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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 5/19 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BbgVwZG, § 1 Abs. 1
- VwZG, § 10 Abs. 1
Schlagworte: - Antragsteller unbekannt
- öffentliche Zustellung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 5/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/19 EA




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Unbekannte/r Antragsteller/in, handelnd unter der Bezeichnung „Stadtgemeinde X“

 

Antragsteller/in,

wegen            „Aussetzung der Wahlen in Brandenburg“

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Juni 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
  2. Dieser Beschluss ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

 

Gründe:

 

1. Die begehrte einstweilige Anordnung kann schon deshalb nicht erlassen werden, weil die Identität des/der Antragsteller/in unbekannt ist. Ersichtlich handelt es sich entgegen der Angabe im Briefkopf nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere nicht um die Stadt X. Andere auf die Person des/der Antragsteller/in hindeutende Anhaltspunkte sind nicht gegeben.

 

2. Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg i. V. m. § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen, da bereits die Identität des/der Antragstellers/-in unbekannt und eine Zustellung daher auf andere Art nicht möglich ist.

 

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Dr. Strauß