VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 211/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | ||
Schlagworte: | - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Beschwerdegegenstand - Ausländerrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 211/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 211/03

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. August 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2003 - zugestellt am 26. Juli 2003 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 28. Juli 2003, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für die Überprüfung einer Entscheidung der Botschaft in Hanoi als Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland nicht zuständig ist. Daß die Ausländerbehörde des Landkreises Havelland an dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Familiennachzugs-Visums beteiligt ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine der Überprüfung des Landesverfassungsgerichts entzogene Entscheidung der Botschaft handelt. II. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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