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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 42/19 -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 60 a
- BbgLWahlG, § 21 Abs. 5 Satz 3; BbgLWahlG, § 51 Abs. 1 Satz 1; BbgLWahlG, § 51 Abs. 1 Satz 2
Schlagworte: - Nichtanerkennungsbeschwerde
- Landtagswahl
- Partei
- Schriftform
- E-Mail
- Frist
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 42/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 42/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren

Lausitzer Allianz

Beschwerdeführerin,

beteiligt:

Landeswahlausschuss,
vertreten durch den Landeswahlleiter,
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13,
14467 Potsdam,

wegen            Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 13. Juni 2019

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Juni 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg.

I.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Landeswahlleiter mit Wahlbeteiligungsanzeige vom 20. Mai 2019 mit, dass es momentan noch keinen Landesverband oder weitere satzungsmäßig vorgesehene Untergliederungen gebe, sondern nur ihren Gesamtverband. Sie wurde mit Schreiben des Landeswahlleiters vom 28. Mai 2019 zur entscheidenden Sitzung des Landeswahlausschusses am 13. Juni 2019 geladen und mit Schreiben des Landeswahlleiters vom 3. Juni 2019 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beteiligungsanzeige hingewiesen. Entscheidend sei, ob der Gesamtverband alleine für das Land Brandenburg zuständig sei. Zur Sitzung des Landeswahlausschusses am 13. Juni 2019 erschien kein Vertreter der Beschwerdeführerin. Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine gültige Wahlanzeige eingereicht habe und damit nicht vorschlagsberechtigt für die Wahl zum Landtag Brandenburg am 1. September 2019 sei, weil sie nicht über einen Landesverband verfüge, der gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) ausschließlich das Wahlgebiet umfasse. Am Ende der Sitzung des Landeswahlausschusses wurde über den Rechtsbehelf der Nichtanerkennungsbeschwerde belehrt.

II.

Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 13. Juni 2019 hat ein Vorstandsmitglied des Gesamtverbandes für die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Juni 2019 um 20.47 Uhr Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben, ohne diese zu begründen. Aufgrund des Wochenendes und der Kürze der Zeit werde der Antrag schriftlich nachgereicht. Am 19. Juni 2019 ist per Post ein einseitiges Schreiben des Vorstandsmitglieds vom 17. Juni 2019 eingegangen, das die Nichtanerkennungsbeschwerde damit begründet, dass der Umgang mit einer Minderheitenvertretung im Land Brandenburg nicht akzeptabel sei. Am selben Tag ist ein Telefax des Vorstandsmitglieds vom 19. Juni 2019 eingegangen, mit dem er insbesondere vorträgt, dass er aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters gegenüber dem Landesverfassungsgericht den Verfahrensverlauf nicht entnehmen könne. Die Beschwerdeführerin sei als Wahlbewerberin nicht erwünscht, weil sie die etablierten Parteien Stimmen koste. Er persönlich sei seit Jahren intensiv politisch und gesellschaftlich aktiv und wolle zur Landtagswahl antreten. Minderheiten hätten ein europäisches Recht auf Vertretung. Die Beschwerdeführerin sei bereit, alles beizubringen, was noch fehle. Am 20. Juni 2019 hat das Vorstandmitglied die E-Mail vom 17. Juni 2019 nochmals als Telefax eingereicht und mit weiterem Telefaxschreiben gerügt, die Beschwerdeführerin sei zur Sitzung des Landeswahlausschusses nicht geladen gewesen. Ein weiterer Schriftsatz ist am 21. Juni 2019 per Telefax eingegangen.

III.

Der Landeswahlausschuss, vertreten durch den Landeswahlleiter, hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die entstandenen Vorgänge sind beigezogen worden.

B.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Denn sie ist nicht fristgemäß eingereicht worden. Denn die E-Mail vom 17. Juni 2019 genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Zudem enthält sie keine Begründung.

1. Die Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß § 60 a VerfGGBbg in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 3 BbgLWahlG binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei in der Sitzung des Landeswahlausschusses zu erheben. Die Frist verlängert sich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG auch nicht durch Sonnabende, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. Die Vier-Tages-Frist zur Erhebung der Nichtanerkennungsbeschwerde beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung des Landeswahlausschusses am Donnerstag, den 13. Juni 2019 und endet damit nach Ablauf von vier Tagen am Montag, den 17. Juni 2019 um 24.00 Uhr (vgl. zur entsprechenden Vorschrift § 96 a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 7/17 -, Juris, Rn. 6). Dabei ist es unerheblich, ob die abgelehnten Parteien oder politischen Vereinigungen der Einladung des Landeswahlleiters zur Sitzung des Landeswahlausschusses gefolgt sind, sie die Ladung möglicherweise gar nicht erhalten und verspätet oder gar nicht von der Entscheidung, deren Begründung und der Möglichkeit des Rechtsbehelfs Kenntnis erlangt haben. Die Unkenntnis geht zu Lasten der Beschwerdeführer (vgl. Grünewald in: BeckOK, BVerfGG, § 96a, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 5/13 - BeckRS 2013, 53746 - beck-online). Bei Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BbgLWahlG ausgeschlossen. Es handelt sich um eine objektive und absolute Ausschlussfrist. Diese ist erforderlich, um den Ablauf der Wahl sicherzustellen und einen Rechtsbehelf vor der Wahl überhaupt zu ermöglichen. Der Termin des Landeswahlausschusses war zudem veröffentlicht.

2. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag zur Erhebung der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg beim Landesverfassungsgericht als verfahrenseinleitender Antrag schriftlich einzureichen. Die Schriftform setzt grundsätzlich die eigenhändige Namenunterschrift auf dem Schriftstück voraus. Die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags per E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, Juris, Rn. 6, m. w. N.). Auf der Internetseite des Landesverfassungsgerichts wird auch darüber belehrt, dass eine Übermittlung von Anträgen, die ein Verfahren einleiten sollen, als E-Mail unzulässig ist.

 

3. Die Frist von vier Tagen erstreckt sich nicht nur auf die Erhebung, sondern auch auf die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 96 a Abs. 2 BVerfGG: Hummel in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 96 a, Rn.17). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2
VerfGGBbg sind die Anträge an das Landesverfassungsgericht zu begründen und die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Die E-Mail vom 17. Juni 2019 enthält weder eine Begründung noch Beweismittel. Bis zum Ablauf des 17. Juni 2019 sind weder ein schriftlicher Antrag noch eine Begründung oder Beweismittel eingegangen. Der Antrag ist daher nicht form- und fristgerecht. Auch die nachgereichten Schriftsätze setzen sich - unabhängig von der Verfristung - nicht mit der Begründung des Landeswahlausschusses auseinander.

C.

Der Beschuss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Dr. Strauß