VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 41/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Vorabentscheidung - Prüfungsmaßstab - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Bundesgericht - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 41/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 41/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen den Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. Juli 2000 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. September 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2000 - zugestellt am 1. September 2000 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht - auch nicht durch ihr Schreiben vom 12. September 2000 - ausgeräumt haben. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 12. September 2000 erneut auf die Belastung des Hauses mit hoch-giftigen Holzschutzmitteln und darauf hinweisen, daß ihnen eine Sanierung des Hauses oder auch ein Auszug aus dem Haus nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, kann dies eine Vorabentscheidung durch das Landesverfassungsgericht vor Ausschöpfung des Rechtswegs nicht rechtfertigen. Das Gericht verkennt nicht, daß sich die Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befinden. Unbeschadet dessen geht es letzten Endes um Rechtsfragen in der Entscheidungszuständigkeit und –verantwortung der Fachgerichte, letztinstanzlich des Bundesverwaltungsgerichts. Das Landesverfassungsgericht kann sich nicht dazu verstehen, sich in solchen Fällen an die Stelle der Fachgerichte zu setzen und ihrer Entscheidung vorzugreifen. Es kommt hinzu, daß das Landesverfassungsgericht, anders als es sonst seiner Aufgabenstellung entspricht, nicht gleichsam das letzte Wort sprechen könnte. Vielmehr könnte seine Entscheidung durch eine abweichende Beurteilung der einfachrechtlichen Lage durch das Bundesverwaltungsgericht überholt werden und erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 – VfGBbg 17/96, 18 /96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 121 f.). Soweit die Beschwerdeführer hilfsweise beantragen, das Land zu verpflichten, die Kosten für eine Sanierung vorzuschießen bzw. Wohngeld für eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen, fehlt es auch insoweit an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Etwaige Amtshaftungsansprüche, wie sie den Beschwerdeführern mit Blick auf die lange Verfahrensdauer vor dem Amt und dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen offenbar vorschweben, wären vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Unabhängig davon hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beim zuständigen Landkreis zu stellen. Allgemein fällt die Zuerkennung geldwerter Ansprüche nicht in den Aufgabenbereich des Verfassungsgerichts. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||||
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