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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 36/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1,



Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Fristversäumung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 36/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 16. Dezember 1999 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2000 und vom 26. Mai 2000

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Knippel,
Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 21. September 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2000 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken jedenfalls insoweit nicht ausgeräumt hat, als es darum geht, daß Verfassungsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges erhoben werden kann.

Wie sich aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt, hat der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den – mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 16. Dezember 1999 nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen eingelegt. Damit ist der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden. Daß das Landgericht Potsdam die sofortige Beschwerde wegen Verspätung durch Beschluß vom 2. März 2000 als unzulässig verworfen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 26. Mai 2000 wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen hat, entspricht den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Soweit die Mitteilung des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18. August 2000, inzwischen sei der Termin zur Zwangsräumung auf den 26. September 2000 festgesetzt worden, dahingehend zu verstehen sein sollte, daß sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr auch gegen die Zwangsräumung richten soll, ist der Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß er durch einen Rechtsanwalt Vollstreckungsschutz beantragt habe. In diesem Verfahren sind auch die Grundrechte des Vollstreckungsschuldners – und dies gilt auch für Landesgrundrechte (siehe Art. 47 Abs. 2 LV) – zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1719). Die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag und gegebenenfalls über hier zur Verfügung stehende Rechtsmittel bleibt abzuwarten.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Knippel
Havemann Dr. Jegutidse
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz