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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 12/24 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 12/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/24




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 12/24

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

P.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Beeinträchtigungen insbesondere körperlicher Art und Untätigkeit der Polizei

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Juni 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin wohl Vorgänge im Zusammenhang mit der Veränderung ihres Aussehens beanstandet, ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung eines Grundrechts der Verfassung des Landes Brandenburg nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren und geordneten Sachverhaltsdarstellung als auch an Ausführungen dazu, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Veränderung des Aussehens der Beschwerdeführerin richten soll und in welchem Grundrecht der Landesverfassung sich die Beschwerdeführerin hierdurch verletzt sieht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß