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VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 108/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gegenstandswert
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - NVwZ-RR 2004, 154
- NJW 2004, 1792 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 2003 - VfGBbg 108/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 108/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.,

gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus im Verfahren ...

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. August 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf  8.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000,00 €.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war hier zu berücksichtigen, daß das Verfahren neben seiner nicht unerheblichen Bedeutung für den Beschwerdeführer auch öffentliches Interesse gefunden und allgemeine Bedeutung erlangt hat. Das Landesverfassungsgericht hält einen Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € für angemessen.
 

Dr. Macke Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
   
Prof. Dr. Will