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VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3
- SchuldRAnpG, § 6; SchuldRAnpG, § 7 Abs. 2
- BGB, § 554
- ZPO, § 156; ZPO, § 85 Abs. 2
Schlagworte: - Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Zivilprozeßrecht
- Willkür
- Zivilrecht, materielles
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 7, 105
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 21/97



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

wegen Räumung und Herausgabe eines Grundstücks (Berufungsurteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Mai 1997)

hat das Verfassungsgerjcht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. August 1997

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam, mit dem seine Berufung gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks zurückgewiesen wurde.

I.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 1978 auf der Grundlage eines Vertrages “zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung/Erholung/Freizeitgestaltung“ Nutzer eines Grundstücks in B. Sie haben dort in den Jahren 1980 bis 1982 ein Wochenendhaus errichtet. Seit 1985 nutzen sie das Grundstück auch als Zweitwohnsitz. Eigentümerin des Grundstücks, das bis etwa Mitte 1993 sog. staatlicher Verwaltung unterlag, ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau kam es im Verlaufe des Jahres 1993 wegen der Frage, ob die Klägerin Alleineigentümerin sei, und wegen verschiedener von ihr ausgesprochener Erklärungen über die Erhöhung der Pacht zu Meinungsverschiedenheiten. Der Beschwerdeführer und seine Frau gelangten u.a. wegen Angaben, die sie Teilen eines Grundbuchauszuges entnahmen, zu der Annahme, die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei nicht Alleineigentümerin, sondern - gemeinsam mit einer Dritten - lediglich Gesamthandseigentümerin. Aus diesem Grunde leisteten sie Pachtzahlungen für die Jahre 1994 und 1995 nicht an die K1ägerin, sondern hinterlegten die entsprechenden Beträge - pro Jahr jeweils 87,- DM - bei dem Amtsgericht Tiergarten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens kündigte sodann - nach mehrmaliger Mahnung - im April 1995 das Nutzungsverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos und erhob im Juni 1995 Klage vor dem Amtsgericht u.a. auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Amtsgericht Nauen gab der Klage mit Urteil vom 12. Juli 1996 statt. Die Berufung wies das Landgericht Potsdam durch Urteil vom 26. Mai 1997 zurück. In der Begründung führte das Landgericht im Anschluß an das Amtsgericht aus, der Hinterlegung wäre schuldbefreiende Wirkung zufolge § 378, 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur für den Fall einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers beizumessen gewesen; hieran habe es jedoch nach Lage des Falles gefehlt, weil es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zuzumuten gewesen sei, Zweifel über die Stellung der Klägerin als Alleineigentümerin aufzuklären.

II.

Am 9. Juli 1997 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt. Darin rügt er sinngemäß eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, 52 Abs. 3 Landesverfassung - LV -) und hält die Entscheidung sachlich für falsch. Das Landgericht nehme zu Unrecht an, daß ihm und seiner Ehefrau hinsichtlich der Stellung der Klägerin als Alleineigentümerin Fahrlässigkeit anzulasten sei. Weiter rügt er eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV), da er seine Position in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend habe darstellen können. Weder seiner Rechtsanwältin noch ihm sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die “unrichtigen Vorträge“ der Gegenseite “richtigzustellen“.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam sei in der Sache richtig. Auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nach dem Gang der mündlichen Verhandlung nicht verletzt worden. Im übrigen fehle es für eine Überprüfung eines in zweiter Instanz bestätigten Räumungsurteils durch das Verfassungsgericht an einer entsprechenden Grundlage.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens erfolgt sein sollen, am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 - LVerfGE 3, 141, 145) . Diese Frage ist im vorliegenden Falle - wie schon in früheren Verfahren - nicht entscheidungserheblich. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Landesgrundrechte wären, ihre Anwendbarkeit als Prüfungsmaßstab in dem vorliegenden Verfahren unterstellt, durch das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Mai 1997 nicht verletzt worden.

1. Das Urteil verstößt nicht gegen das Willkürverbot im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 1 und 2, 52 Abs. 3 LV. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständ. Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 - LVerfGE 3, 141, 145; zuletzt Beschluß vom

20. Februar 1997 - VfGBbg 45/96 - NJ 1997, 307). So liegt es hier nicht. Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist nicht unvertretbar. Daß es auf sachfremden Erwägungen beruht, ist nicht zu erkennen.

a. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die Vorschriften über das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG, Art. 1 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 - BGBl. I S. 2538 -) herangezogen, die in §§ 6, 7 Abs. 2 die Kündigung wegen Zahlungsverzuges (§ 554 BGB) zulassen. Ob das Schuldrechtsanpassungsgesetz auch für den Fall einschlägig wäre, daß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf dem ihnen zur kleingärtnerischen Nutzung bzw. zur Erholung und Freizeitgestaltung überlassenen Grundstück, wie es der Beschwerdeführer jetzt im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorträgt, in den Jahren 1980 bis 1982 ein in der Folge “mit amtlicher Genehmigung“ auch zu Wohnzwecken genutztes Gebäude errichtet haben, muß hier schon deswegen offenbleiben, weil ein so ausgerichteter Vortrag seinerzeit in den Prozeß nicht wirksam eingeführt worden ist und deshalb - wegen des den Zivilprozeß beherrschenden Beibringungsgrundsatzes - dort nicht berücksichtigt wer-den konnte. Der Aspekt der Nutzung zu Wohnzwecken findet sich erstmals in einem im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung vom 5. Mai 1997 an die Kammer-vorsitzende gerichteten Brief des Beschwerdeführers angesprochen, der am 12. Mai 1997 bei Gericht eingegangen ist. Das Gericht durfte diesen Umstand, unabhängig davon, ob er überhaupt erheblich war, nicht mehr berücksichtigen, weil zum einen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden können (§ 296a Zivilprozeßordnung - ZPO -) und zum anderen der Beschwerdeführer vor dem Landgericht wegen des dort kraft zwingender gesetzlicher Regelung geltenden Anwaltszwanges (§ 78 Abs. 1 ZPO) in eigener Person nicht wirksam vortragen konnte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist der Anwaltszwang vor den Landgerichten als zwingende bundesrechtliche Vorgabe der Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung entzogen (vgl. Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182).

b. Auch in der für den Prozeß ausschlaggebenden Frage, ob der Beschwerdeführer und gegf. seine Ehefrau das Nutzungsentgelt für 1994 und 1995 in den Zahlungsverzug ausschließender Weise nach Maßgabe der § 372 ff. BGB hinterlegt haben, sind die fachrichterlichen Erwägungen nach den vorbezeichneten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Es heißt in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam diesbezüglich wie folgt:

“Die Zweifel der Beklagten, ob die Klägerin tatsächlich alleinige Eigentümerin des Grundstückes war, waren nicht bereits deshalb begründet, weil der ihnen übersandte Grundbuchauszug auf seinem ersten Blatt noch im Jahre 1994 neben der Klägerin auch deren Schwester als Miteigentümerin des Grundstückes auswies. Zwar bietet das Grundbuch regelmäßig den entscheidenden Anhaltspunkt für die Frage, wer tatsächlich Eigentümer eines Grundstückes ist. Tatsächlich war auch bereits seit dem 08.09.1993 in der maßgeblichen Abteilung 1 des Grundbuches “aufgrund Erbauseinandersetzung vom 19.12.91“ die Klägerin allein als Eigentümerin des Grundstücks vermerkt.

Auch wenn den Beklagten als juristischen Laien nicht vorgeworfen werden kann, daß sie den ihnen übersandten Grundbuchauszug nicht richtig interpretierten, so hätten die Beklagten doch erkennen müssen, daß eine Vielzahl anderer Anhaltspunkte vorhanden war, die sämtlich dafür sprachen, daß die Klägerin tatsächlich bereits seit Dezember 1991 alleinige Eigentümerin des Grundstückes war.

Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin bereits am 17.05.1993 im Termin zur Übergabe des Grundstückes durch den ehemaligen staatlichen Verwalter an die Klägerin neben dem Grundbuchauszug, der zu diesem Zeitpunkt die Klägerin und ihre Schwester als Miteigentümerinnen in Erbengemeinschaft auswies, zusätzlich eine notarielle Urkunde vorwies, mit der die Schwester der Klägerin dieser schenkweise ihren Erbteil übertrug. Im Falle einer Erbteilsübertragung treten die dinglichen Wirkungen der Übertragung jedoch - auch soweit der Erbteil ein Grundstück betrifft - bereits mit der Abtretung des Erbteils und nicht erst - bei einem Grundstück - mit der Eintragung des Erbteilserwerbers als Eigentümer ins Grundbuch ein. Die Beklagten nahmen als Nutzer an diesem Übergabetermin teil; sie hätten also zumindest die Möglichkeit gehabt, sich bereits in diesem Termin durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen von der Richtigkeit der mündlich besprochenen und in das Übergabeprotokoll aufgenommenen Angaben überzeugen können. Unstreitig ist nach dem schriftsätzlichen Vorbringen auch, daß die Parteien darüber hinaus am 07.08.1993 zusammentrafen und Gegenstand dieses Treffens erneut die Stellung der Klägerin als Alleineigentümerin des Grundstückes sowie weitere diesbezügliche Urkunden wie die Grundstücksverkehrsgenehmigung sowie eine Bescheinigung zur Grunderwerbssteuerfreiheit waren. Schließlich ist die Schwester der Klägerin, die neben dieser allein als Miteigentümerin des Grundstückes in Betracht kam, nie gegenüber den Beklagten in Erscheinung getreten. Sie hat insbesondere weder an dem Übergabetermin am 17.05.1993 teilgenommen, noch in der Folgezeit jemals von den Beklagten die Zahlung von Pachtzins verlangt.

Angesichts dieser Vielzahl von Umständen, die für eine Alleineigentümerstellung der Klägerin sprachen, war den Beklagten trotz ihrer Zweifel - die möglicherweise auf dem ihnen im Jahre 1994 (erteilten) Grundbuchauszug und auf Informationen beruhten, die Nutzern generell rieten, von angeblichen Eigentümern eines Grundstückes deren Legitimierung durch einen Grundbuchauszug zu verlangen -zuzumuten, das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt an die Klägerin zu leisten. Zumindest hätten die Beklagten, gerade wenn sie als mit dem neuen Rechtssystem nicht vertraute Bürger der ehemaligen DDR befürchteten, an den falschen Eigentümer zu leisten, im vorliegenden Fall, da alle Anzeichen außer der ersten Seite des Grundbuchauszuges dafür sprachen, daß ihre Zweifel an der Alleineigentümerstellung der Klägerin unbegründet waren, vor einer Hinterlegung Rechtsrat einholen müssen.“

Die hiernach vorgenommene fachrichterliche Wägung der Umstände des Falles geht ersichtlich von der - in Rechtsprechung und Schrifttum geteilten (vgl. BayObLGZ 1959, 50, 57; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar, BGB, Sachenrecht, 3. Aufl. 1997, § 925, Rdn. 11) - Position aus, daß sich der Eigentumsübergang im Falle einer Erbteilsübertragung, nach Annahme des Landgerichts hier aufgrund einer Schenkung der seinerzeit als Gesamthandseigentümerin im Grundbuch mitvermerkten Schwester der Klägerin des Ausgangsverfahrens, auch ohne entsprechende Grundbucheintragung vollzieht und der Beschwerdeführer auch den Blick vor Umständen außerhalb des - seinerzeit in sich in der Tat nicht widerspruchsfreien - Grundbuchs nicht verschließen durfte. über das Ergebnis der von dem Landgericht vorgenommenen Wägung mag man freilich aus fach- und tatrichterlicher Sicht streiten können, nicht zuletzt auch darüber, ob der Beschwerdeführer und gegebenenfalls seine Ehefrau hier nach Lage der Dinge tatsächlich gehalten waren, vor einer Hinterlegung Rechtsrat einzuholen (generell ablehnend zu einer solchen Obliegenheit des Schuldners wegen der damit verbundenen Kostenbelastung etwa Heinrichs, in: Münchener Kommentar, BGB, Schuldrecht, 3. Aufl. 1994, § 372, Rdn. 10; anders demgegenüber der Bundesgerichtshof in der - von dem Landgericht Potsdam auch herangezogenen - Entscheidung BGHZ 7, 302, 307). Dies ist jedoch nicht weiter zu vertiefen. Jedenfalls ist die Entscheidung des Landgerichts fachlich nicht unvertretbar und die Grenze zur Willkür nicht überschritten. Damit erweist sich die Verfassungsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. Das Verfassungsgericht ist keine weitere Fachinstanz, die sich in einfachrechtlichen Fragen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Fachgerichts setzen dürfte. Maßstab für das Verfassungsgericht ist allein die Verfassung. Die Entscheidung von Rechtsfragen unterhalb der Verfassung fällt in die alleinige Verantwortung der Fachgerichte.

2. Das Urteil des Landgerichts Potsdam verstößt auch nicht gegen den von dem Beschwerdeführer weiter als verletzt gerügten Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 LV. Es ist nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern (zu diesem Erfordernis Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182) oder daß das Landgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hätte. Soweit der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung in seinem - schon erwähnten - Schreiben an die Kammervorsitzende vom 5. Mai 1997 zum Ausdruck gebracht hat, er habe im Verhandlungstermin den Eindruck gewonnen, das Gericht nehme sich für die Behandlung seines Falles nicht genügend Zeit, geben die von dem erkennenden Gericht beigezogenen Akten greifbare Anhaltspunkte für diese Besorgnis des Beschwerdeführers nicht her. Auch daß sich der Beschwerdeführer zu den entscheidungserheblichen Fragen nicht hätte äußern können, läßt sich der Gerichtsakte, die auf immerhin etwa 220 Blatt eine ganze Reihe wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten enthält, nicht entnehmen. Daß das Gericht den von dem Beschwerdeführer nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten privaten Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigt und etwa zum Anlaß für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) genommen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs - denn der Beschwerdeführer war nicht gehindert, diesen Vortrag über seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig vor Schluß der mündlichen Verhandlung anzubringen -‚ sondern allenfalls eine Frage des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 52 Abs. 4 LV. Der Grundsatz des fairen Verfahrens kann aber, wie das erkennende Gericht schon in anderem Zusammenhang entschieden hat, nicht dazu dienen, Parteien die Gelegenheit zu geben, ihrem Rechtsanwalt, der kraft zwingender gesetzlicher Regelung den Prozeß für sie zu führen hat, das Heft wieder aus der Hand zu nehmen; anderenfalls liefe der Anwaltszwang einschließlich der - ebenfalls zwingenden - Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO letztlich leer (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 183).

Dr. Macke Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will