VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 5/19 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BbgVwZG, § 1 Abs. 1 - VwZG, § 10 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Antragsteller unbekannt - öffentliche Zustellung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 5/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/19 EA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Unbekannte/r Antragsteller/in, handelnd unter der Bezeichnung „Stadtgemeinde X“
Antragsteller/in,
wegen „Aussetzung der Wahlen in Brandenburg“
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 21. Juni 2019
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß
beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
- Dieser Beschluss ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
Gründe:
1. Die begehrte einstweilige Anordnung kann schon deshalb nicht erlassen werden, weil die Identität des/der Antragsteller/in unbekannt ist. Ersichtlich handelt es sich entgegen der Angabe im Briefkopf nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere nicht um die Stadt X. Andere auf die Person des/der Antragsteller/in hindeutende Anhaltspunkte sind nicht gegeben.
2. Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg i. V. m. § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen, da bereits die Identität des/der Antragstellers/-in unbekannt und eine Zustellung daher auf andere Art nicht möglich ist.
Möller | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Finck |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Dr. Strauß |