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VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2017 - VfGBbg 91/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- ZPO, § 522 Abs. 2
Schlagworte: - Zulässigkeit
- Begründung
- Substantiierter Vortrag
- Effektiver Rechtsschutz
- Faires Verfahren
- Willkür
- Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2017 - VfGBbg 91/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 91/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M. GmbH,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältin
D.

 

wegen            Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 (12 U 120/14)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. April 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen worden ist.

 

I.

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Stahlbaufirma und wurde von der Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Klägerin) auf Ersatz von Mehrkosten für eine Ersatzvornahme in Folge einer für mangelhaft gehaltenen Bauleistung in Anspruch genommen.

 

Die Beschwerdeführerin war von der Klägerin beauftragt worden, eine Lüfterzentrale auf einer Lagerhalle der Klägerin zu errichten. Nachdem die Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerin verschiedene Mängel angezeigt hatte, kündigte die Klägerin den Auftrag und forderte anschließend Ersatz der Mehrkosten für die mangelfreie Fertigstellung der Lüfterzentrale von der Beschwerdeführerin. Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte die Beschwerdeführerin am 27. März 2014, an die Klägerin einen Betrag von 18.400,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 7 VOB/B. Das von der Beschwerdeführerin hergestellte Werk sei u. a. deshalb mangelhaft gewesen, weil sie andere als die vertraglich vereinbarten Konstruktionselemente eingebaut habe. Eine Änderung dieser vertraglichen Vereinbarung lasse sich auch durch das Schweigen der Klägerin auf die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Gleichwertigkeit übersandten Produktdatenblätter nicht feststellen. Auch die Montage als solche sei mangelhaft gewesen, eine Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen. Die Klägerin sei deshalb zur Kündigung des Werkvertrages und zur Ersatzbeauftragung berechtigt gewesen. Die Mehrkosten seien nicht unangemessen, da sie durch Rechnungen der Drittunternehmen belegt seien und sich im Ergebnis der Ausschreibung im unteren Kostensegment bewegten. Die Klägerin habe Pauschalpreise für die Ersatzvornahme vereinbaren dürfen. Weitere Kosten seien dem Umstand geschuldet, dass neben der Neuherstellung auch die Demontage des bisherigen Bauwerks habe erfolgen müssen. Zudem seien Gutachterkosten entstanden.

Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung ein, es bestünden nach § 520 Abs. 3 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe Tatsachen nicht oder nicht vollständig, andererseits aber nicht vorgebrachte Tatsachen gewertet. Zudem habe das Landgericht materielles Recht verletzt, indem es ein Kündigungsrecht der Klägerin in Bezug auf den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Werkvertrag angenommen habe. Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Mehrkosten sei fehlerhaft berechnet und ohne Einbeziehung von Mitverschulden der Klägerin ermittelt worden. Fehlerhaft habe das Gericht die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht auf entscheidungserhebliche Umstände hingewiesen. Schließlich sei rechtsfehlerhaft neben einem Anspruch auf Minderung auch Schadensersatz statt der Leistung zugesprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 erteilte das Oberlandesgericht den rechtlichen Hinweis, dass das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Mehrkosten zu Recht auf §§ 4 Abs. 7 Satz 3, 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B gestützt habe. Ein Mangel des Bauwerks liege bereits darin, dass die Beschwerdeführerin andere als die vertraglich vereinbarten sog. Sandwich-Elemente verbaut habe. Es habe auch keine nachträgliche konkludente Vertragsänderung gegeben. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste Vorlage von Zertifikaten und Prüfnachweisen in Bezug auf die von ihr verwendeten Bauelemente ändere daran nichts, denn die Klägerin habe wegen des Nachweises der Gleichwertigkeit mit den vertraglich vereinbarten Bauelementen auf ein Gutachten eines bestimmten Sachverständigen bestanden. Die von der Klägerin gesetzte Frist habe die Beschwerdeführerin jedoch fruchtlos verstreichen lassen. Es habe auch ein Kündigungsgrund vorgelegen, selbst wenn dieser zunächst nicht ausdrücklich benannt worden sei. Es sei unschädlich, dass der Auftrag vor Ende der Frist zur Mängelbeseitigung entzogen worden sei, da die Beschwerdeführerin gemeint habe, ein Mangel liege nicht vor. Hierin sei eine endgültige Leistungsverweigerung zu erblicken. Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten seien schlüssig dargelegt durch die Schlussrechnung der mit den Arbeiten betrauten Firma. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen seien aus den vom Landgericht genannten Gründen unbegründet. Es sei auch unerheblich, dass nicht vorgetragen sei, ob diese Schlussrechnung beglichen worden sei, da die Klägerin einen Freistellungsanspruch habe.

 

Nach weiterer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin, mit der sie erstmals Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf die Klageforderung wegen bestehender (Teil‑)Vergütungsansprüche geltend machte, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2015 die Berufung einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben vom 2. Juni 2015 sowie das Urteil des Landgerichts vom 27. März 2014 zurück und führte ergänzend aus, die als Aufrechnung auszulegende Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sei nach § 533 ZPO verspätet und daher im vorliegenden Prozess außer Betracht zu lassen.

 

Am 27. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Juli 2015 und führte aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Duldung des Einbaus anderer Konstruktionselemente als bestritten angesehen, obwohl die Beschwerdeführerin entsprechend vorgetragen habe. Die Forderung der Klägerin nach dem Nachweis durch Sachverständigengutachten sei fast vier Monate nach dem Einbau erhoben worden. Das Oberlandesgericht habe dies einseitig unter Beachtung der Argumente der Klägerin bewertet. Zudem seien Schreiben der Klägerin, die nicht zum Gegenstand des eigenen Vortrags gemacht worden seien, als solcher gewertet worden. Da nicht mündlich verhandelt worden sei, könne auch keine Beweiswürdigung im Sinne von § 286 ZPO vorgenommen worden sein. Das Gericht habe andere Beweismittel als das Ausgangsgericht für maßgeblich gehalten. Bereits aus diesem Grund wäre mündlich zu verhandeln gewesen. Die fehlende Einvernahme eines Sachverständigen und die Nichtberücksichtigung des Vortrags zum Umfang und Anfall der geltend gemachten Kosten verletze das Recht auf rechtliches Gehör. Zu Unrecht habe das Oberlandesgericht nicht zwischen Mehrkosten der Fertigstellung und mangelbedingten Folgekosten differenziert.

 

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als „jedenfalls unbegründet“ zurück. Das Gericht habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, aus welchen Gründen die von der Beschwerdeführerin erklärte Aufrechnung unbeachtlich gewesen sei. Insoweit vertrete die Beschwerdeführerin lediglich eine abweichende rechtliche Auffassung. Auch die anderen vorgebrachten Umstände habe der Senat berücksichtigt, sie jedoch aus inhaltlichen Gründen verworfen. Die Einzelheiten ergäben sich aus dem Hinweisschreiben und dem Beschluss vom 6. Juli 2015. Es habe keine Vertragsänderung vorgelegen. Der Senat sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die von der Klägerin vorgelegten Anlagen zu berücksichtigen. Ein von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenes Schreiben der Klägerin sei nicht entscheidungserheblich gewesen, so dass es auf die vermeintlich zu Unrecht vorgenommene Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht ankomme. Auch wenn man die von der Beschwerdeführerin angenommene Aussage des Sachverständigen als wahr unterstelle, sei eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen gewesen, da auch in diesem Fall nicht von einer Vertragsänderung auszugehen gewesen sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu den im Einzelnen angefallenen Mehrkosten seien vom Gericht gehört, aber für unerheblich gehalten worden. Der Beschluss wurde am 12. Oktober 2015 zugestellt.

 

II.

Am 10. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze sie in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör. Das Oberlandesgericht habe die Berufung nicht durch Beschluss zurückweisen dürfen, denn die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO lägen nicht vor. Das Gericht habe zum Teil andere Umstände als das Landgericht herangezogen, um zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu kommen, deshalb sei die Berufung nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Zudem habe das Oberlandesgericht bei der Berechnung der Mehrkosten nicht zwischen Fertigstellungskosten und Ersatzkosten differenziert und sei damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Aus diesem Grund sei die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Schließlich sei auch eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen, denn das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf Anlagen aus einem außergerichtlichen Schriftwechsel bezogen, die gem. § 286 ZPO nur im Wege der mündlichen Verhandlung als Beweismittel hätten einbracht werden dürfen. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht das Grundrecht auf rechtliches Gehört dadurch verletzt, dass es keine Vernehmung des von ihr, der Beschwerdeführerin, benannten Zeugen vorgenommen habe, obwohl es - anders als das Landgericht - den Vortrag für maßgeblich gehalten habe. Sie habe sich auch nicht dazu äußern können, dass das Berufungsgericht eine pauschale Kostenabrechnung für ausreichend erachtet und auf einen Freistellungsanspruch abgehoben habe. Deshalb habe sie erst mit dem Hinweisschreiben des Oberlandesgerichts von der Möglichkeit einer Aufrechnung Gebrauch machen können. Das Grundrecht auf faires Verfahren sei dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht einseitig auf Beweisangebote und Anlagen der Klägerin Bezug genommen, die Argumente der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen und dies unter Verstoß gegen obergerichtliche Rechtsprechung ohne weitere Begründung gerechtfertigt habe. Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruhe auch auf diesen Grundrechtseingriffen, da das Gericht andernfalls zu einer anderen Sachentscheidung gekommen wäre.

 

III.

Die Klägerin und das Brandenburgische Oberlandesgericht haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Die Beschwerdeführerin zeigt ihre Beschwerdebefugnis im Sinne der Möglichkeit, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 in ihren Grundrechten verletzt zu sein, nicht auf. Eine § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vortrag substantiiert und schlüssig dargelegt wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinander zu setzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21, m. w. Nachw.). Dabei ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an die Stelle der Fachgerichte zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Zivilgerichts als willkürlich zu charakterisieren ist oder sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder des Umfangs seines Schutzbereichs beruht oder sie unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommen ist. Das Rechtsstaatsgebot der Landesverfassung gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -; Beschluss vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 -; Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -). Welche Anforderungen an die Rechtsauslegung und -anwendung sich daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -; Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/07 -). Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das verfassungsrechtlich Relevante aus den vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 BvR 1382/09 -, juris Rn. 5), der Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter. Dazu gehört auch, dass ein Beschwerdeführer deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d. h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (vgl. StGH Hessen, Beschluss vom 15. August 2002 - P.St. 1619 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).

 

1. Daran gemessen lässt die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf faires Verfahren nicht erkennen.

 

a. Es kann dabei offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungslast schon insoweit nicht ausreichend nachgekommen ist, wie sie bezüglich der Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO sowohl das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes als auch des fairen Verfahrens gemeinsam in Bezug nimmt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, dass sich ein Verstoß gegen die insoweit maßgeblich betroffene Garantie effektiven Rechtsschutzes daraus ergeben könnte, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführern den Zugang zur nächsten Instanz nicht eröffnet hat.

 

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 10 Abs. 1 LV abzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes, sie beeinflusst vielmehr auch die Auslegung und Anwendung derjenigen gesetzlichen Be­stimmungen, die für die Eröffnung des Rechtszuges und die Beschreitung eines Instanzenzuges von Bedeutung sind. Sie begründet dabei zwar keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzuges; die Entscheidung über den Umfang des Rechts­mittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.). Hat sich der Gesetzgeber jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf ein Gericht dieses Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften darf insbesondere der Zugang zu der nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (Beschlüsse vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 -; vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 -, LVerfGE 10, 257, NVwZ 2000, 60, 61 und vom 17. September 1998 - VfGBbg 17/98 -, LVerfGE 9, 88, 93; BVerfGE 112, 185, 207 f, m. w. Nachw.). Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben im Zivilprozess Einfluss auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung, wenn der einstimmige Beschluss über die Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug abschließt (vgl. zu § 522 ZPO a.F.: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 22). Das ist hier der Fall, weil der Zurückweisungsbeschluss nicht anfechtbar war und damit den Weg zur Revision versperrt hat. Nach der - gemäß § 38a Abs. 1 EGZPO vorliegend maßgeblichen - Neufassung des § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde. Statthaftes Rechtsmittel gegen den hier am 6. Juli 2015 ergangenen Zurückweisungsbeschluss ist danach die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, die hier jedoch nicht eröffnet war, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht überstieg (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Hingegen hätte eine Entscheidung in Form eines Urteils die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ermöglicht.

 

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch nicht, dass das Oberlandesgericht den Weg über § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte wählen müssen. Es kann dabei offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine unter Verstoß gegen das Willkürverbot erfolgende Auslegung und Anwendung einer Norm des Zivilprozessrechts zugleich eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes beinhaltet (vgl. hierzu Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 103 Rn. 50 (Willkürprüfung); allgemein zur willkürfreien Auslegung des Verfahrensrechts BVerfGE 42, 64, 73 f; E 52, 131, 157 ff), da die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Oberlandesgericht nicht hinreichend dargelegt hat. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts - für die hier schon nichts spricht -, sondern erst dann gegen das Willkürverbot, wenn der Inhalt einer Norm krass missdeutet wird, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

 

Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO verkannt, da die zu entscheidende Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO habe. Die Annahme, neben der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung seien auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben, verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegeben, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und zu ihrer Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 38), wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG NJW 2011, 2276, 2277, zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Fortbildung des Rechts im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen oder sich aus der Rechtspraxis heraus ein Bedürfnis nach Ergehen einer Leitentscheidung ergibt (Heßler, a. a. O., § 543 Rn. 12). Das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird im Falle von Divergenzen oder bei Bestehen sonstiger erheblicher Unterschiede in der Rechtsprechung bejaht (Ball, in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 543 Rn. 8 f). In allen Fällen orientiert sich das Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO an den gleichermaßen auch für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltenden Anforderungen (Heßler, a. a. O., § 522 Rn. 38 f).

In Bezug auf die Unterwerfung der Ansprüche der Klägerin unter eine Anspruchsgrundlage sowie die Bezifferung des Schadensersatzanspruches hat das Oberlandesgericht keine klärungsbedürfte Rechtsfrage beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat eine Abweichung von höchst- oder obergerichtlich geklärten Rechtsfragen nicht substantiiert dargetan. Zum einen haben das Oberlandesgericht und vorhergehend das Landgericht ausgeführt, der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach ausreichend belegt durch die von den Drittunternehmern vorgelegten Rechnungen, so dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch eine Abweichung von bestimmten rechtlichen Maßstäben erfolgt  ist. Auch bezüglich der Unterwerfung unter eine einheitliche Anspruchsgrundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche kann ein Abweichen von geklärten Rechtsfragen nicht erblickt werden. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen im Einzelnen zu entnehmen, welche konkreten Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach der VOB/B zu stellen sind. Vielmehr hätte es der Darlegung der entscheidenden Rechtsausführungen und den daraus abzuleitenden Rechtssätzen in der zitierten Judikatur bedurft, gegen die das Oberlandesgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstoßen hat. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zur Untermauerung ihres Vortrages lediglich Bezug genommen auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sowie verschiedener Oberlandesgerichte. Diesem Vortrag ist schon nicht zu entnehmen, ob die zitierten Entscheidungen tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtssätze aufstellen. Auch fehlt es an einer ins Einzelne gehenden Darstellung, inwieweit eine konkrete Abweichung des Fachgerichts von diesen vermeintlichen Rechtssätzen tatsächlich besteht.

 

Gleiches gilt für die Vorschrift des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, nach der der Beschluss nur ergehen darf, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Danach wird eine mündliche Verhandlung als erforderlich erachtet, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung stützt und diese nicht im Wege des schriftlichen Verfahrens nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO angemessen erörtert werden kann (Heßler, a. a. O., § 522 Rn. 40). Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, da das Oberlandesgericht ausdrücklich auf die seiner Wertung nach zutreffende Begründung des Urteils des Landgerichts verwiesen und diese nur insoweit ergänzt hat, dass auch für die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der eingebauten Konstruktionselemente aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage 8 eindeutig erkennbar gewesen sei. Eine grundlegend neue rechtliche Würdigung lässt sich daraus nicht ableiten.

 

b. Für den geltend gemachten Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, was über die angegriffene einfachrechtliche Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Oberlandesgericht hinausginge. Das Grundrecht auf faires Verfahren garantiert dem Einzelnen, nicht bloßes Objekt des Verfahrens zu sein, ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 52, Anm. 5). Als eine Ausprägung dieses allgemeinen Prinzips ergibt sich daraus, dass ein Gericht das Verfahren so gestalten muss, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarteten dürfen: Es darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf es aus eigenem oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und es ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. April 1998 - 1 BvR 2194/97 -, juris Rn. 8, m. w. Nachw.).

 

Es lässt sich jedoch allein aus der von der Beschwerdeführerin zur Begründung angeführten Tatsache, dass das Oberlandesgericht die Berufung nicht unverzüglich, sondern erst mehr als ein Jahr nach Einlegung zurückgewiesen hat, eine mögliche Grundrechtsverletzung auch nicht vor dem Hintergrund ableiten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Verfahrenslaufzeit ein Zinsschaden entstanden ist. Längeres Zuwarten des Gerichts allein berechtigt die Parteien nicht, daraus ein bestimmtes prozessuales Verhalten oder die Einnahme einer bestimmten Rechtsauffassung abzuleiten. Es kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht noch am 20. November 2014 darauf hingewiesen hatte, dass zunächst eine Prüfung der Erfolgsaussichten beabsichtigt gewesen sei, das Gericht jedoch nach dem Ausscheiden eines Senatsmitgliedes überlastet und deshalb mit einem Fortgang des Verfahrens erst nach Ablauf von 6 bis 8 Wochen zu rechnen sei. Sodann wurden die Parteien durch den Hinweisbeschluss vom 2. Juni 2015 über die nunmehr erfolgte Prüfung durch den Senat aufgeklärt. Vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und fairen Verfahrens ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Zinsschaden nicht auch in dem Fall eingetreten wäre, in dem das Oberlandesgericht entsprechend ihrer Erwartung eine mündliche Verhandlung anberaumt hätte.

 

c. Schließlich ist auch im Hinblick auf die übrigen von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Umstände nicht hinreichend dargelegt oder erkennbar, inwieweit sich aus den Ausführungen ein spezifischer Verstoß gegen die Grundrechte auf faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz ergibt. Eine im Einzelnen fundierte Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen erfolgt nicht, vielmehr setzt die Beschwerdeführerin den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung lediglich ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegen. Es ist schon nicht erkennbar, ob der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen das Grundrecht auf faires Verfahren tatsächlich auf einer verfassungswidrigen Verkennung von Prozessrechtsgrundsätzen oder allein darauf beruht, dass das Oberlandesgericht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die Erheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit zu Recht für unbeachtlich gehalten und dazu im Hinweisbeschluss und dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO dezidiert ausgeführt hat. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend deutlich macht, welche von ihr als fehlerhaft angenommene Verfahrenshandlung oder Rechtsauffassung welchem konkreten Grundrechtsverstoß zuzuordnen ist.

 

2. Auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

 

Art. 52 Abs. 3 LV verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet ferner, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, www.bverfg.de Rn. 4, m. w. Nachw.).

 

a. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, das Oberlandesgericht habe für maßgeblich gehalten, was von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei, demgegenüber habe es maßgeblichen Vortrag der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen und zudem aus nicht in Bezug genommenen Anlagen zu Schriftsätzen entscheidungserheblichen Vortrag entnommen, obwohl das Prozessrecht dies nicht gestatte, hätte die Beschwerdeführerin, um dem Begründungserfordernis Rechnung zu tragen, darstellen müssen, warum mit dem sinngemäß als verletzt angesehenen Beibringungsgrundsatz zugleich ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Verstoß gegen rechtliches Gehör verbunden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1993 - 2 BvR 65/93 -, juris Rn. 16 f), da das Grundrecht auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, www.bverfg.de Rn. 6, m. w. Nachw.). Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es einer Gegenüberstellung der Feststellungen der Fachgerichte und der abweichenden oder neuen Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers von den Fachgerichten in verfassungswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. Dazu muss auch die vollständige Prozessgeschichte unter Vorlage der maßgeblichen Entscheidungen und des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien dargelegt werden.

 

An einer solchen Darstellung fehlt es hier, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf beschränken, einen solchen Verstoß zu reklamieren, ohne im Einzelnen darauf einzugehen, ob die vom Oberlandesgericht angestellten Überlegungen lediglich auf die Einnahme einer von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweichenden Rechtsposition oder auf einer verfassungsrechtlich relevanten Verkennung des Prozessrechts zurückzuführen sind. Die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag die Möglichkeit eines Verstoßes gegen rechtliches Gehör nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, www.bverfg.de Rn. 5). Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl.
BVerfGE 64, 1, 12; E 80, 269, 286; E 87, 1, 33).

 

b. Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Vortrag der Beschwerdeführerin, es liege ein Verstoß gegen rechtliches Gehör dadurch vor, dass das Oberlandesgericht trotz Beweisangebots auf eine Vernehmung des von ihr benannten Sachverständigen verzichtet habe. Nicht jeder übergangene Beweisantrag stellt zugleich einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör dar, da die Fachgerichte grundsätzlich im Rahmen der konkreten Prozesssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen haben, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2008 - 2 BvR 194/05 -, juris Rn. 22). Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Verdacht aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -; Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -; Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 8/09 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de). Insofern geht die Verfassungsbeschwerde bereits von falschen Voraussetzungen aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht weder im Hinweisbeschluss vom 2. Juni 2015 noch im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Vernehmung des sachverständigen Zeugen für erforderlich gehalten. Das Gegenteil ist richtig. Im Beschluss über die Anhörungsrüge vom 6. Oktober 2015 führt das Oberlandesgericht ausdrücklich aus, eine Einvernahme sei nicht erforderlich gewesen, da es auf den Inhalt einer zu erwartenden Aussage für das Ergebnis des Rechtsstreits nicht ankam, da selbst für den Fall, dass der Sachverständige die Behauptungen der Beschwerdeführerin bestätigt hätte, damit der Beweis einer Vertragsänderung nicht hätte geführt werden können. Aus welchen Gründen diese vom Oberlandesgericht geäußerte Auffassung unter keinem Aspekt rechtlich vertretbar sein soll, macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich.

 

3. Es kann schließlich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zugleich sinngemäß einen Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt hat. Denn auch insoweit ist ein Grundrechtsverstoß nicht erkennbar. Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung zur von der Beschwerdeführerin angeführten Aufrechnungslage, der Zusammensetzung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten und der Annahme, die Klägerin habe keine stillschweigenden Vertragsänderung dadurch vorgenommen, indem sie den Einbau anderer als der vertraglich vereinbarten Konstruktionselemente geduldet habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Gericht eine über die (unterstellt) fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts hinausgehende Entscheidung getroffen hätte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist.

II.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt