Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1995 - VfGBbg 8/95 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Bundesrecht
- gesetzlicher Richter
- Willkür
- Befangenheit
- Begründungserfordernis
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Arbeitsrecht
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Grundrechts in der Begründung einer Verfassungsbeschwerde.

2. Bei der Zurückweisung der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kommt eine Verletzung von Art. 52 Abs. 4 (Recht auf ein Verfahren "vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht") nur für den Fall in Betracht, daß die Zurückweisung willkürlich (offensichtlich unhaltbar) ist.
Fundstellen: - LKV 1996, 203
- NVwZ 1996, 784 (nur LS)
- LVerfGE 3, 171
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1995 - VfGBbg 8/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/95



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des K.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Dipl.-Verwaltungswirt E.,

betreffend den Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Februar 1995

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. v. Arnim, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel und Prof. Dr. Mitzner

am 21. August 1995

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, der ein Ablehnungsgesuch gegen eine Sozialrichterin des Sozialgerichts Potsdam zurückweist.

1.Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 1994 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Er wird in diesem - noch laufenden - Verfahren von einem Rentenberater vertreten. Dieser war in einem früheren ebenfalls vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Potsdam anhängigen Verfahren Prozeßbevollmächtigter eines anderen Klägers gewesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 2. Februar 1995 den Antrag, die Vorsitzende der mit der Angelegenheit befaßten Kammer des Sozialgerichts Potsdam für befangen zu erklären. Er begründet dies damit, daß die Richterin in dem erwähnten früheren Verfahren eine Voreingenommenheit “unklarer Genese“ gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten habe erkennen lassen. Die Richterin habe einen Kostenbeschluß der 6. Kammer mitzuverantworten, in dem die Auslagen für seinen Prozeßbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig eingestuft wurden, weil dieser als Rentenberater im Bereich des Arbeitslosenrechts nicht tätig werden dürfe. In dem Beschluß sei mit keinem Wort auf die vom Prozeßbevollmächtigten eingereichten Urteile, Beschlüsse und Urkunden eingegangen worden, die den Antrag auf Auslagenerstattung gestützt hätten. Dies rechtfertige den Schluß auf die Voreingenommenheit der Richterin auch in dem jetzt anhängigen Verfahren.

2. In seinem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß geht das Landessozialgericht davon aus, daß das Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet sei. Ein Ablehnungsrecht in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Zivilprozeßordnung bestehe hier deshalb nicht, weil es aus Gründen hergeleitet werde, die sich auf die Person des Prozeßbevollmächtigten bezögen. Ein derartiger Ablehnungsantrag verkenne, “daß der Prozeßbevollmächtigte nicht für sich, sondern für seinen Mandanten streitet“. Andere Gründe, die einen Befangenheitsantrag stützen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

3.Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 LV, weil das Sozialgericht den zulässigen Rechtsbehelf eines Befangenheitsantrages nicht als offensichtlich unbegründet hätte abweisen dürfen. Es gehe nicht vorrangig um die Frage, ob die Ablehnung des Antrages materiell rechtens sei. Die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 LV liege darin, dass der Befangenheitsantrag nicht zur Kenntnis genommen worden sei. In der Sache könne kein Zweifel daran bestehen, daß auch das Spannungsverhältnis zwischen einem Richter und einem Prozeßbevollmächtigten den Vorwurf der Voreingenommenheit rechtfertigen könne.

B.
I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, es bestehe aufgrund des von ihm vorgetragenen Sachverhalts die Möglichkeit der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 LV. Die darin normierte Rechtsweggarantie ist selbst dann nicht betroffen, wenn ein Gericht einen bestimmten Rechtsweg für unzulässig hält (BVerfGE 57, 9, 21). Um so mehr gilt dies, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf von einem Gericht für offensichtlich unbegründet gehalten wird, die Zulässigkeit also gar nicht in Frage gestellt wird. Hält ein Gericht bestimmte Rechtsschutzbegehren - wie hier - für offensichtlich unbegründet, befaßt es sich materiell mit dem Anliegen, versperrt also nicht den Zugang zum Gericht. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie kann deshalb hierin nicht liegen.

2. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers trifft thematisch das (auch) Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV entnehmbare Recht auf den gesetzlichen und damit auch neutralen und unabhängigen Richter (vgl. BVerfG NJW 1980, 1379). Daß der Beschwerdeführer dieses Grundrecht nicht ausdrücklich benannt hat, steht einer Sachentscheidung des Landesverfassungsgerichts nichts entgegen, weil seine Darlegungen deutlich erkennen lassen, daß er sich in dieser Hinsicht in seinen Rechten verletzt fühlt. Dies reicht hier, um insoweit die Voraussetzungen des § 46 VerfGGBbg zu erfüllen, noch aus.

3. Der Rechtsweg gegen den angegriffenen Beschluß ist erschöpft (§ 45 Abs. 2 S. 1 VerfGGBbg). § 177 Sozialgerichtsgesetz stellt klar, daß Entscheidungen des Landessozialgerichts im Beschlußwege nicht mehr mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden können.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das Gericht läßt ebenso wie in früheren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens erfolgt sein sollen, am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (dazu VerfGBbg, Beschluß vom 15.9.1994 - VfGBbg 10/93 - NJW 1995, 1018 f.). Für das Landesverfassungsgericht bestand bisher jeweils wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, zu dieser Frage eingehend und abschließend Stellung zu nehmen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Der als Prüfungsmaßstab in Betracht kommende Art. 52 Abs. 1 S. 2 LV wäre, seine Anwendbarkeit vorausgesetzt, durch den angegriffenen Beschluß des Landessozialgerichts des Landes Brandenburg nicht verletzt.

Bei der Zurückweisung eines Befangenheitsantrages wird in das dem Art. 52 Abs. 1 S. 2 LV entnehmbare Recht auf einen neutralen und unabhängigen Richter erst eingegriffen, wenn bei der Auslegung des einfachen Verfahrensrechts die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen überschritten worden sind (BVerfGE 31, 145, 164). Von Willkür kann aber erst dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49).

Einen solchen krassen Rechtsfehler enthält der angegriffene Beschluß nicht. Freilich scheint das Gericht zu verkennen, daß ein Befangenheitsantrag sich auch auf die Voreingenommenheit eines Richters gegen einen Prozeßbevollmächtigten stützen kann (dazu BVerfG, Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen 1988, 309 m.w.N.). Jedoch ist damit die Grenze der Willkürlichkeit noch nicht erreicht. Bei verständiger Würdigung wollte das Landessozialgericht zum Ausdruck bringen, daß aus früheren Verfahren herrührende Spannungen zwischen Gericht und Prozeßbevollmächtigten in konkreten Verfahren in Erscheinung getreten sein müssen, um dort die Besorgnis der Befangenheit begründen zu können. Hierzu ist im konkreten Verfahren nichts vorgetragen worden. Diese Möglichkeit hat das Landessozialgericht jedoch nicht generell verneint. In dem es ausführt, daß weder aus früheren noch aus dem jetzt anhängigen Verfahren Gründe ersichtlich oder vorgetragen sind, die den Befangenheitsantrag stützen könnten, nimmt es der Sache nach Bezug auf die ständige Rechtsprechung, der zufolge aus früheren Verfahren möglicherweise fortbestehende Spannungen im konkreten Verfahren in Erscheinung getreten sein müssen (OLG Nürnberg OLGZ 1994, 209 f.).

Dr. Macke Prof. Dr. von Arnim
Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner