VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 - BbgSchulG, § 9 |
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Schlagworte: | - Schulrecht - Subsidiarität - Vorabentscheidung |
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Fundstellen: | - LKV 2004, 123 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 196/03

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. Dr. H. K.,2. Dr. K. K., 3. L. K., vertreten durch die Eltern, Beschwerdeführer, Beistand: Prof. Dr. R., gegen § 9 Schulgesetz Brandendenburg und abzielend auf die Erteilung von Weltanschauungsunterricht durch den Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. August 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Juli 2003 - zugestellt am 09. Juli 2003 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch das Schreiben ihres Beistandes vom 22. Juli 2003, ausgeräumt haben. Die Frage, ob soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 9 des Schulgesetzes Brandenburg richtet angesichts des jedenfalls teilweise seit 1996 gleichgebliebenen Inhalts der Vorschrift die Jahresfrist (§ 47 Abs. 3 VerfGGBbg) eingehalten worden ist, kann dabei letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 - m.w.N.). Danach ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer vor der Anrufung des Verfassungsgerichts jedwede ihm zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nimmt, um zu seinem Ziel zu kommen, und so eine Entscheidung des Verfassungsgerichts entbehrlich werden kann. Die Beschwerdeführer müssen unter diesem Gesichtspunkt ihr Anliegen zunächst im Verwaltungsgerichtswege verfolgen. Es ist zunächst Sache des Verwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob in analoger Anwendung oder in verfassungskonformer Auslegung von § 9 Schulgesetz Brandenburg außer Kirchen und Religionsgemeinschaften auch (anderen) Weltanschauungsgemeinschaften die Erteilung von Weltanschauungsunterricht an Schulen zuzugestehen ist und sich die Beschwerdeführer hierauf berufen können. Sofern die Beschwerdeführer auf diesem Wege oder in sonstiger Weise Erfolg haben, erübrigt sich eine Anrufung des Landesverfassungsgerichts und greift deshalb der Subsidiaritätsgedanke Platz. Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes kommt eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme (im Ausnahmefall) (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfgBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung (im Ausnahmefall) nicht enthält. Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfgBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204). Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. Daß in der Schule, die die Beschwerdeführerin zu 3. besucht, kein humanistischer Weltanschauungsunterricht erteilt wird, mag aus Sicht der Beschwerdeführer schwer erträglich sein. Objektiv ganz und gar unerträglich ist es nicht. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. haben die Möglichkeit, anderweitig - selbst, gemeinsam mit gleichgesinnten Eltern, ggf. auch über humanistisch ausgerichtete Organisationen - für die Erziehung der Beschwerdeführerin zu 3. im Sinne des weltanschaulichen Humanismus zu sorgen. Der Beschwerdeführerin zu 3. steht der Zugang zu humanistischen Organisationen und Einrichtungen außerhalb der Schule offen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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