VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 206/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 7; LV, Art. 9 Abs. 4; LV, Art. 12 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Strafvollzugsrecht - Begründungserfordernis - Beschwerdebefugnis - Prüfungsmaßstab - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Gleichheitsgrundsatz |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 206/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 206/03

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2002 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. August 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2003 - zugestellt am 28. Juli 2003 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 11. August 2003, ausgeräumt hat. Zwar lagen dem Schreiben diverse gerichtliche Entscheidungen - so auch die verfahrensgegenständlichen - bei, so daß die insoweit mitgeteilten Bedenken nicht mehr durchgreifen. Es bleibt jedoch dabei, daß Prüfungsmaßstab für das Verfassungsgericht allein die Landesverfassung ist, deren Verletzung nach Lage des Falls ausscheidet. Angesichts der unstrittigen Verfügbarkeit anderweitiger finanzieller Mittel ist nicht zu erkennen, inwiefern in der Nichtgewährung von Gefangenen-Taschengeld eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) oder ein Verstoß gegen das Mißhandlungs- und Schikaneverbot (Art. 9 Abs. 4 LV) liegen soll. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 LV) kommt nicht näher in Betracht. Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet allein, Gleiches gleich zu behandeln. Der Bezug von Sozialhilfe ist aber offensichtlich etwas anderes als die Gewährung von Taschengeld in der Strafhaft. Für eine weitergehende Überprüfung der Angelegenheit ist das Verfassungsgericht nicht zuständig. Es überprüft allein die Einhaltung der Verfassung und ist kein Rechtsmittelgericht im üblichen Sinn. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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