gebracht, sondern konstitutiv geändert. Bis zur Neuregelung wurde § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch die obergerichtliche Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht durch das Inkrafttreten der ersten Satzung (unabhängig von ihrer Gültigkeit) festgelegt wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber offenbar bereits mit der ursprünglichen Fassung den nunmehr hergestellten Rechtszustand hatte herbeiführen wollen (sog. authentische Auslegung durch den Gesetzgeber), ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 2 Abs. 4 LV) nicht maßgeblich. Die verbindliche Auslegung bestehender Rechtsnormen ist allein Aufgabe der Gerichte (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, a. a. O.).
c. Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte. Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 256, 346; BVerfGE 72, 200, 242; BVerfGE 114, 258, 300).
Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Zwar spricht viel dafür, dass ein abgeschlossener Sachverhalt und damit eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen dann vorläge, wenn durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG abgelaufene Verjährungsfristen wieder in Gang gesetzt und – wie vom Beschwerdeführer behauptet - verjährte Forderungen „wiederbelebt“ worden wären. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist wäre ein Tatbestand abgeschlossen, an den das Gesetz die Rechtsfolge knüpft, dass die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags nicht länger zulässig und das zuvor bestehende Abgabenrechtsverhältnis beendet ist; darin würde nachträglich eingegriffen. Die Festsetzungsverjährung war nach den für das verfassungsgerichtliche Verfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen der Fachgerichte im Falle des Beschwerdeführers bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 aber noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil noch nicht einmal entstanden. Dies ergibt sich gerade auch unter Zugrundelegung der zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg. Danach war – wie bereits oben unter a. dargelegt - der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht stets erforderlich (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, a. a. O.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, juris, Rn. 6; unzutreffend daher Steiner, Rechtsgutachterliche Äußerung zu verfassungsrechtlichen Fragen der Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung im Land Brandenburg, 2008). Schon im Urteil vom 8. Juni 2000 hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass „ohne gültige Beitragssatzung“, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unter anderem den die Abgabe begründenden Tatbestand und Maßstab und den Satz der Abgabe regeln muss, auch für Beiträge nach § 8 KAG „eine sachliche Beitragspflicht nicht entstehen“ könne. Ferner heißt es in dieser Entscheidung:
„Da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, muss zu diesem Zeitpunkt eine - ggf. mit Rückwirkung erlassene - gültige Beitragssatzung als Grundlage der Beitragserhebung vorliegen.“
Der Verband, dem der Äußerungsberechtigte zu 1) vorsteht, hat nach den hier in Rede stehenden fachgerichtlichen Entscheidungen seine erste wirksame Satzung erst am 2. November 2004 mit Wirkung zum 1. April 2004 erlassen. Die sachliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers ist demnach frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden.
Immerhin bewirkte aber § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. die Neufestlegung des möglichen Entstehungszeitpunkts der sachlichen Beitragspflicht und veränderte damit ein Element des durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. vorgeformten, aber noch nicht abschließend entstandenen Abgabenschuldverhältnisses. Damit ist ein Fall einer unechten Rückwirkung gegeben. Diese begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
d. Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfGE 114, 258, 300). Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient (Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV, 3. Auflage 2006, § 79 Rn. 71). Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris und BVerfGE 127, 1, 18 m. w. N.).
Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 122, 374). Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, a. a. O.; BVerfGE 128, 90, 106).
Nach diesen Maßgaben steht der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auf Grundstückseigentümer, deren Versorgungsträger – wie hier - bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 noch keine wirksame Satzung in Kraft gesetzt hatte, kein schützenswertes Vertrauen entgegen.
Dabei verkennt das Verfassungsgericht nicht, dass es aus Sicht eines Betroffenen zunächst nur einen geringfügigen Unterschied machen mag, ob die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist oder er davon ausgehen kann, dass sofort Verjährung eintreten würde, wenn der Versorgungsträger zukünftig eine rechtswirksame Satzung erließe. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich diese Fallgestaltungen aber ganz erheblich. Während die Verjährung eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge darstellt, in die der Gesetzgeber rückwirkend allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen eingreifen darf, war die Rechtsposition des Beschwerdeführers weit weniger geschützt. Er konnte lediglich erwarten, dass seine Inanspruchnahme bei gleichbleibender Gesetzeslage (aa.) und unveränderter Rechtsprechung (bb.) nicht möglich sein werde, was – aus den nachfolgend dargelegten Gründen - eine besondere Schutzwürdigkeit seines Vertrauens nicht rechtfertigen kann. Eine verminderte Schutzwürdigkeit seines Vertrauens liegt zudem im Anschlussbeitragsrecht selbst begründet (cc.). Jedenfalls die Zusammenschau dieser Erwägungen führt dazu, dass bei einer generellen Betrachtungsweise dem mit der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG verfolgten öffentlichen Interesse an der Vermeidung erheblicher Beitragsausfälle bei den kommunalen Aufgabenträgern gegenüber Vertrauensschutzgesichtspunkten der Vorrang einzuräumen ist. Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls gebieten ebenfalls keine andere Bewertung (dd.).
aa. Eine schützenswerte Rechtsposition liegt nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft. Die Verfassung gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 128, 90, 107, m. w. N.). Es gibt daher auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass es bei einer Gesetzeslage verbleibt, nach der Abgaben nicht erhoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483). Zur maßgeblichen Gesetzeslage zählen dabei auch die Verjährungsvorschriften des Abgabenrechts. Der Beschwerdeführer war deshalb u. a. nicht davor geschützt, dass der Gesetzgeber – mit Wirkung für die Zukunft – anstelle der Verweisung auf die Vorschriften der Abgabenordnung eigenständige und deutlich längere Verjährungsfristen im KAG festlegt, so wie dies etwa mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl I S. 170) erfolgt ist. Auch auf diesem Weg hätte – selbst unter Zugrundelegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung – eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ermöglicht werden können.
bb. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg war nicht geeignet, ein überwiegendes Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gerichtsentscheidungen generell keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung entfalten. Selbst bei höchstrichterlichen Entscheidungen kann daher schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände entstehen, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, a. a. O.).
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass den angegriffenen Gerichtsentscheidungen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Rechtsprechungswandel zu Grunde liegt, an der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vielmehr ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. dazu bereits ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44/06 -, LKV 2008, 369, 371).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bis zum Erlass des den § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ändernden Gesetzes nur etwa dreieinhalb Jahre Bestand hatte. Insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob von einer Langjährigkeit gesprochen werden kann. Die Betroffenen konnten aber auch aus anderen Gründen (noch) nicht von einem dauerhaften Bestand der Rechtsprechung ausgehen. Andere Oberverwaltungsgerichte vertraten - trotz teilweise identischen Wortlauts der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen – eine entgegengesetzte Rechtsauffassung (so ausdrücklich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, juris Rn. 65 ff; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 5 BS 114/03 -, juris; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 1. August 2000 – 4 ZEO 154/99 -, juris). In der Literatur blieb die Entscheidung ebenfalls nicht unumstritten (vgl. Becker/Schiebold, LKV 2001, 161). So wurde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Gründungsprobleme der Zweckverbände, die erst durch das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl I S. 162) und die daraufhin ergangenen Feststellungsbescheide behoben werden konnten (vgl. zu diesem Gesetz: Urteil vom 20. Januar 2000 – VfGBbg 53/98 und 3/99 -, LVerfGE 11, 99), viele Zweckverbände die Beitragsveranlagung ausgesetzt hätten. Die Feststellung, dass der Zweckverband zu einem gewissen Zeitpunkt wirksam gegründet worden sei, sei für eine Beitragsveranlagung vielfach zu spät gekommen. Entsprechendes gelte für die Veranlagung altangeschlossener Grundstücke. Die Erkenntnis, dass diese beitragspflichtig seien, habe sich erst nach den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE – und vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 – durchgesetzt. Für eine Heranziehung sei es danach oftmals zu spät gewesen (vgl. Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Bd. III, Stand: März 2012, § 8 Rn. 1999 ff.). Es lag nicht ganz fern, dass das Oberverwaltungsgericht die geäußerte Kritik aufnehmen und insbesondere die abweichende Rechtsauffassung der Oberverwaltungsgerichte anderer neuer Bundesländer wegen einer mit Brandenburg vergleichbaren Ausgangslage der kommunalen Träger zum Anlass nehmen würde, seine Rechtsprechung zu revidieren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, a. a. O).
Hinzu kommt, dass bereits relativ kurze Zeit nach dem Urteil vom 8. Juni 2000 erwogen wurde, die gesetzliche Regelung um das Wort „rechtswirksamen“ zu ergänzen, da den kommunalen Versorgungsträgern im Falle des Erlasses einer wirksamen Beitragssatzung erhebliche Beitragsausfälle drohten. Schon im Oktober 2001 war hierzu eine Umfrage bei den Kommunen erfolgt (vgl. Laue, Zur möglichen rückwirkenden Änderung des § 8 Absatz 7 Satz 2 KAG, Mitt. Städte- und Gemeindebund 2001, 394). Nach den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Jahre 2001 zur Inanspruchnahme von Altanschließern verschärfte sich diese Interessenlage noch, weil die Flächen der altangeschlossen Grundstücke danach in die Beitragskalkulation mit einzubeziehen waren (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, S. 9 f. UA).
cc. Vertrauen, nicht zu einer Kostenbeteiligung für die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage herangezogen zu werden, konnte sich wegen der Konzeption des Kommunalabgabenrechts nur in eingeschränktem Umfang bilden. Die betroffenen Grundstückseigentümer kommen durch den Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage des kommunalen Trägers in den Genuss eines Dauervorteils. Durch öffentliche Anlagen gebotene wirtschaftliche Vorteile sind nach dem dem KAG zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte auszugleichen. So sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 16 UA; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44/06 -, a. a. O.). Nach der Konzeption des KAG sind die Vorteilsnehmer hierfür in Anspruch zu nehmen und die Kosten nicht der Allgemeinheit aufzubürden. Dementsprechend sollen sich nach dem der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Gesamtanlagenkonzept alle Eigentümer bevorteilter Grundstücke an der Finanzierung in gleicher Weise beteiligen.
Der betroffene Personenkreis ist aber bisher noch nicht zu einem Anschlussbeitrag nach dem KAG herangezogen worden, obwohl er den Anschluss an eine neue kommunale Einrichtung auf Dauer behalten, ihn nutzen und den tatsächlichen und wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann. In dem Wissen, den Vorteil dauerhaft und rechtlich gesichert erhalten zu haben, konnte sich schutzwürdiges Vertrauen darauf, weiter von der Abgabenerhebung verschont zu bleiben, nicht entwickeln (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 -, juris).
dd. Die Gesamtregelungen im KAG ermöglichen es darüber hinaus, auch besonderen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. In Ausnahmefällen, in denen auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall (insbesondere bei bereits betätigtem Vertrauen) eine andere Entscheidung in Betracht kommt, können die Härtefallregelungen der Abgabenordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. §§ 163, 222, 227 AO) Anwendung finden. Mit dem Vierten Änderungsgesetz zum KAG wurde zudem § 12c KAG eingefügt, der dem Wortlaut des §§ 222, 227 AO folgend die Möglichkeit von Billigkeitsentscheidungen nochmals ausdrücklich vorsieht.
In seinem Einzelfall zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätte, die durch die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist gegen die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Partikel | Schmidt |