VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1997 - VfGBbg 23/97 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Beschwerdegegenstand - Willkür |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1997 - VfGBbg 23/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 23/97

B E S C H L U S S | ||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Z., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. August 1997 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde war gemäß § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts Oranienburg vom 1. August 1997, in dem eine Sachverständige mit einer Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt wird, zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde macht, handelt es sich um eine ergebnisoffene, unselbständige und kraft zwingender bundesrechtlicher Regelung (s. §§ 70e Abs. 2 i.V.m. 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nicht anfechtbare Zwischenentscheidung. Daß die hier tätig gewordene Richterin dabei willkürlich vorgegangen wäre, ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer des weiteren ein Schreiben seiner ehemaligen Betreuerin angreift, handelt es sich nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg i.S.v. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. Insgesamt ist nicht zu sehen, daß der Beschwerdeführer in der Sache durch Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts oder seiner ehemaligen Betreuerin in seinen Grundrechten verletzt würde oder verletzt worden wäre. II. Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. | ||||||||||||
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