VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 12/24 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründungsanforderungen nicht erfüllt |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 12/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 12/24

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 12/24
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
P.,
Beschwerdeführerin,
Beeinträchtigungen insbesondere körperlicher Art und Untätigkeit der Polizei
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 21. Juni 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin wohl Vorgänge im Zusammenhang mit der Veränderung ihres Aussehens beanstandet, ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung eines Grundrechts der Verfassung des Landes Brandenburg nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren und geordneten Sachverhaltsdarstellung als auch an Ausführungen dazu, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Veränderung des Aussehens der Beschwerdeführerin richten soll und in welchem Grundrecht der Landesverfassung sich die Beschwerdeführerin hierdurch verletzt sieht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
Dr. Strauß |