VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 108/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - NVwZ-RR 2004, 154 - NJW 2004, 1792 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 108/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 108/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren G., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus im Verfahren ... hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. August 2003 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000,00 €. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war hier zu berücksichtigen, daß das Verfahren neben seiner nicht unerheblichen Bedeutung für den Beschwerdeführer auch öffentliches Interesse gefunden und allgemeine Bedeutung erlangt hat. Das Landesverfassungsgericht hält einen Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € für angemessen. | ||||||||||||||
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