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VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 157/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7
- BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Gegenstandswert
- Auslagenerstattung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 157/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 157/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Gemeinde Speichrow,
vertreten durch das Amt Lieberose,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Markt 4,
15868 Lieberose,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: kommunale Neugliederung;
hier:
Antrag der Gemeinde Speichrow (Amt Lieberose) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Havemann,
Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. August 2003

b e s c h l o s s e n :

1. Der Antrag, das Inkrafttreten von Art. 1 § 3 und die Vollziehung von Art. 1 §§ 31 bis 44 des 6. Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, wird zurückgewiesen.

2. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wird angeordnet:

a) Das Land Brandenburg und die Gemeinde Schwielochsee werden verpflichtet, keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden; insbesondere darf über bisher der Antragstellerin gehörendes Grundvermögen oder solches ihrer Eigengesellschaften nicht verfügt werden. Maßnahmen oder Entscheidungen mit Zustimmung des Ortsbeirates bzw. des Ortsbürgermeisters bleiben zulässig.

b) Der Gemeinde Schwielochsee wird aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Antragstellerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist.

3. Das Land Brandenburg hat der Antragstellerin 10 % der im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zu erstatten.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch die in Art. 1 § 3 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung (6. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93) vorgesehene Eingliederung in die Gemeinde Schwielochsee. Die Vorschrift tritt zufolge Art. 6 Satz 1 des Artikelgesetzes am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Als Wahltag ist der 26. Oktober 2003 festgesetzt. Außerdem greift die Antragstellerin die zufolge Art. 6 Satz 2 des Artikelgesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft getretenen Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform (Art. 1 §§ 31 bis 40 des 6. GemGebRefGBbg) und Regelungen zu den Kommunalwahlen 2003 (Art. 1 §§ 41 bis 44 des 6. GemGebRefGBbg) an.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelungen der §§ 3, 31 bis 44 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gebietsreform und Art. 6 des Gesetzes zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald etc. vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93) solange auszusetzen, bis das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren entschieden hat,

hilfsweise,

Wohlverhaltensgebote zu erteilen und Schutzanordnungen bis zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem das Verfassungsgericht über die Kommunalverfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren entschieden hat.

Der Antrag zielt u.a. darauf ab, die Kommunalwahl in diesem Bereich nicht in den durch das Gemeindegebietsreformgesetz bestimmten Strukturen stattfinden zu lassen.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Schwielochsee hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. *Die Landesregierung und die Gemeinde Stadt hat haben davon Gebrauch gemacht.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hiernach war wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich zu entscheiden.

a) Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, wie schon der Wortlaut des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ausweist, ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfgBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfgBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385). Ein Gesetz ist grundsätzlich so lange als wirksam anzusehen, bis seine Verfassungswidrigkeit im Hauptsacheverfahren festgestellt ist.

Hiervon ausgehend ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - grundsätzlich unabhängig vom Grad der Erfolgsaussicht in der Hauptsache - anhand einer Folgenabwägung zu treffen, bei der die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegenüber denjenigen Nachteilen, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg versagt bleibt. Als “schwerer” Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

b) Hiernach sieht es das Gericht nicht als “zur Abwehr schwerer Nachteile” “zum gemeinen Wohl” “dringend geboten” an, das Inkrafttreten von Art. 1 § 3 und die Vollziehung von Art. 1 §§ 31 bis 44 des 6. GemGebRefGBbg bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin auszusetzen. Bei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache erweist sich ihre Eingliederung in die Gemeinde Schwielochsee als unwirksam und behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit. Daß sie in der Zwischenzeit (ab dem 26. Oktober 2003) nicht über eine eigene Gemeindevertretung verfügt hätte und an einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung gehindert gewesen wäre, ist gemessen daran, daß bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache das Gemeindegebietsreformgesetz eine Zeitlang “leergelaufen” wäre und in dem betreffenden Gebiet keine Kommunalwahlen in den gesetzlich festgelegten Strukturen stattgefunden hätten, ein zwar gewichtiger, aber kein auf Dauer irreversibler Nachteil. Er würde durch einen Erfolg in der Hauptsache weitgehend “wiedergutgemacht”. Auch eine Verwaltung wäre wieder verfügbar zu machen. Wenn die Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg hat und sie als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat sie Anspruch zwar nicht auf die bisherige, wohl aber auf irgendeine geeignete (Amts-)Verwaltung (vgl. Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfgBbg 51/01 -, LKV 2002, 515).

Daß bei einem Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache die Kommunalwahlen in den dann kommunalpolitisch anders gearteten Strukturen zu wiederholen wären, kann eine das Inkrafttreten bzw. die Vollziehung der in Rede stehenden Vorschriften bis zur Hauptsacheentscheidung aussetzende einstweilige Anordnung nicht rechtfertigen. Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfgBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209). Andererseits ist ein legitimes gesetzgeberisches Interesse an landesweit gleichzeitigen und unter landesweit gleichen gesamtpolitischen Rahmenbedingungen stattfindenden Kommunalwahlen anzuerkennen (vgl. a.a.O.). Im übrigen besteht die Gefahr einer Wahlwiederholung so oder so, weil bei einer Aussetzung des Inkrafttretens von Art. 1 § 3 des 6. GemGebRefGBbg die Kommunalwahlen in den bisherigen Strukturen durchzuführen, bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache aber hinfällig wären und in der Gemeinde Schwielochsee deshalb unter Beteiligung der Einwohner von Speichrow neu gewählt werden müßte.

Das Landesverfassungsgericht hat auch die anderen von der Antragstellerin für die vorläufige Aussetzung der in Rede stehenden Regelungen geltend gemachten Gesichtpunkte geprüft und in seine Abwägung einbezogen, hält sie aber ebenfalls - sowohl je für sich als auch im Zusammenwirken - für eine derart weitreichende einstweilige Anordnung nicht für schwerwiegend genug. Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

c) Unbeschadet der Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Aussetzung des Inkrafttretens bzw. der Vollziehung von Art. 1 §§ 3, 31 bis 44 des 6. GemGebRefGBbg hält es indes das Landesverfassungsgericht, das im Verfahren der einstweiligen Anordnung an die gestellten Anträge nicht gebunden ist (BVerfGE 86, 46, 48; 81, 53, 57; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 115, 158), für veranlaßt, Vorkehrungen zu treffen, daß bis zu der Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen getroffen werden, die der Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden. Dem dient die einstweilige Anordnung zu Ziffer 2 a) der Entscheidungsformel (ebenso BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; s. auch Brinktrine/Unnerstall, LKV 2000, 330, 334 ff.). Sie hält das Land sowie die Gemeinde Schwielochsee für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache, um „unumkehrbare Verhältnisse“ zu vermeiden, zur Zurückhaltung gegenüber den Belangen der für ihre Selbständigkeit eintretenden Antragstellerin an. Als – nicht abschließendes – Beispiel hat das Gericht hervorgehoben, daß nicht über Grundvermögen der Antragstellerin und etwaiger Eigengesellschaften verfügt werden darf. Dies soll freilich Entscheidungen und Maßnahmen aller Art nicht im Wege stehen, die im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin liegen. Solche erfordern jedoch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes die Zustimmung des Ortsbeirates bzw., wo ein solcher nicht gebildet wird, des Ortsbürgermeisters.

Darüber hinaus gibt das Landesverfassungsgericht aus Gründen der Transparenz der Gemeinde Schwielochsee auf, bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Antragstellerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist (ebenso BVerfGE 91, 70, 73; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279).

d) Die Kritik der Antragstellerin an der im wesentlichen gleichlautenden Entscheidung vom 19. Juni 2003 (ergangen zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Gemeinde Waltersdorf [VfgBbg 7/03 EA]) nimmt das Landesverfassungsgericht zum Anlaß zu folgenden Hinweisen:

aa) Soweit die Antragstellerin ein „Wohlverhaltensgebot“ nach Art von Ziffer 2 a) des Beschlußtenors als „ungeeignet“ empfindet, weil nicht näher bestimmt werde, „was erlaubt und verboten“ sei und dies quasi dem Prozeßgegner der Antragstellerin überlassen bleibe, hält das Landesverfassungsgericht diese Bedenken nach Lage des Falles im Ergebnis nicht für durchgreifend. Ein Katalog unzulässiger Entscheidungen und Maßnahmen wäre mit der Gefahr der Unvollständigkeit belastet und würde einer Handhabung Vorschub leisten, die alles als „erlaubt“ ansähe, was nicht ausdrücklich als „verboten“ benannt ist. Das Gericht hat deshalb nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes und anderer Landesverfassungsgerichte (s. BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; teilweise abweichend VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; anders StGH BW, Urteil vom 9. November 1974 – GeschReg. Nr. 4 bis 13/74 -) ein allgemein gehaltenes Wohlverhaltensgebot (mit nur einem einzigen – nicht abschließenden – Beispiel) erlassen und sieht Grund zu der Annahme, daß das Land Brandenburg und die Großgemeinde von Entscheidungen und Maßnahmen Abstand nehmen werden, die sie dem Vorwurf einer Mißachtung der verfassungsgerichtlichen Anordnung aussetzen würden. Sowohl vom Land als auch von der Gemeinde Schwielochsee darf erwartet werden, daß sie in diesem Sinne Zurückhaltung und Vorsicht walten lassen. Notfalls muß gegenüber der Gemeinde Schwielochsee die Kommunalaufsicht einschreiten.

bb) Es trifft nicht zu, daß das Landesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 2003 verkannt hätte, daß Nachteile für die beschwerdeführende Gemeinde nicht erst durch künftige Entscheidungen und Maßnahmen eintreten können, sondern bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes verbunden sind. Das Gericht hat in seiner Folgenabwägung sowohl „die jetzt mit dem Gesetzesvollzug verbundenen Vollzugsfolgen“ (Beschluß vom 19. Juni 2003, S. 5 des Ausdruckes) als auch einbezogen, daß die beschwerdeführende Gemeinde ab 26. Oktober 2003 an einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung gehindert ist (S. 4 des Ausdruckes).

cc) Soweit die Antragstellerin meint, daß für die Gefahr einer Wiederholung der Kommunalwahlen „nach der Schwere der begangenen Fehler, mit der das Gesetz belastet ist“, allein zu erwarten stehe, daß das Gesetz aufzuheben sei, verkennt sie, daß im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer verfassungsgerichtlichen Anordnung die Erfolgsaussicht in der Hauptsache grundsätzlich offen bleiben muß (vgl. BVerfGE 98, 139, 144; 91, 70, 75; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 64, 109). Das Landesverfassungsgericht sieht sich auch vorliegendenfalls nicht in der Lage, aus dem Stand heraus, sei es auch nur als Prognose, Position in der Hauptsache zu beziehen.

dd) Der Besorgnis der Antragstellerin, daß bürgerschaftliches Engagement „bei Wiederherstellung der Körperschaft nicht mehr wiederhergestellt werden“ könne, steht als ebensogut vorstellbar gegenüber, daß die Antragstellerin für den Fall, daß sie sich in der Hauptsache durchsetzt, mit einem erstarkten bürgerschaftlichen Engagement rechnen kann.

e) Soweit die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 21. Juli und vom 1. August 2003 auf Ungeklärtheiten im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Ämter Lieberose und Oberspreewald zu einem Amt „Lieberose/Oberspreewald“ hinweist, bedarf es keiner vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung. Für den Fall, daß die Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg hat, wäre die Amtsstruktur ggf. entsprechend zu verändern.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
 

Dr. Macke Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
   
Prof. Dr. Will