VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - GG, Art. 103 Abs. 1 - ZPO, § 286; ZPO, § 412 Abs. 1; ZPO, § 411 Abs. 4 |
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Schlagworte: | - Straßenverkehrsrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - rechtliches Gehör - Zivilprozeßrecht |
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Fundstellen: | - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 133 - LVerfGE 11, 147 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., gegen die Urteile des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, Zweigstelle Finsterwalde, vom 30. Juli 1999 und des Landgerichts Cottbus vom 21. Juni 2000 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. September 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer machte im Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 23. März 1998 hatte er mit seinem PKW die untergeordnete L. Straße in S. in Richtung Hauptstraße befahren. Im Einmündungsbereich hatte er zunächst angehalten, um zwei von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren, und war sodann angefahren, um nach links in die Hauptstraße einzubiegen. Zum gleichen Zeitpunkt hatte der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens mit seinem Motorrad die Hauptstraße aus Richtung T. kommend in Richtung D. befahren. Beim Einbiegen des Beschwerdeführers in die Hauptstraße war es zum Zusammenstoß gekommen. Im Zusammenhang hiermit war der Beklagte zu 1) über den PKW des Beschwerdeführers hinweggeschleudert worden und in einer Entfernung von 11 Metern liegengeblieben. An der Unfallstelle war eine durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursachte Brems- und Blockierspur von 19 Metern festzustellen. Die von dem Beschwerdeführer wegen des an seinem PKW entstandenen Sachschadens in Anspruch genommene Beklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens erkannte eine Haftung des Beklagten zu 1) in Höhe von 30 % an. Nach Erhebung der Klage auf Zahlung weiterer 6.209,28 DM holte das Amtsgericht B. - Zweigstelle Fi. - auf Antrag des Klägers ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. P. über die Behauptung des Klägers ein, daß sich aus der Brems- und Blockierspur von 19 m Länge, aus der Beschädigung am klägerischen Kraftfahrzeug und daraus, daß der Beklagte zu 1. noch ca. 11 m über das klägerische Fahrzeug hinweg geschleudert sei, ergebe, daß der Beklagte zu 1. mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren sei. In seinem Gutachten vom 29. März 1999 führte der Sachverständige aus, die Weg/Zeit-Betrachtungen hätten ergeben, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades 55 bis 75 km/h betragen habe. Unter dem 22. April 1999 rügte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens und stellte ihm Berechnungen entgegen, wonach die Anfangsgeschwindigkeit zwischen 85,6 km/h und 103,8 km/h betragen habe. Zugleich beantragte er die Einholung eines weiteren Gutachtens über die gefahrene Anfangsgeschwindigkeit des Motorrades und die Kollisionsgeschwindigkeit. Im Termin vom 1. Juni 1999 erläuterte der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 überreichte der Kläger ein Privatgutachten des vereidigten Sachverständigen B., demzufolge die Anfangsgeschwindigkeit zwischen 85,6 km/h und 103,8 km/h betragen habe. In den Terminen vom 1. Juni 1999 und 12. Juli 1999 wurden ferner die vom Kläger benannten Zeugen M. und N. vernommen. Durch Urteil vom 30. Juli 1999 – 21 C 518/98 - hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Da auch der Beschwerdeführer als Halter und Fahrer seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeug mangels Unabwendbarkeit des Unfalls grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für die Unfallfolgen hafte, hingen in dem Verhältnis der Parteien zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Dies führe hier allenfalls zu einer Schadensverteilung im Verhältnis von 70 % zu 30 % zu Lasten des Beschwerdeführers. Ihn belaste neben der Betriebsgefahr sein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten als Fahrzeugführer, weil er die Vorfahrt des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nach § 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht beachtet habe und das Recht zur Vorfahrt unabhängig davon bestehe, ob sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsgerecht verhalte. Für das schuldhafte unfallursächliche Verhalten spreche der Beweis des ersten Anscheins. Soweit der Beschwerdeführer zur Entkräftung des Anscheinsbeweises geltend mache, der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren, trage er hierfür die Beweislast. Der dahingehende Beweis sei ihm nicht gelungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und im Termin zur mündlichen Verhandlung sei die vom Beklagten gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit auf zwischen 55 km/h und 75 km/h einzugrenzen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sprächen die Schäden am klägerischen Fahrzeug in ihrem äußeren Erscheinungsbild eher dafür, daß die Aufprallgeschwindigkeit bei 30 km/h bis 40 km/h einzugrenzen sei. Des weiteren sei bei einem Motorrad von einer Bremsverzögerung von 4 m/sec² bis maximal 7,5 m/sec² auszugehen, wobei zu beachten sei, daß ein erfahrener Motorradfahrer auch bei einer Vollbremsung zur Vermeidung eines Sturzes die Vorderradbremsen nicht mit voller Kraft betätige. Anderenfalls wäre es vorliegend auch nicht zu einer Brems- und Blockierspur von 19 Metern Länge gekommen. Der Sachverständige habe sodann die Werte in die allgemein gültige und bekannte Formel Ausgangsgeschwindigkeit = Ö(Aufprallgeschwindigkeit)² + 2 x Bremswertverzögerung x Blockierspur eingesetzt. Er habe auch dargelegt, daß die -Wurfweite von 11 Metern nicht näher habe berücksichtigt werden können, da der Punkt, an dem ein durch die Luft geschleuderter menschlicher Körper den Boden erreiche, nicht seiner Endlage entspreche, der Körper vielmehr wegen fehlenden Energieabbaus während des Fluges auf dem Boden noch rutsche. Man könne also nur auf Erfahrungen und nicht auf konkrete Berechnungen zurückgreifen. Der einschlägigen Fachliteratur sei zu entnehmen, daß „Wurfweiten“ von 11 Metern schon bei Aufprallgeschwindigkeiten von 30 km/h zustande gekommen seien. Der Sachverständige habe weiter ausgeführt, daß auch eine Berechnung nach den Grundlagen des schrägen Wurfs nicht möglich sei, da die „Flugweite“ nicht bekannt sei und auf Grund der unterschiedlichen Ausgangsposition bei der Kollision und beim ersten Bodenkontakt eine Asymmetrie vorliege. Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen schließe sich das Gericht an. Die sich gegen den Inhalt des Gutachtens richtenden Ausführungen der Klägerseite seien durch die Erläuterungen des Sachverständigen hinreichend und nachvollziehbar widerlegt. Vorbehalte gegen die Person des Sachverständigen, insbesondere wegen seines geringen Lebensalter, änderten nichts an der Qualität seiner Ausführungen. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens sei auch nach Vorlage des Privatgutachtens abzusehen gewesen, weil es mit dem Schriftsatz des Klägers fast vollständig identisch sei und der Sachverständige hierzu bereits hinreichend Stellung genommen habe. Durch die von ihm benannten Zeugen habe der Kläger ebenfalls nicht den Beweis einer höheren Geschwindigkeit führen können. Der Zeuge M. habe nicht sagen können, ob die Geschwindigkeit 60, 80 oder 100 km/h betragen habe. Die Aussage der Zeugin N., die Lichter des Motorrades seien für sie als Beifahrerin des Klägers erst sichtbar gewesen, als sich das klägerische Fahrzeug schon im Anfahren befunden habe, sei nicht hinreichend glaubhaft. Da auf Grund der Beweislastverteilung von einer Geschwindigkeit von weniger als 65 km/h auszugehen sei, sei wegen des erheblich höher einzustufenden in der Verletzung des Vorfahrtsrechts liegenden Verkehrsverstoßes des Klägers eine Mithaftung der Beklagtenseite in Höhe von ca. ¼ gerechtfertigt. Das Landgericht C. hat die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 21. Juni 2000 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine andere Haftungsverteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger den Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt seines Einbiegens auf die vorfahrtberechtigte Hauptstraße tatsächlich nicht hätte erkennen können. Im Rahmen der Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise habe der Kläger nicht zweifelsfrei bewiesen, daß er den Beklagten zu 1) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht habe erkennen können. Die vom Kläger benannte Zeugin N. habe entgegen den Behauptungen des Klägers zunächst erklärt, sie habe zum Zeitpunkt des Anfahrens des Klägers schon das helle Licht des Motorrads des Beklagten zu 1. erkennen können. Diese Aussage habe sie später dahingehend modifiziert, daß sie im Zeitpunkt des Losfahrens gemeint habe, die Hauptstraße, auf die der Kläger einbog, sei frei. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit sei ihre Aussage nur eingeschränkt verwertbar. Die bestehenden Zweifel würden auch nicht dadurch ausgeräumt, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen P. ein aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) kommendes Fahrzeug aus der Position des Klägers bereits auf eine Entfernung von ca. 120 m gut erkennbar sei. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht veranlaßt. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein privates Gutachten des Sachverständigen B. die Kollisionsgeschwindigkeit aus der „Wurfweite“ des Beklagten zu 1. ableiten wolle, habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige P. in der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung unter Bezugnahme auf Versuchsreihen hiermit hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Auch soweit der Sachverständige darlege, daß ihm eine Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit bei Kenntnis der Flug- und Rutschweite des Beklagte zu 1. möglich wäre, sei eine Beweiserhebung zu der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1. sei nicht mehr gerollt, nicht veranlaßt, da diese Berechung nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einem im Vergleich zu seiner Berechnungsmethode zweifelhafteren Ergebnis führe und zudem die „Wurfweite“ durch das Verhalten des Fahrers beim Abspringen von dem Motorrad beeinflußt werde. Hinweise auf ein fachliches Unvermögen des Sachverständigen P. seien nicht gegeben. Wenn sich der vom Gericht benannte Sachverständige nachvollziehbar mit der Berechnungsmethode des privaten Sachverständigengutachtens auseinandersetze und den Vorzug seiner Methode begründe, sei es Sache des Gerichts, sich für die eine oder andere Methode zu entscheiden. Die vom Kläger benannten Zeugen könnten keine konkrete Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit machen. Allein der Eindruck einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermöge eine Erhöhung der Haftungsquote zu Lasten des Beklagten zu 1. nicht zu rechtfertigen. Soweit eine dem Kläger günstigere Quotelung bei einem erheblichen Zuschnellfahren des Beklagten zu 1. in Betracht kommen könne, habe der Kläger die dafür erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen. Der vom Gericht benannte Sachverständige habe nachvollziehbar eine Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads zwischen 55 – 75 km/h ermittelt. Unter Berücksichtigung der danach maximal möglichen Ausgangsgeschwindigkeit von 75 km/h sei eine höhere Haftungsquote der Beklagtenseite als 30 % nicht gerechtfertigt. II. Mit der am 31. Juli 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 52 LV. Diese Vorschrift gebe den Prozeßbeteiligten ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Dem entspreche die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Berufungsgericht habe zu prüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung vollständig und rechtlich unbedenklich sei und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien unbeachtet gelassen und grundlos zurückgewiesen worden; der Gutachter habe nach eigener Aussage die Geschwindigkeit nicht berechnen, sondern nur an Vergleichsfotos schätzen können. Nach Vorlage des Privatgutachtens sei das Gericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens verpflichtet gewesen. Beide Gerichte hätten gegen Denkgesetze verstoßen, da sie davon ausgegangen seien, daß ein ca. 75 kg schwerer Mann mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 55 bis 75 km/h einen Flug von 11 m zurückgelegt habe. Daß dies nur bei höherer Geschwindigkeit möglich sei, werde in dem Privatgutachten nachgewiesen. III. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bereits für unzulässig, da der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV in der zweiten Instanz nicht ausdrücklich gerügt habe. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da keine spezifische Verfassungsrechtsverletzung vorliege. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts seien nicht willkürlich. Der erkennende Richter des Amtsgerichts hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Eine Stellungnahme des Landgerichts C. in der Sache ist nicht eingegangen. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere steht der - nach Ausschöpfung des Rechtsweges und innerhalb der Zwei-Monats-Frist erhobenen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) – Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geregelten Verfahren gerügt wird, da ein Bundesgericht nicht befaßt war und das gerügte Landesgrundrecht - wie unter II. dargelegt wird - mit dem entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.). Der Verfassungsbeschwerde steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Andere rechtliche Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung stehen nicht zur Verfügung. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV hat der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch die Darlegung, sein Beweisantrag sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, der Sache nach geltend gemacht. Im übrigen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch durch das Landgericht. II. Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Die angegriffenen Urteile des Amtsgerichts B. – Zweigstelle Fi.- und des Landgerichts C. verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG, daß sich die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Darüber hinaus verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145). Als Prozeßgrundrecht soll das Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, daß die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 70, 215, 218). In diesem Sinne gebieten Art. 52 Abs. 3 LV und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252). Von daher geht es nicht allein um das Willkürverbot. Die genannten Vorschriften schützen allerdings nicht davor, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; BVerfGE 69, 141, 144). Hiervon ausgehend ist das Recht auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich und in mündlicher Verhandlung zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Seine Ausführungen sind ausweislich der ausführlichen Begründung der angegriffenen Entscheidungen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder andere zusätzliche Beweiserhebungen waren indes von Verfassungswegen nicht erforderlich. Bereits das Amtsgericht hat sich in dem Urteil vom 30. Juli 1999 mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und detailliert begründet, weshalb es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von dem Beklagten zu 1. des Ausgangsverfahrens gefahrenen Anfangsgeschwindigkeit nicht gefolgt ist. Im übrigen hat das Amtsgericht über die Behauptung des Klägers, aus der Brems- und Blockierspur von 19 m Länge, aus der Beschädigung am klägerischen Kraftfahrzeug und daraus, daß der Beklagte zu 1. noch ca. 11 m über das klägerische Fahrzeug hinweg geschleudert sei, ergebe sich, daß der Beklagte zu 1. mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren sei, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Ob der Beweisantrag tatsächlich erheblich gewesen ist – genauer: ob hierdurch der Beweis des ersten Anscheins, demzufolge mit der Vorfahrtverletzung ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten des Beschwerdeführers vorlag, überhaupt hätte widerlegt werden können - mag dahinstehen. Möglicherweise wäre es auch vertretbar gewesen, selbst bei einer erheblicheren Überschreitung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1. keine über 30 % hinausgehende Haftungsquote im Verhältnis zu dem die Vorfahrt mißachtenden Beschwerdeführer anzunehmen. Jedenfalls hat sich das Amtsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) ohne Rechtsfehler die Überzeugung gebildet, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den aus der Vorfahrtsverletzung folgenden Anscheinsbeweis zu widerlegen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten, dem das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung gefolgt ist, dargelegt, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 55 km/h und 75 km/h betragen habe. In dem Gutachten werden zunächst die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen sowie an Motorradjacke und Sturzhelm des Beklagten zu 1. beschrieben. Durch Vergleich der Beschädigungen an der linken Seite des PKW und an der Front des Motorrades mit denen an Fahrzeugen aus Crashversuchen hat der Sachverständige anschließend die Kollisionsgeschwindigkeit auf 30 bis 40 km/h eingegrenzt. Unter Berücksichtigung der sich aus Untersuchungen zum Bremsverhalten von Kradfahrern ergebenden Verzögerungswerte von 4,0 bis 7,0 m/s², der Blockierspurlänge von 19,0 m, der für den Aufbau der Bremskräfte zwischen Reifen und Fahrbahn anzusetzenden „Schwellphase“ von 0,2 s und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h hat der Sachverständige sodann eine Anfangsgeschwindigkeit von 55 bis 75 km/h rechnerisch ermittelt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 Abs. 1 ZPO) war verfassungsrechtlich nicht geboten. Es ist vertretbar, daß das Amtsgericht das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht als „ungenügend“ im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO angesehen hat. Das Gutachten weist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder grobe Mängel auf noch ergeben sich Bedenken gegen die Sachkunde des Sachverständigen. Die von dem Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22. April 1999 gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), die in dem Privatgutachten des Sachverständigen Manfred Behrendt vom 15. Juni 1999 lediglich wiederholt werden, begründen keine durchgreifenden Zweifel an dem Ergebnis, zu dem der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten gelangt. Soweit der Beschwerdeführer im wesentlichen die Nichtberücksichtigung der „Flugweite“, der „Kollisionshöhe“ und des „Flugwinkels“ bei der Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit gerügt und hierzu vorgetragen hat, daß sich anhand dieser Angaben in Verbindung mit dem unterbrochenen Bremsweg von 19,0 m Kollisionsgeschwindigkeiten von 60,3 km/h bis 84,1 km/h und dementsprechend Anfangsgeschwindigkeiten von 85,6 km/h bis 103,8 km/h errechnen ließen, hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit diesen Einwänden im Termin vom 1. Juni 1999 eingehend auseinandergesetzt. Er hat in diesem Zusammenhang ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeführt, daß die „Flugweite“ nicht berücksichtigt werden könne, weil nicht klar sei, ob der Beklagte zu 1. „diesen Weg auch tatsächlich geflogen ist“ oder ob er (ein Stück dieses Weges) „nur gerutscht ist“ und es sich damit statt um die „Flugweite“ in Wahrheit um die „Wurfweite“ handele. Aus den anhand von Versuchen und realen Unfällen gefertigten und im Termin überreichten Diagrammen ergebe sich, daß bei einer „Wurfweite“ von 11 m eine Kollisionsgeschwindigkeit von nicht viel mehr als 50 km/h anzusetzen sei und derartige „Wurfweiten“ auch schon bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h zustande gekommen seien. Wie aus einer - ebenfalls zu den Akten gereichten - „Prinzipskizze“ hervorgehe, erreiche ein Körper, der mit einem sog. schrägen Wurf auf dem Boden aufkomme, dort nicht seine Endlage, sondern rutsche weiter. Lediglich bei Kenntnis der Flugweite und der Rutschweite könne die Ausgangsgeschwindigkeit errechnet werden. Der Sachverständige hat in dem Termin weiter ausgeführt, daß auch aus dem „Flugwinkel“ kein Schlüsse auf die Kollisionsgeschwindigkeit gezogen werden könnten, da man hierzu absolute Symmetrieverhältnisse brauche, die hier jedoch schon deshalb nicht gegeben seien, weil der Schwerpunkt des Kradfahrers höher liege als der Punkt des ersten Bodenkontakts und die „Wurfweite“ durch das Verhalten des Fahrers beim Abspringen von dem Motorrad beeinflußt werde. Das Amtsgericht hat diese ergänzenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Eingehen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers für nachvollziehbar und schlüssig gehalten. Gegen eine solche Beweiswürdigung ergeben sich von Verfassungs wegen keine durchgreifenden Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigungsspielraums. Die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten und bei der Erläuterung im Termin vom 1. Juni 1999 sind aus sich heraus verständlich und überzeugend. Im Gegensatz hierzu sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 22. April 1999, in dem er seine Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen darlegt, aus sich heraus nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Gleiches gilt für das nach dem Termin überreichte – überwiegend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 22. April 1999 identische – Privatgutachten des Gutachters B.. Soweit darin behauptet wird, aus den Bremsspuren, der Flugweite, den Verformungen am PKW als auch am Krad und den Fahrzeugabmessungen sei anhand „elementarer physikalischer wie mathematischer Grundregeln“ eine „genaue Rückrechnung der Ausgangsgeschwindigkeit“ möglich, stellt dies jedenfalls in dieser allgemeinen Form die Plausibilität des gerichtlich eingeholten schriftlichen und von dem Sachverständigen vor Gericht erläuterten Gutachtens nicht in Zweifel. Weiter fehlt es in dem Privatgutachten an einer Darlegung, wie die unterschiedliche Höhe von Abflug- und Auftreffpunkt bei der Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit anhand des Flugwinkels zu berücksichtigen sei. Auch werden die angewandten mathematischen Gleichungen nicht offengelegt, so daß das Ergebnis schon rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann. Insgesamt vermag das vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführte Privatgutachten die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu erschüttern. Anhaltspunkte dafür, daß das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO „ungenügend“ wäre, ergeben sich auch nicht aus Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegen die Person des Sachverständigen, insbesondere wegen seines Lebensalters, seine Sachkunde nicht in Frage stellen. Das Amtsgericht hat die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch nicht etwa unkritisch übernommen, sondern ausführlich begründet, weshalb es sich ihnen angeschlossen hat und den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Das Amtsgericht hat sich damit im Rahmen des tatrichterlichen Beweiswürdigungsspielraums gehalten. Es war, da eine Meinungsbildung auf der Grundlage des gerichtlichen Gutachtens in vertretbarer Weise möglich war, verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen. 2. Folglich hat auch das die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im wesentlichen bestätigende Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat auch in der Berufungsbegründung nichts vorgetragen, was dem Landgericht hätte Anlaß geben müssen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer hat das im Verfahren vor dem Amtsgericht überreichte Privatgutachten auch nicht etwa unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Termin vom 1. Juni 1999 und der hierauf gestützten Beweiswürdigung des Amtsgerichts inhaltlich ergänzt, sondern sich im wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, daß das Privatgutachten unter Mitarbeit eines Herrn O. erstellt worden sei, der an der Sporthochschule DHFK in Leipzig die Hoch- und Weitsprungsportler betreut und sich speziell mit der Berechnung von Flugbahnen beschäftigt habe. Daß diese Mitteilung nichts zur Sache besagt, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren auch keine der Sache nach neuen Beweisanträge gestellt, denen das Landgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicherweise hätte nachgehen müssen. Soweit er den Beweisantrag dahingehend variiert hat, „den Gutachter zu beauftragen festzustellen, daß aus der Flugbahn (Flugweite) sowie der Höhe der am Unfall beteiligten Fahrzeuge (Höhe des PKW, Sitzhöhe des Krades, Sitzweite des Krades) die Ausgangsgeschwindigkeit und die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. berechnet werden kann und diese mehr als 100 km/h betrug“ und „daß auch ein menschlicher Körper, der in weichen Sand fällt, nicht unbedingt weiterrollen muß“, kann dies nicht weiterführen. Da weder die tatsächliche „Flugweite“ noch die konkreten Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten zu 1. unmittelbar vor dem Zusammenstoß – beim Abspringen von dem Motorrad - bekannt sind, diese Daten also nicht zur Verfügung stehen, ist die bloße Möglichkeit einer exakten Berechnung irrelevant. Soweit unter Beweis gestellt worden ist, „daß ein menschlicher Körper, der in weichen Sand fällt, nicht unbedingt weiterrollen muß“, könnte eine derartige Beweiserhebung zur Ermittlung der fehlenden Daten im konkreten Fall nichts beitragen. | ||||||||||
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